TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/27 G311 2207995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G311 2207995-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer halte sich zumindest seit 29.12.1998 ununterbrochen in Österreich auf und verfüge seitdem auch über eine Hauptwohnsitzmeldung. Der Beschwerdeführer sei in Österreich fast durchgehend Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe mit seiner Ex-Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer sei im Juni 2015 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung mit Todesfolge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar das Daueraufenthaltsrecht erworben, verfüge jedoch aufgrund der Judikatur des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, nicht über eine zehnjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, da Zeiten der unbedingten Haft grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen würden. Hinsichtlich des Gefährdungsmaßstabes sei auf den Beschwerdeführer daher § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden und nicht jener des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG. Es lägen entsprechend schwerwiegende Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers vor, auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich über ein entsprechendes Privat- und Familienleben verfüge. Aufgrund der Art der Straftat und der gewalttätigen Neigungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden würde. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes wurde seitens der belangten Behörde auf die begangene Straftat sowie die "gewalttätige Neigung" des Beschwerdeführers verwiesen. Man könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes verwiesen.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 18.09.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.10.2018, beim Bundesamt am 12.10.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu das "siebenjährige" [tatsächlich unbefristete, Anm.] Aufenthaltsverbot auf eine verhältnismäßige Dauer verkürzen, in eventu Durchsetzungsaufschub gewähren oder zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen sowie die in Spruchpunkt III. ergangene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung unbescholten gewesen sei, er fließend Deutsch spreche und einen XXXXjährigen Sohn habe, welcher bei dessen Mutter lebe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der inzwischen eingeräumten Freigänge regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn. Seine Mutter sei in Österreich im Jahr 2016 verstorben, es würden aber noch Onkel und Tanten sowie weitere Verwandte hier leben. Er verfüge weiters über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei viele Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er bereue seine Tat zutiefst. In der Haft benehme sich der Beschwerdeführer unauffällig, verrichte fleißig seine Arbeit in der Fleischerei und der Küche und habe durch sein Wohlverhalten bereits Vollzugslockerungen und Freigang erhalten. Er habe am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilgenommen und absolviere zusätzlich eine wöchentliche Therapie in der forensischen Ambulanz XXXX. In der Haft habe der Beschwerdeführer zudem einige weitere Schulungen absolviert. Das 2017 verfasste Sachverständigengutachten beschreibe ein äußerst geringes Rückfallrisiko des Beschwerdeführers. Nach der Entlassung aus der Haft würde der Beschwerdeführer bei seiner Ex-Lebensgefährtin (und Mutter seines Sohnes) Unterkunft nehmen können und liege auch eine Einstellungszusage eines alten Arbeitgebers vor. Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich jedenfalls der Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots heranzuziehen. Auch wenn es sich um eine schwere Straftat handle, stelle diese keine Straftat gegen die öffentliche Sicherheit Österreichs dar, sodass sich das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erweise. Die vom Bundesamt herangezogene Judikatur des EuGH beziehe sich auf Ausweisungen und nicht auf Aufenthaltsverbote, sodass diese nicht anwendbar sei.

Der Beschwerde war eine Kopie des Sachverständigengutachtens vom 13.09.2017 sowie ein Zertifikat über die Teilnahme des Beschwerdeführers am XXXX - Psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter - beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.10.2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung wurde ohne Dolmetscher durchgeführt.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, er habe mit seiner Mutter in England gelebt, in England ein College besucht und habe dort nach der "Hauptschule" eine einjährige kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Seinen Vater habe er bisher nur ein einziges Mal gesehen und keinerlei Kontakt zu ihm. Als der Beschwerdeführer siebzehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter nach Österreich zurückgekehrt. Er sei ihr zwei Jahre später nachgefolgt. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr in Österreich aufgehalten habe, sei er etwa für vier Monate nach England zurückgekehrt und danach wieder nach Österreich, wo er sich seither - nur unterbrochen durch Urlaubsaufenthalte - durchgehend aufgehalten habe. Er habe einen XXXXjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebe. Da die Kindesmutter und Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kein Auto besitze, könne der Sohn den Beschwerdeführer nicht in der Haft besuchen. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seiner Freigänge möglich, seinen Sohn etwa alle sechs Wochen selbst zu besuchen. Ab dem Jahr 1998 habe er in Österreich fast durchgehend mit nur kurzen Unterbrechungen gearbeitet. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer infolge der Wirtschaftskrise und allgemeinem Stellenabbau arbeitslos gewesen. Er bereue seine Tat und habe aus seinen Fehlern gelernt. Er habe nicht vor, so etwas noch einmal zu tun.

Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Einstellungsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, eine schriftliche Bestätigung der Ex-Lebensgefährtin, wonach der Beschwerdeführer nach Haftentlassung vorübergehend bei ihr Unterkunft nehmen könnte sowie den Beschluss vom Landesgericht XXXX vom XXXX.2018 vor, wonach dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft für November 2019 in Aussicht gestellt wurde, vorgelegt.

Im Rahmen der Schlussanträge wiederholte der Rechtsvertreter unter anderem noch einmal seine Rechtsansicht, dass die Entscheidung des EuGH in der Rs C-400/12 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, da er sich deutlich länger als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher der Gefährdungsmaßstab des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden sei.

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und somit zum Entscheidungszeitpunkt Unionsbürger der Europäischen Union (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 83).

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im August 1996 in das Bundesgebiet ein, hielt sich hier für etwa ein Jahr auf, kehrte dann für vier Monate nach Großbritannien zurück, reiste erneut in das Bundesgebiet ein und hält sich hier seither, ausgenommen durch Urlaubsreisen, ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2018, S 3).

Über eine Anmeldebescheinigung verfügt der Beschwerdeführer nicht (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 22.10.2018).

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.10.2018):

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11.09.1996-17.05.2001 Nebenwohnsitz

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29.12.1998-22.12.2017 Hauptwohnsitz

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24.05.2004-20.08.2015 Nebenwohnsitz

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02.07.2014-15.03.2016 Nebenwohnsitz Justizanstalt

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15.03.2016-22.12.2017 Nebenwohnsitz Justizanstalt

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22.12.2017-Entscheidungszeitpunkt Hauptwohnsitz Justizanstalt

Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich nachfolgende Versicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.08.2018, AS 189 ff):

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30.09.1996-16.10.1996 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter

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17.10.1996-18.10.1996 Krankengeldbezug

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19.10.1996-17.12.1996 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter

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19.12.1996-19.12.1996 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter

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03.03.1997-05.03.1997 Arbeiter

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09.03.1997-10.03.1997 Krankengeldbezug

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11.03.1997-28.03.1997 Arbeiter

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29.03.1997-30.03.1997 Urlaubsabfindung, -entschädigung

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20.04.1998-02.10.1998 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

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22.04.1998-01.10.1998 Arbeiter

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02.10.1998-09.10.1998 Krankengeldbezug

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12.10.1998-25.02.1999 Arbeiter

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26.02.1999-28.02.1999 Krankengeldbezug

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01.03.1999-14.03.1999 Arbeiter

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18.03.1999-05.04.1999 Krankengeldbezug

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06.04.1999-28.05.1999 Arbeiter

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11.05.1999-28.05.1999 Urlaubsabfindung, -entschädigung (BUAK)

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29.05.1999-06.06.1999 Urlaubsabfindung, -entschädigung

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29.05.1999-02.06.1999 Winterfeiertagsentschädigung (BUAK)

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07.06.1999-13.06.1999 Arbeitslosengeldbezug

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14.06.1999-10.01.2000 Arbeiter

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11.01.2000-16.01.2000 Krankengeldbezug

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17.01.2000-31.12.2006 Arbeiter

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01.01.2007-01.01.2007 Urlaubsabfindung, -entschädigung

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02.01.2007-18.03.2007 Arbeitslosengeldbezug

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19.03.2007-03.08.2007 Arbeiter

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06.08.2007-28.02.2009 Arbeiter

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01.03.2009-12.08.2009 Arbeitslosengeldbezug

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13.08.2009-01.12.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall

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02.12.2009-15.01.2010 Arbeitslosengeldbezug

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01.01.2010-01.01.2010 Beitragsgrundlage für Teilentgelte

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16.01.2010-10.03.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

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11.03.2010-30.07.2010 Krankengeldbezug, Sonderfall

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02.08.2010-02.07.2014 Arbeiter

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19.07.2014-02.09.2014 Urlaubsabfindung, -entschädigung

Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner Versicherungszeiten und Wohnsitzmeldungen iSd gesetzlichen Bestimmungen der §§ 51 ff NAG zumindest seit 11.09.1996 im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen hat.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst von XXXX.07.2014, 18.20 Uhr bis XXXX.07.2017, 12.00 Uhr angehalten und dann wurde durch das Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX über den Beschwerdeführer wegen Mordes gemäß § 75 StGB im Zeitraum von XXXX.2014, 12.00 bis XXXX.2015 die Untersuchungshaft verhängt (vgl etwa Vollzugsinformation vom 21.03.2016, AS 94).

