TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W157 1428510-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W157 1428510-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am 25.11.1992 , vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 30.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2021 erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.

3. In Erledigung einer hiegegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 25.07.2012 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014, GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung stellte die belangte insbesondere Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif geboren sei, dort bis zu seinem 5. oder 6. Lebensjahr gelebt habe und anschließend im Familienverband in die Provinz Bamyan übersiedelt sei. Aufgrund der schlechten Behandlung durch seinen Stiefvater sei der Beschwerdeführer schließlich in den Iran zu seiner Schwester gezogen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer konkret gegen seine Person gerichtetem Bedrohung seien allerdings nicht glaubhaft und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei auch sonst nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen nahen Verwandten im Heimatland habe, sei davon auszugehen, dass ihm keinerlei Hilfe seitens der Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zukommen würde bzw. dass seine Sicherheit nicht gewährleistet wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

Im Rahmen der Länderfeststellungen wurde zur Provinz Bamyan insbesondere festgehalten, dass die Provinz über ein starkes Sicherheitswesen verfüge und zu den friedlichen Provinzen zähle, wo Aufständische in keinem ihrer Bezirke operieren. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, sei die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz um 70 % gestiegen; im Jahr 2013 seien 17 Vorfälle registriert worden.

Zur Situation in Kabul ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse sei. Selbst innerhalb Kabuls gebe es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen hätten. Hauptziele der Angriffe seien meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte. Kabul bleibe auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhalte, denen es an finanziellen Mitteln fehle, um die Hauptstadt einzunehmen. Die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) hätten eine relativ gute Kontrolle über Kabul, das einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut habe. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 sei die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12 % gestiegen. 2013 seien 130 Vorfälle registriert worden. Die herkömmliche Kriminalität sei noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch sei auch diese gestiegen.

5. Am 31.05.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 05.06.2018 verlängert.

6. Einen gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 05.06.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

7. Am 30.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

8. Am 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers und einer Vertrauensperson einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich seine subjektive Lage im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geändert habe; eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer sei weder aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer Erkrankung seiner Person abzuleiten. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zuzumuten, da er insbesondere in Kabul Sicherheit erlangen und selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, umso mehr er ja auch auf die Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie zurückgreifen könnte.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 30.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Seine subjektive Lage habe sich im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, als subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dahingehend geändert, dass ihm nun einerseits eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe und er andererseits auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könne, die eine Rückkehr unterstützen würden.

Zu Kabul wurde in den Länderfeststellungen unter anderem festgehalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behalte. Aufständischengruppen würden oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund planen. In der Provinz Kabul würden regelmäßig militärische Operationen stattfinden und regierungsfeindliche Aufständische würden religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, angreifen. In den letzten Monaten hätten eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime in Hauptstädten wie Kabul und Herat stattgefunden. Im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016 seien im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an und führte aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status würden nicht mehr vorliegen.

10. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Umfang angefochten. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor höchst volatil und gelte Kabul mittlerweile als der für Zivilisten gefährlichste Ort im Land. Der Beschwerdeführer hätte überdies keinen Zugang zu Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation geraten. Der Beschwerdeführer habe etwa seit seinem elften Lebensjahr im Iran gelebt und zu seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr. Es fehle ihm an einem familiären oder sozialen Netzwerk sowie an finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul zu verfügen. Es sei zu erwähnen, dass sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Erhalt des subsidiären Schutzes nicht verbessert habe.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Mit Schreiben vom 29.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Privatleben in Österreich.

13. Am 02.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um eine positive Entscheidung bzw. erforderlichenfalls um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da aufgrund des Umstandes, dass er schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen nahen Verwandten im Heimatland habe, davon auszugehen sei, dass ihm keinerlei Hilfe seitens der Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zukommen würde bzw. dass seine Sicherheit nicht gewährleistet wäre.

Der Beschwerdeführer ist in Mazar-e Sharif geboren und hat dort etwa bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Anschließen lebte der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre lang in der Provinz Bamyan und übersiedelte dann in den Iran zu seiner Schwester.

Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über Verwandte in Bamyan, zu denen er allerdings keinen Kontakt hat. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor mit ihrer Familie im Iran.

Bis zu seiner Einreise in Österreich verfügte der Beschwerdeführer weder über Schul- bzw. Berufsausbildung, hatte aber mehrere Jahre lang als Zimmermann und Maler gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht, die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch B1 sowie die Pflichtschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt und spricht Deutsch. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre begonnen und zumindest das erste Jahr der Ausbildung für den Lehrberuf Koch abgeschlossen.

1.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren.

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Gezielt gegen schiitische Muslime gerichtete Angriffe haben in Hauptstädten wie Kabul und Herat stattgefunden. Im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36 %. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen und Aufenthaltsorten beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens, die auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegt wurden.

Eine Änderung hinsichtlich der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Afghanistan bzw. im Iran ist auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wenngleich das Bundesamt - ohne dahingehende Feststellungen zu treffen - nunmehr davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten im Iran finanzielle Unterstützung erhalten könnte.

Auch die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den vorgelegten Unterlagen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem angefochtenen Bescheid.

