TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W170 2198356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2198356-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1094854504 / 151773302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei aus Angst vor ihrem Stiefvater geflüchtet, der sie wiederholt misshandelt habe. Sie habe nur vier Jahre lang in die Abendschule gehen dürfen und sei von ihrem Stiefvater dazu gezwungen worden, tagsüber durch den Verkauf von Blumen und anderen Waren an der Straße für ihn Geld zu verdienen. Die beschwerdeführende Partei kenne ihren leiblichen Vater nicht, im Iran würden noch ihre Mutter, ihr Bruder, der allerdings im Gefängnis sei, nachdem er vom Stiefvater dazu gezwungen worden sei, Drogen zu verkaufen, und ihre Schwester, die vom Stiefvater zwangsverheiratet worden sei, leben. Es sei jedoch sehr schwer Kontakt zu ihnen aufzunehmen, da ihr Stiefvater dies nicht zulasse. Sie versuche, über die Nachbarin Kontakt aufzunehmen, habe aber keine zehnmal mit ihr gesprochen. Der Stiefvater sei ihr einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr würde sie Selbstmord begehen.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgebrachten Beweggründe der beschwerdeführenden Partei für das Verlassen Irans seien zwar glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant. Im Falle ihrer Rückkehr sei eine Verfolgung durch ihren Stiefvater im gesamten Heimatland jedoch nicht glaubhaft. Es könne auch keine Integrationsverfestigung festgestellt werden.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 26.05.2018 zugestellt.

Mit am 11.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei in Iran jahrelang von ihrem drogensüchtigen Stiefvater als Arbeitssklave missbraucht und auch körperlich schwer misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr könne sie in eine unmenschliche, da ausweglose Lage geraten. Sie bemühe sich sehr, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei die Kopie einer auf sie lautenden, iranischen Personenstandsurkunde sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs und einem Volleyballtraining, über die freiwillige Mitarbeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung, eine Schulnachricht, ein Deutschprüfungszertifikat auf A1-Niveau und mehrere Unterstützungsschreiben vor.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 15.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 06.06.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Während dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die beschwerdeführende Partei ein Konvolut an Unterlagen vor, darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, die Anmeldung zur Sozialversicherung, ein Lehrvertrag, ein Lohnzettel und ein Kranführerausweis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, der sich spätestens seit 14.11.2015 in Österreich aufhält und an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die beschwerdeführende Partei gehört der ethnischen Gruppe der Aseris und der Konfession der Schiiten an. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten.

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, sie stammt aus Teheran.

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, dass sie Iran verlassen hat, da sie von ihrem Stiefvater als Kind wiederholt misshandelt und zur Arbeit gezwungen worden sei. Dieses Vorbringen wurde glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde vorgebracht, sie sei durch die jahrelangen Misshandlungen schwer traumatisiert, die iranische Polizei sei nicht schutzwillig und im Falle einer Rückkehr wäre sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der derzeit im Iran vorherrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Dieses Vorbringen wurde mangels Substantiierung nicht glaubhaft gemacht.

In einer Einvernahme vor der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei angegeben, ihr Stiefvater hätte sie überall in Iran finden können. Dieses Vorbringen wurde mangels Substantiierung nicht glaubhaft gemacht.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Konfession, drohen würde.

Die beschwerdeführende Partei war in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig.

Wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland drohen der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien. Diese allfällige Befragung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit psychischer oder physischer Folter verbunden.

1.4. Der beschwerdeführenden Partei droht im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch iranische Behörden oder - mangels deren Schutzwilligkeit - einen anderen, nichtstaatlichen Akteur.

1.5. Die beschwerdeführende Partei hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der Bruder und die Schwester der beschwerdeführenden Partei leben in Iran, ihre Mutter in der Türkei. Die beschwerdeführende Partei hat derzeit zu ihnen keinen Kontakt. Ihren biologischen Vater hat die beschwerdeführende Partei nie kennengelernt, zu ihrem Stiefvater hat sie keinen Kontakt. Die beschwerdeführende Partei hat alle paar Monate telefonischen Kontakt zu einem ehemaligen Nachbarn in Iran.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich Bekannte und Unterstützer, die sich für ihren Verbleib in Österreich einsetzen. Sie besucht nebenbei die Berufsschule, zuvor hat sie die Übergangsklasse der HLW XXXX besucht. 2017 hat sie freiwillige Tätigkeiten in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung verrichtet und nimmt an anderen Veranstaltungen zum sozialen Austausch statt (Begegnungszentrum " XXXX ", "Treffpunkt XXXX "). Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule oder Universität.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Die beschwerdeführende Partei hat am 03.09.2018 eine Maurerlehre begonnen, ist zur Sozialversicherung gemeldet und verdient derzeit netto EUR 1.843,73, zuvor hat sie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Die beschwerdeführende Partei besitzt einen Kranführerausweis. Darüberhinausgehend hat sie keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.