Infolge der von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB erhobenen Anklage erging mit Geschworenen-Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2015, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, über den Beschwerdeführer (R.A.D.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil vom XXXX.2015, AS 101 ff):

"[...]

Hierauf hat das Geschworenengericht zu Recht erkannt:

R.A.D. ist schuldig, er hat am XXXX.07.2014 in B. dadurch, dass er R.T. mit zwei Messern in seinen Hals stach, diesem absichtlich schwere Körperverletzungen zugefügt, wobei die Tat infolge von zwei Stichwunden im Hals mit beiderseitiger Eröffnung der Halsschlagadern und einer Durchblutungsstörung des Gehirns zu einer Atem- und Hirnlähmung des R.T. führte und daher den Tod des Geschädigten zur Folge hatte.

R.A.D. hat hiedurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer

von 8 (acht) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.07.2014, 13.40 Uhr, bis XXXX.06.2015, 13.30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet."

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, dass sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen gründe. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend das Vorliegen von zwei Körperverletzungen und als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten gewesen. Es sei von einem Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren auszugehen gewesen. Es sei besonders zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen habe, sich jedoch völlig schulduneinsichtig gezeigt habe, sodass es einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedürfe, um ihm das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Augen zu führen.

Die gegen dieses Strafurteil vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung vom 22.09.2015, GZ 12 Os 101/15t, zurückgewiesen (vgl Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2015, AS 110).

Der weiters vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde vom Oberlandesgericht XXXX (OLG) mit Urteil vom XXXX.2015, GZ XXXX, nicht Folge gegeben (vgl Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2015, AS 109 ff).

In den Entscheidungsgründen führte das OLG bezogen auf den Beschwerdeführer aus, dass die Strafzumessungsgründe zu seinen Gunsten dahingehend zu korrigieren gewesen seien, dass die vom Erstgericht als erschwerend gewerteten Umstände des Vorliegens von zwei Körperverletzungen sowie völliger Schulduneinsichtigkeit zu entfallen hätten und im Gegenzug eine Provokation durch das Tatopfer erfolgt sei. Das Versetzen von zwei Messerstichen sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur vorliegend als tatbestandliche Handlungseinheit zu sehen. Zudem dürfe das Prozessverhalten eines Angeklagten (des Beschwerdeführers) in keiner Art und Weise als erschwerend gewertet werden, sodass "völlige Schulduneinsichtigkeit" bei der Strafbemessung außer Betracht zu bleiben habe. Darüber hinaus sei dem Beweisverfahren zu entnehmen, dass das spätere Opfer ohne Veranlassung die nachfolgend als Tatwerkzeuge eingesetzten Messer geholt habe und den Hof vor jener Wohnung, in welcher sich der Beschwerdeführer mit Zeugen aufgehalten hatte, aufgesucht, dort wild herumgeschrien und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, herauszukommen, was zur Tat geführt habe. Hingegen lägen weitere reklamierte Milderungsgründe nicht vor. Der Beschwerdeführer sei unter dem Ausstoß von Drohungen sofort auf seinen betrunkenen Freund losgegangen, was - ausgehend vom Standpunkt eines maßgerechten Durchschnittsmenschen - nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht verteidigt, sondern sei aktiv auf sein Opfer, welches die beiden Messer in der Hand gehalten habe, losgegangen und habe es gegen eine Bank gedrückt, sodass weder eine Notwehrsituation noch ein Anhaltspunkt dafür vorgelegen sei, der Beschwerdeführer hätte eine solche irrtümlich angenommen. Letztlich habe der Beschwerdeführer auch keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB geleistet, da der bis zuletzt behauptet habe, der Tod des Opfers sei im Zuge der Rangelei einfach "passiert" und absichtliches Handeln bis zuletzt in Abrede gestellt habe. Trotz dieser Ausführungen komme eine Herabsetzung des Strafmaßes nicht in Betracht. Zur primär strafbestimmenden Schuld des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser, trotz Kenntnis des aufbrausenden Wesens seines Opfers, dessen Alkoholisierung und erkennbarer Erregung, Konfrontation gesucht habe, obwohl er sich gemeinsam mit zwei Zeugen in der relativ sicheren Wohnung befunden habe und in einem Zug an einem der Zeugen vorbeilaufend das Opfer attackiert und ihm absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt habe, indem er ihm mit zwei Kurzschwertern in den Hals gestochen habe. Aufgrund dieses zielgerichteten Vorgehens und der offenkundigen Gefährlichkeit der Tathandlung, bei welcher die Laienrichter nicht nachvollziehbar und ohne inhaltliche Begründung einen Tötungsvorsatz ausgeschlossen hätten, würde sich eine massive persönliche Schuld des Beschwerdeführers ergeben. Sowohl Erfolgs-, Handlungs- als auch Gesinnungsunwert der Tat würden sich als besonders schwerwiegend erweisen und daher zu einer Strafbemessungsschuld führen, welche bereits aus spezialpräventiver Sicht eine im oberen Bereich des möglichen Strafrahmens liegende Sanktion erfordert habe. Die ohnehin nur knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe sei somit keiner Reduktion zugänglich, zumal der Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht aus einem Gerangel heraus zugestochen habe, sondern zwei in gerader Richtung stattfindende, einigermaßen kräftige Stichbewegungen gesetzt habe. Zudem würden auch generalpräventive Erwägungen gegen eine Herabsetzung sprechen, da auch der Öffentlichkeit deutlich vor Augen geführt werden müsse, dass derart absichtlich gesetzte Gewaltakte unter Verwendung von tödlichen Waffen - gerade auch unter Betrunkenen - mit empfindlichen Freiheitsstrafen sanktioniert werden würden.

