Entscheidungsdatum
21.06.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2219960-1/2Z
G314 2219963-1/2Z
G314 2219965-1/2Z
G314 2219962-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX, geboren am XXXX, 2. der XXXX, geboren am XXXX, 3. des XXXX, geboren am XXXX und
4. des XXXX, geboren am XXXX, alle albanische Staatsangehörige, 3. und 4. vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, alle vertreten durch denXXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (BF1); der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer (BF 3 und BF4) sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer (BF) reisten am 01.04.2019 unter Verwendung ihrer albanischen Reisepässe in das Bundesgebiet ein und beantragten am 15.04.2019 internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gaben sie an, der BF1 und die BF2 seien in Albanien von unbekannten Personen erpresst und mit dem Tod bedroht worden, um sie daran zu hindern, Blutrache zu nehmen. Dahinter stünden möglicherweise die Mörder der Eltern der BF2; letztere seien 1998 bzw. 1999 umgebracht worden. Der BF3 und der BF4 hätten keine eigenen gesonderten Fluchtgründe.
Nach der Erstbefragung und der Einvernahme der erwachsenen BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), den BF keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und den BF aufgetragen, in einem bestimmten Quartier (XXXX) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei den BF zumutbar, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Aufhebung der angeordneten Unterkunftnahme und Zuerkennung des Status von Asylberechtigten. Hilfsweise stellen die BF einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen eventualiter weiters die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Behörde nicht auf ihr individuelles Vorbringen eingegangen sei und sie bei der Rückkehr nach Albanien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu erwarten hätten. Es liege eine konkrete, aktuelle, die BF betreffende, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vor.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den Anträgen vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit einem Teilerkenntnis nicht zuzuerkennen.
Feststellungen:
Die BF haben keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Sie haben keine hier lebenden wesentlichen Bezugspersonen und sind in Österreich weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie sprechen kaum Deutsch. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebten sie zusammen in ihrem eigenen Haus in Tirana. Der BF1 betrieb ein Lokal und bestritt so den Lebensunterhalt der Familie. Die BF hatten in Albanien keine finanziellen Probleme.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und beziehen Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem, EU-Beitrittskandidat und seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarats und seit 2009 Mitglied der NATO. Es herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Aufgrund der Schwäche des Staats werden viele Rechtsverstöße nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Während die Regierung über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption verfügt, bleibt die Polizeikorruption ein Problem. Der Ombudsmann bearbeitet auch Beschwerden gegen Polizeibeamte, vor allem im Zusammenhang mit Problemen bei Verhaftungen und Inhaftierungen. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben, deren Ruf sich dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen verbessert hat. Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht. Bis September 2017 erhielt der "Dienst für Innere Angelegenheiten und Beschwerden" Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption, die zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen und strafrechtlichen Verfolgungen führten. In Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten wird nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden. Seit den Umbrüchen der 1990er Jahre hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzen verankert. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systemtische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Die albanische Regierung hat eine Ombudsperson eingesetzt, die die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Alle Bürger haben ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden (eine Form der Selbstjustiz) werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Der Staat lehnt Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr bieten, aufgrund der begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, den Angaben des BF1 und der BF2 und den von ihnen vorgelegten Urkunden sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Fremdenregister und dem GVS-Informationssystem.
Die Identität der BF und das Datum ihrer Einreise in das Bundesgebiet werden anhand der dem BVwG in Kopie vorliegenden Reisepässe, deren Echtheit nicht in Zweifel steht, festgestellt.
Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen der BF im Bundesgebiet oder für Deutschkenntnisse aktenkundig. Der BF1 und die BF2 gaben jeweils Albanisch als Muttersprache an, was aufgrund ihrer Herkunft plausibel ist. Eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache war offenbar problemlos möglich.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF vor ihrer nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet basieren auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der erwachsenen BF vor dem BFA.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien beruhen auf den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit es für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung relevant ist, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Albanien sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Der Umstand, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, ist gerichtsnotorisch. Die entsprechende Feststellung beruht insbesondere auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage.
Mangels entscheidungswesentlicher Widersprüche in den Beweisergebnissen erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich (implizit) auch gegen die in Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide angeordnete Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Über eine derartige Beschwerde hat das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 19 BFA-VG stammt. Dies steht im Einklang mit Art 31 Abs 8 lit b Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), wonach für Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten die Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens vorgesehen werden kann. Albanien ist gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV ein sicherer Herkunftsstaat.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe haben die BF hier nicht vorgebracht. Ihnen droht in Albanien keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK, zumal in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen, bestehen und von einer grundsätzlich vorhandenen staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der albanischen Behörden auszugehen ist. Bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten ist insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die festgestellten Unzulänglichkeiten bei der albanischen Polizei und Justiz stehen dem nicht entgegen, weil ein vollständiger Schutz vor der Verfolgung durch Privatpersonen nirgends gewährleistet werden kann und von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (siehe VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101).
Da die BF keine privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich haben und als Familie gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt werden sollen, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK nicht zu befürchten. Aufgrund der Abschaffung der Todesstrafe in Albanien droht auch keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit der BF bedrohen könnte.
Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Albanien) ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerde ist somit derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Entscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2219960.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019