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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0484Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des TK in Wien, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 9. September 1997, Zl. MA 65 - PB/184/97 (zu hg. Zl. 97/02/0483) und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MA 65 - PB/42/97 (zu hg. Zl. 97/02/0484), betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 9. September 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als Inhaber eines näher genannten Unternehmens vom 3. April 1997 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im "4./5."
Wiener Gemeindebezirk (laut Antrag vom 3. April 1997 nur für den "4. Bezirk") innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit vom Montag bis Freitag (werktags) geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO hinsichtlich der Bundesstraßen mit dem vorzitierten Bescheid der Wiener Landesregierung (betreffend das zu hg. Zl. 97/02/0483 anhängige Beschwerdeverfahren) und hinsichtlich der Gemeindestraßen mit dem vorzitierten Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien (betreffend das zu hg. Zl. 97/02/0484 anhängige Beschwerdeverfahren) abgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat nach deren Verbindung wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Der Beschwerdeführer rügt u.a., er habe in seiner Eigenschaft als Alleininhaber eines näher genannten Unternehmens sein wirtschaftliches Interesse, das eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO rechtfertige, sehr wohl dargelegt. Mit Schreiben vom 13. Mai 1997 habe er die Vernehmung von neun näher genannten Zeugen geltend gemacht. Diese Personen hätten das erhebliche wirtschaftliche Interesse seines Unternehmens an der Ausnahmebewilligung nachweisen können, weil der exakte Ablauf der betrieblichen Vorgänge im Unternehmen präzise dargelegt werden hätte können. Es hätte nachgewiesen werden können, daß das dem Kennzeichen nach bestimmte Kombinationsfahrzeug regelmäßig zu Materiallieferungen sowie zu "ad-hoc Einsätzen" verwendet werde. Es sei zu bedenken, daß sich bei einem Installationsunternehmen immer wieder erst dort, wo die Installationsarbeiten durchzuführen seien, herausstelle, daß weiteres Material benötigt werde und somit nachgeliefert werden müsse. Weiters stelle es eine "notorische Tatsache" dar, daß häufig bei Arbeitseinsätzen von Monteuren oder sonstigen Bediensteten des Unternehmens dessen Inhaber selbst (etwa der Beschwerdeführer) Entscheidungen über die Art der durchzuführenden Arbeiten zu treffen habe, weil die persönliche Betreuung durch den Unternehmer für die Kunden erfahrungsgemäß ein wichtiges Anliegen sei. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen vernehmen müssen. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise diese Beweisanträge nicht aufgegriffen, sondern sich darauf beschränkt, mit Schreiben vom 18. Juni 1997 Unterlagen anzufordern, die im Fall eines Installationsunternehmens gar keine Relevanz hätten. Es würde nämlich keinen nachvollziehbaren Grund geben, für das genannte Kfz ein Fahrtenbuch zu führen oder ein Postbuch bzw. sonstige Unterlagen über die notwendigen, primär ergänzenden Warentransporte (etwa für ad hoc notwendige Lieferungen ohne gesondert ausgestellte Lieferscheine) anzugeben. Diese Waren würden erst in der später ausgestellten Rechnung ihren Niederschlag finden. Es könne aus der Vorlage von Rechnungen nicht ernsthaft der Nachweis erwartet werden, daß solche Lieferungen zeitgebunden, also innerhalb kürzester Zeit, von Unternehmen selbst durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe als Berufungswerber auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 18. Juni 1997 nicht reagiert und auch nicht reagieren müssen, weil er zu Recht davon ausgegangen sei, daß die belangte Behörde die von ihm ausdrücklich gestellten Beweisanträge in Form der Vernehmung von im Betrieb beschäftigten Angestellten und Arbeitern aufgreifen und das entsprechende Beweisverfahren auch abführen werde.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 96/02/0279) ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche (Bewilligung) daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen.
Die Rüge der unterlassenen Zeugeneinvernahme von Bediensteten des Unternehmens des Beschwerdeführers vermag jedoch nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom Beschwerdeführer dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden für sich allein noch nicht das Vorliegen von solchen gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen näher darlegen, treffen doch die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form.
Auch mit der Rüge mangelnder Relevanz von Unterlagen, die im Zuge eines Schriftsatzes der belangten Behörde vom 18. Juni 1997 mit der Aufforderung zur ergänzenden Vorlage derselben durch den Antragsteller exemplarisch aufgezählt wurden, zeigt der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels auf, weil aufgrund der hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 96/02/0289) der Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO initiativ alles darzulegen hat, was zur Begründung seines Antrages tauglich ist. Es blieb dem Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten behördlichen Schriftsatzes vom 18. Juni 1997 unbenommen, sämtliche geeigneten Nachweise zur Untermauerung seines Begehrens der Behörde vorzulegen. Daß er diese Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme und Vorlage weiterer Unterlagen - aus welchen Gründen auch immer - ungenützt verstreichen ließ, führt jedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die unterlassene Zeugeneinvernahme durch die belangte Behörde nicht zu einem wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens.
Nach der hg. Judikatur hätte es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens über die wirtschaftlichen Auswirkungen bedurft, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des Beschwerdeführers hatte, um das nach dem Gesetz erforderliche "erhebliche wirtschaftliche Interesse" darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 93/02/0261). Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers reichten hiefür jedoch nicht aus.
War es aber dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des anzuwendenden strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht gelungen, das Vorliegen von gravierenden, ihn im Rahmen seines Unternehmens außergewöhnlich hart treffenden Gründen etwa im Sinne eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses glaubhaft darzulegen, so wurde sein diesbezüglicher Antrag gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. zu Recht von der Behörde im Instanzenzug abgewiesen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den von seinem Unternehmen durchgeführten "Gebrechensdienstservice" und auf die nach seinen Behauptungen bereits erteilten beiden Ausnahmegenehmigungen nichts zu ändern.
Da sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand in doppelter Höhe war abzuweisen, weil dieser der belangten Behörde infolge gemeinsamer Aktenvorlage nur einmal erwachsen ist.
Wien, am 23. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020483.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018