Laut aktenkundigem Polizeibericht betrugen die Klingenlängen der "Kurzschwerter" 30 und 25 Zentimeter. Die dem Opfer des Beschwerdeführers zugefügten Stichverletzungen waren jeweils fünf bis sechs Zentimeter tief (vgl E-Mail vom 02.07.2014, AS 17 ff).

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Im kriminalpolizeilichen Aktenindex bzw. der erkennungsdienstlichen Evidenz bestehen beim Beschwerdeführer zwei Eintragungen wegen Körperverletzung (einmal am 27.03.2001 und einmal am 01.06.2006) sowie eine Eintragung wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Diesbezüglich kam es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl etwa AS 41 ff Verwaltungsakt; Strafregisterauszug vom 22.10.2018).

Der Beschwerdeführer ist der Sohn eines britischen Staatsangehörigen und einer italienischen Staatsangehörigen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde jedoch in Österreich geboren und lebte zumindest seit Juni 1995 bis zu ihrem Tod im September 2016 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Großbritannien/Vereinigtes Königreich geboren und hat dort vier Jahre die "First School" [entspricht der Volksschule, Anm.], vier Jahre die "Middle School" [entspricht der Unterstufe, Anm.], drei Jahre eine "Upper School" [entspricht der Oberstufe, Anm.] sowie für drei weitere Jahre ein College besucht und darüber hinaus eine einjährige kaufmännische Ausbildung absolviert. Als der Beschwerdeführer etwa siebzehn Jahre alt war, kehrte seine Mutter nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer verblieb noch zwei Jahre in Großbritannien und zog dann ebenfalls nach Österreich. Zum in Großbritannien lebenden Vater des Beschwerdeführers besteht keinerlei Kontakt (vgl Melderegisterauszug der Mutter des Beschwerdeführers, AS 177;

aktenkundiges Personalblatt der LPD vom 04.07.2014, AS 135;

schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203;

Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 245ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2018, S 3).

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat jedoch mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen im Jahr XXXX geborenen, gemeinsamen Sohn. Sowohl die ehemalige Lebensgefährtin als auch der Sohn sind österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, deren aus einer früheren Beziehung stammenden Töchtern und dem gemeinsamen Sohn einige Jahre im gemeinsamen Haushalt, die Beziehung ist jedoch schon seit über zehn Jahren beendet. Inzwischen besteht ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, deren aktuellen Partnern und ihren anderen Kindern (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203 ff; Melderegisterauszüge vom 24.08.2018, AS 179 ff).

In Österreich leben weiters zwei Tanten, zwei Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. In Italien leben weiters ein Halbbruder und eine Halbschwester. Bis auf den Vater, zu welchem seit der Kindheit des Beschwerdeführers kein Kontakt besteht, hat er keine weiteren familiären Bindungen im Vereinigten Königreich. Dort leben noch alte Schulfreunde des Beschwerdeführers (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 245 ff).

