TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W110 2218295-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
FeZG §3 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
MRG §21
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2218295-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.3.2019, GZ: 0001888710, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 4.1.2019 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab die Beschwerdeführerin unter Punkt 4. des Antragsformulars an, ("derzeit") Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. vergleichbaren Beihilfen zu sein. Handschriftlich hinzugefügt war der Vermerk "bis 13.01.2019 (Arbeitsbeginn 14.1.2019)" sowie der Hinweis, dass die "Nachweise nachgereicht [werden]."

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine tabellarische Aufstellung des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin;

* eine Mitteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, zur Höhe der ihr ab 1.6.2018 zuerkannten Wohnbeihilfe;

* eine Stromabrechnung samt Detailaufschlüsselung des näher bezeichneten Versorgungsunternehmens für den Zeitraum vom 17.2.2018 bis 30.4.2018 sowie

* die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und die ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.

2. Mit Schreiben vom 11.1.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 124,05 mit und forderte sie zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin keine weiteren Nachweise vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Teilerledigung des Antrags der Beschwerdeführerin das Begehren auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass eine Rezeptgebührenbefreiung bereits von ihr beantragt worden sei und sie diese umgehend nach Erhalt nachreichen werde.

6. Mit Eingabe vom 2.4.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde die Bestätigung der näher bezeichneten Gebietskrankenkasse über die ihr ab 18.3.2019 zuerkannte Rezeptgebührenbefreiung.

7. Am 2.5.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben wies sie darauf hin, dass bis 28.2.2019 eine "aktive Befreiung" bestanden habe.

8. Mit Verfügung vom 20.5.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen u.a. zum Nachweis einer Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der Antragstellung sowie zur Höhe ihrer aktuellen Bezüge und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

9. Mit Schreiben vom 3.6.2019 legte die Beschwerdeführerin die bereits mit der Beschwerde übermittelte Rezeptgebührenbefreiung, ihren Mietvertrag sowie eine tabellarische Aufstellung ihrer Wohnkosten samt dazugehörigen Kontobelegen und einen Nachweis zur Höhe ihres aktuellen Einkommens und der Lehrlingsentschädigung eines ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder vor. Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich an der Höhe ihrer sonstigen Bezüge, wie etwa Alimenten bzw. der Familienbeihilfe, seit Antragstellung nichts geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihren vier Kindern in einem Fünf-Personenhaushalt einer Mietwohnung, wofür sie monatlich einen Betrag in der Höhe von € 790,00 an Mietkosten aufzuwenden hat. Die Betriebskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich auf monatlich € 138,58.

Die ihr zuerkannte Wohnbeihilfe wurde ab 1.6.2018 mit einem Betrag von monatlich

€ 300,00 festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin geht seit 14.1.2019 einer unselbständigen Beschäftigung nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.186,39. Eines der Kinder der Beschwerdeführerin steht in einem Lehrverhältnis und bringt eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 625,83 ins Verdienen. Für ihre drei weiteren Kinder erhält die Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von monatlich € 1.000,00.

Der Beschwerdeführerin und mitversicherten Angehörigen wurde ab 18.3.2019 vorerst befristet bis 31.3.2020 von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eine Befreiung von der Rezeptgebühr zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin war bis 28.2.2019 von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, ihrem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Rahmen der Betriebskosten konnten lediglich die monatlichen Aufwendungen für die Müllabfuhr iHv € 8,58 sowie die Entleerung der Senkgrube iHv € 130,00 in Anrechnung gebracht werden. Der Kostenaufwand für Pellets für die Heizung der Beschwerdeführerin war nicht in die Betriebskosten einzurechnen, da es sich hierbei um verbrauchsbezogene Aufwendungen handelt, die im Rahmen der Wohnkosten keine Berücksichtigung finden können. Entsprechendes gilt für die Stromkosten sowie die Kosten der Haushaltsversicherung der Beschwerdeführerin. Diese sind ebenfalls nicht zu den Betriebskosten zu zählen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.2 Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist nicht nur, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. BVwG 15.06.2018, W219 2197650-1; 2.10.2018, W110 2124747-1; zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach

§ 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

3.3 Das Haushalts-Nettoeinkommen, das sich aus der Summe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt mit dem Befreiungswerber lebenden Personen zusammensetzt, darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person € 1.045,03, für zwei Personen € 1.566,85 und für jede weitere Person € 161,25.