2.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die Lage in Afghanistan gewährleistet und auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.06.2019 und das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 29.05.2019) versichert hat.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auf sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften hingewiesen und ergänzend auf das ecoi.net-Themendossier zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vom 23.05.2018 verwiesen. Aus einem Bericht von UNAMA vom April 2018 gehe hervor, dass die Provinz Kabul eine jener Provinzen Afghanistans sei, in denen die höchste Anzahl an toten Zivilisten gemessen worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters zur prekären Sicherheitslage und Bedeutung sozialer Netzwerke insbesondere einen Bericht von Amnesty International vom Februar 2018 und ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 ins Treffen und wies auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 hin.

Auch die in den vom Beschwerdeführer angeführten Berichten enthaltenen Informationen sind nicht allerdings geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in Afghanistan teilweise schlechter dargestellt wurden. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht zu erkennen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht. Auch in den UNHCR-Richtlinien wird nicht davon ausgegangen, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls besteht, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar ist (vgl. auch EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Bei der nunmehr angefochtenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen") und hielt in der Begründung fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen würden.

In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des

6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).

Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).

3.2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - StatusRL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:

Die Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 05.06.2015 begründete die belangte Behörde dahingehend, dass dem Beschwerdeführer mangels Kontakt zu seinen nahen Verwandten im Heimatland bei einer Rückkehr keinerlei Hilfe seitens der Familie zukommen würde bzw. dass seine Sicherheit nicht gewährleistet wäre.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich einer seither eingetretenen Änderung der Lage im Herkunftsstaat insbesondere auf das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul und Unterstützungsmöglichkeiten durch internationale Einrichtungen hingewiesen. Darüber hinaus könne sich der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung durch seine Schwester aus dem Iran erwarten.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar unverändert davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat. Auch eine Änderung hinsichtlich der Möglichkeiten der im Iran aufhältigen Schwester, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu unterstützen, wurde nicht substantiiert dargetan. Eine Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, ist sohin nicht erkennbar.

Auch eine dauerhafte Verbesserung der Lage in Afghanistan bzw. insbesondere in Kabul oder auch in Bamyan, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist aus den im Bescheid angeführten Länderberichten - denen es im Übrigen bereits zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde teilweise an Aktualität mangelte (viele der angeführten Quellen stammen aus dem Jahr 2016) - keineswegs erkennbar. Den Länderfeststellungen ist etwa betreffend die aktuelle Sicherheitslage zu entnehmen, dass in Kabul regelmäßig militärische Operationen stattfinden und regierungsfeindliche Aufständische regelmäßig religiöse Orte angreifen. Den im Bescheid vom 05.06.2015 angeführten 130 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul stehen nunmehr im Bescheid vom 26.06.2018 sogar 151 sicherheitsrelevante Vorfälle - im Zeitraum von 01.09.2015 bis 31.05.2016 - im Distrikt Kabul gegenüber. Insbesondere in Anbetracht der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren gezielt gegen schiitische Muslime gerichtete Angriffe in Hauptstädten wie Kabul und Herat stattgefunden haben. In wirtschaftlicher Hinsicht ist den ins Treffen geführten Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer eine zunehmend schwierige Situation am Arbeitsmarkt sowie bei der Wohnraumbeschaffung gegenüberzustellen (vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016).

Eine grundlegende Änderung der Umstände im Herkunftsstaat konnte daher bereits anhand der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht festgestellt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage zur Auffassung gelangt, dass eine interne Schutzalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht verfügbar ist. Dem UNAMA Jahresbericht 2018 ("Protection of Civilians in Armed Conflict", Februar 2019) ist zu entnehmen, dass die Anzahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahr 2018 auf einem vergleichbar hohen Niveau war wie im Jahr 2015 (2015: 11.035, 2018: 10.993), wobei die Anzahl der Toten sogar um 6,7 % gestiegen ist. Auch für Kabul ist dem genannten Bericht im Vergleich zum Jahr 2017 ein Anstieg der zivilen Opfer um 2 % zu entnehmen (S. 68).

Der Europäische Gerichtshof hat jüngst in seinem Urteil vom 23.05.2019, Rs. C-720/17, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, Folgendes ausgeführt:

"48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).

49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.

50 Dies gilt jedoch nur, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig ist.

51 Somit ergibt sich aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.

52 Insoweit ändert der Umstand, dass der dem Aufnahmemitgliedstaat bei der Zuerkennung dieses Status unterlaufene Irrtum der betroffenen Person nicht zuzurechnen ist, nichts an der Feststellung, dass Letztere in Wirklichkeit niemals die Eigenschaft als "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 besaß und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Richtlinie niemals erfüllte."

Eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 16 StatusRL ist demzufolge nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Umstände im Drittland beschränkt, sondern umfasst auch eine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates, sofern diese hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig ist.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus allerdings keine andere Beurteilung des Sachverhaltes, zumal sich auch der Kenntnisstand über die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht maßgeblich geändert hat.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.

3.2.3. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

3.2.4. Damit mangelt es den Spruchpunkten III., IV. V. und VI. des angefochtenen Bescheides an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Wie bereits oben festgehalten wurde, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Der Beschwerdeführer hat auch seinen Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt.

3.3.3. Dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung war daher stattzugeben.

3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose
Teilbehebung, individuelle Verhältnisse, innerstaatliche
Fluchtalternative, Sicherheitslage, Verlängerung, Versorgungslage,
wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.1428510.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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