Der langen Aufenthaltsdauer entsprechend verfügt der Beschwerdeführer über erhebliche private Beziehungen in Österreich (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 245 ff).

Der Beschwerdeführer spricht sowohl Englisch als auch Deutsch. Die mündliche Verhandlung konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 205; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 245ff; Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2018).

Der Beschwerdeführer ist derzeit gesund und arbeitsfähig. Er litt längere Zeit an Depressionen. Er war vor seiner Verhaftung zuletzt als Lackierer tätig und brachte monatlich rund EUR 1.200,-- ins Verdienen. Davon leistete er für seinen minderjährigen Sohn monatlich EUR 260,-- Unterhalt. In der Haft arbeitet der Beschwerdeführer sowohl in der Fleischerei als auch in der Anstaltsküche (vgl aktenkundiges Personalblatt der LPD vom 04.07.2014, AS 135; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 203; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 247; vgl Sachverständigengutachten vom 13.09.2017, AS 267 ff).

Der Beschwerdeführer könnte nach Entlassung aus der Strafhaft vorübergehend bei der ehemaligen Lebensgefährtin und deren Familie Unterkunft nehmen. Sein letzter Arbeitgeber vor der Inhaftierung hat mit Schreiben vom 27.11.2018 die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers zugesagt (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 30.08.2018, AS 205; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 245ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2018, S 3; vorgelegte schriftliche Bestätigung der ehemaligen Lebensgefährtin; vorgelegte Einstellungszusage vom 27.11.2018).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am XXXX.07.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend in Haft. Bereits seit längerem befindet sich der Beschwerdeführer im gelockerten Vollzug und werden ihm regelmäßig Freigänge gestattet, in deren Rahmen er etwa alle sechs Wochen seinen Sohn besucht. Er hat in der Strafhaft ein mehrmonatiges psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter absolviert und befindet sich aktuell in einer wöchentlichen Therapie in der forensischen Ambulanz. Er hat einen Computerauffrischungs- und Erste-Hilfe-Kurs sowie eine ELIS-Schulung abgeschlossen. Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurde für November 2019 in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer verhält sich der Hausordnung entsprechend, erbringt eine gute Arbeitsleistung und verliefen die Vollzugslockerungen bisher ohne Zwischenfälle (vgl vorgelegter Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX; Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2018, AS 249; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 14.12.2018, S 3; Zertifikat vom 21.12.2016, AS 265).

Dem, an den psychologischen Dienst der Justizanstalt gerichteten, Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 zur Klärung der Fragen des Rückfallrisikos, des erforderlichen Risikomanagements und einer allfälligen Alkoholtherapie bei bedingter Entlassung sowie unter welchen Umständen und in welchen Formen hinsichtlich des Beschwerdeführers Vollzugslockerungen zu empfehlen seien, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein äußerst geringes Rückfallrisiko in ein Gewaltdelikt attestiert wird. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt ein Leben geführt, welches keinen Hinweis auf eine spätere Straffälligkeit gegeben habe. Ein Zusammenhang zwischen der depressiven Erkrankung und dem damals erhöhten Alkoholkonsum sei festzustellen. Der übermäßige Alkoholkonsum habe auch eine große Rolle bei der Tatentstehung gespielt. Dieser habe die realistische Wahrnehmung der Situation verhindert und zu einer impulsiven Reaktion geführt, die zur schlussendlich tödlichen Auseinandersetzung geführt habe. Der Beschwerdeführer würde glaubhaft beteuern, dass er den Tod seines Bekannten niemals beabsichtigt habe. Eine laufende Psychotherapie bzw. eine psychiatrische Kontrolle betreffend die Depressionsbehandlung sollte nach bedingter Entlassung fortgesetzt werden, eine spezifische Alkoholtherapie erscheine nicht notwendig. Begleitete und/oder unbegleitete Ausgänge seien zu empfehlen (vgl Sachverständigengutachten vom 13.09.2017, AS 267 ff).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist zudem eine Kopie seines im Jahr 2014 abgelaufenen Reisepasses des Vereinigten Königreichs (vgl AS 83).

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister. Ein - infolge der mehrjährigen Inhaftierung - auch zum Entscheidungszeitpunkt noch aktueller Sozialversicherungsdatenauszug liegt im Verwaltungsakt ein. Auch hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers liegen Auszüge aus dem Melderegister im Akt ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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