3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheids ist die von der Beschwerdeführerin u.a. beantragte Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, die von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 2.183,64 beträgt (Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin iHv € 1.186,39 zuzüglich der Lehrlingsentschädigung eines ihrer Kinder iHv 625,83, zuzüglich der Alimentationszahlungen iHv monatlich € 1.000,00 abzüglich der Wohnkosten unter Anrechnung der Wohnbeihilfe iHv € 628,58), übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Fünfpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 2.050,60).

3.5 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des

§ 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275; 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).

Ein solcher Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin jedoch weder vorgelegt noch das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen im obigen Sinn behauptet.

3.6 Ausgehend vom Bestandsverhältnis, das die Beschwerdeführerin mit dem vorgelegten Mietvertrag nachgewiesen hat, und angesichts der darauf anzuwendenden "mieterschützenden Gesetze" (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) waren die Miet- und Betriebskosten lediglich im Umfang der (einschränkenden) gesetzlichen Vorgaben als abzugsfähige Ausgaben anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der Formulierung von Punkt IV. das vorgelegten Mietvertrages betreffend die Betriebskosten aus dem vorliegenden Bestandsverhältnis sind daher mangels konkreter Verrechnung die Betriebskosten (und öffentlichen Abgaben) unter Berücksichtigung der Anordnung im Mietrechtsgesetz in Anrechnung zu bringen (vgl. dazu Punkt IV. des Mietvertrages, der auf § 21 Mietrechtsgesetz, BGBl. 520/1981 idF BGBl. I 36/2000, verweist).

Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wohnkosten verlangte Abzug für Strom- und Heizkosten sowie für Kosten der Haushaltsversicherung kann daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden, da es sich hierbei - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt - nicht um Betriebskosten handelt, die als Wohnungsaufwand abzuziehen wären (vgl. z.B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1; 4.8.2017, W110 2130016-1; 23.7.2018, W120 2140865-1). Eine Abrechnung der anteilig durch den Vermieter verrechneten Betriebskosten bzw. einen Nachweis der von ihr zu tragenden laufenden öffentlichen Abgaben hat die Beschwerdeführerin ebensowenig vorgelegt wie einen Beleg zu den verrechneten Wasserversorgungskosten, die gemäß dem Inhalt der Betriebskostenregelung des vorgelegten Mietvertrages öffentlich erfolgt. Die Versorgung aus dem Hausbrunnen dient lediglich Nebenzwecken.

3.7 Obiter sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes nicht vollständig erbracht hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.1.2019 (bzw. der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2019) wurde sie deshalb aufgefordert, den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzureichen (vgl. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).

Trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, sodass der belangten Behörde die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung standen (zur Mitwirkungspflicht gem. § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten, da sie in der Beschwerde selbst darauf verweist, den Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung nach Vorliegen nachzureichen. Die erforderlichen Nachweise wären gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung jedoch bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag beizuschließen gewesen. Damit fehlte es an einer gesetzlich zwingend notwendigen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Nachweises des Bestehens einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen daher nicht abzuweisen, sondern tatsächlich zurückzuweisen gewesen wäre, kann die Beschwerdeführerin durch die Abweisung an Stelle einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. BVwG 31.07.2017, W110 2126259-1; 2.10.2018, W110 2124747-1).

3.8 Abschließend ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Antrag überdies begehrte Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist und gemäß § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016, neben einer bestimmten Einkommensgrenze, die Zugehörigkeit des Antragstellers zum anspruchsberechtigten Personenkreis voraussetzt. Über das diesbezügliche Antragsbegehren der Beschwerdeführerin wird die belangte Behörde noch abzusprechen haben (zur Kognitionsbefugnis im Beschwerdeverfahren, vgl. jüngst VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025 bis 0026-4, wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat; dazu auch VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, und VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, jeweils mwN).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; 21.3.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Fernsprechentgeltzuschuss,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Ökostrompauschale,
Pauschalierung, Rezeptgebühr, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit BVwG, Vorlagepflicht,
Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2218295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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