Vor ihrer Einreise nach Österreich hat die beschwerdeführende Partei in Iran Gelegenheitsarbeiten als Tagelöhner verrichtet.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 14.11.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschriften der Einvernahmen vom 02.09.2016 und vom 02.03.2018 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 06.06.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 11.06.2018, auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 08.02.2019 sowie auf folgende Beweismittel:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, samt den darin genannten Quellen;

* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, samt den darin genannten Quellen;

* ÖSD-Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf A1-Niveau vom 13.06.2017;

* in der Verhandlung vom 06.06.2019 eingebrachtes Konvolut an Unterlagen, darunter Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Anmeldung der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung vom 30.08.2019, Lehrvertrag der beschwerdeführenden Partei vom 30.08.2018, Kopie des Kranführerausweises der beschwerdeführenden Partei.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. Mangels eines unbedenklichen iranischen Personaldokuments im Original steht die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht fest.

Dass die beschwerdeführende Partei arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren eigenen und gleichbleibenden Angaben diesbezüglich im Verfahren sowie daraus, dass sie selbst angegeben hat, in Iran gearbeitet zu haben, dass sie nachweislich über Kenntnisse des Kranführens verfügt und dass sie derzeit eine Maurerlehre absolviert. Sofern die beschwerdeführende Partei angegeben hat, in der Hand Lähmungserscheinungen zu haben, wird darauf verwiesen, dass sie mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.01.2019, W170 2198356-1/8Z, dazu aufgefordert wurde, allfällige physischen Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen, woraufhin die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2019 angegeben hat, an keiner Erkrankung zu leiden. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt. Es ist der beschwerdeführenden Partei offensichtlich auch möglich, Maurer-, Kranführer- und andere Tätigkeiten zu verrichten. Daher erscheinen allfällige Lähmungserscheinungen in der Hand im Verfahren nicht weiter relevant.

Dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergibt sich daraus, dass sie - direkt danach befragt - nie entgegenstehende Angaben gemacht hat; dies weder in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, noch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde. Vielmehr hat sie wiederholt angegeben, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Auch in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2019 hat die beschwerdeführende Partei angegeben, unter keiner psychischen und physischen Erkrankung zu leiden. Sofern die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.09.2016 angegeben hat, sie würde, wenn die österreichischen Behörden sie zur Rückkehr in ihr Heimatland auffordern sollten, Selbstmord begehen, wird darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei seitdem wiederholt angegeben hat, auch psychisch gesund zu sein und sich nie in ärztlicher Behandlung befunden hat. Sofern die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde angegeben hat, schwer traumatisiert zu sein, wird darauf verwiesen, dass sie mit verfahrensleitendem Beschluss vom 23.01.2019, W170 2198356-1/8Z, dazu aufgefordert wurde, allfällige psychischen Erkrankungen zu nennen und mittels aktueller Befunde zu belegen, woraufhin die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2019 angegeben hat, an keiner psychischen Erkrankung zu leiden. Es wurden auch keine Befunde vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung auf direkte Frage keine Erkrankung behauptet.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, ob die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und ihrer diesbezüglich glaubhaften Angabe, Iran illegal auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben und nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt - das von der belangten Behörde ab S. 14 des Bescheides in den entscheidungswesentlichen Teilen zitiert wurde - zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f LIB, vgl. auch S. 18 des Bescheides) aus, dass auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Ebenso finden sich in den Länderdokumenten keine Hinweise darauf, dass die Grundversorgung im Iran nicht gewährleistet ist.

2.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Die beschwerdeführende Partei hat den Kern ihres Vorbringens, als Kind von ihrem Stiefvater wiederholt misshandelt und zur Arbeit gezwungen worden zu sein, im Wesentlichen gleichbleibend vorgebracht. Auch die belangte Behörde hat dieses Vorbringen ihrer Entscheidung unterstellt; nachdem nichts Entgegensprechendes hervorgekommen ist, ist dieses Vorbringen glaubhaft.

Zur festgestellten mangelnden Glaubhaftmachung der darüberhinausgehenden Fluchtgründe ist auszuführen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (in Folge: Status-RL),

- deren Umsetzung das AsylG dient - wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn (a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, (b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, (c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, (d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und (e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Diese Maßstäbe sind bei der Frage der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe beachtlich.

Die nicht glaubhaft gemachten Teile des Vorbringens wurden Großteils erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aufgezeigt wurden (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018), aber wäre von der beschwerdeführenden Partei doch zu erwarten gewesen, dass sie ihre in weiterer Folge vorgebrachten Fluchtgründe zumindest andeutet.

Hinsichtlich der vorgebrachten Traumatisierung ist auf die Beweiswürdigung unter 2.2. zu verweisen sowie insbesondere darauf, dass die beschwerdeführende Partei selbst nach Aufforderung keine Befunde vorgelegt hat, hinsichtlich des Vorbringens, die iranische Polizei sei nicht schutzwillig, ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 02.09.2016 angegeben hat, sich einmal wegen einer anderen Angelegenheit erfolglos an die Polizei gewandt zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hat sie es jedoch unterlassen, sich an die Polizei zu wenden. Dies ist jedoch nicht auf die mangelnde Schutzwilligkeit der iranischen Polizei zurückzuführen, die in dieser Allgemeinheit auf im Hinblick auf die nunmehr erreichte Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei auch nicht den Länderberichten entnommen werden kann. Hinsichtlich des Vorbringens, die beschwerdeführende Partei wäre im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Iran vorherrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen betreffend weder in der Beschwerde, noch in der Verhandlung oder sonst im Verfahren näher begründet wurde, worin diese persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei oder Versorgungsbedingungen bzw. diese unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bestehen würden. Unter 1.6. wurde vielmehr festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage in Iran mit Ausnahme bestimmter Provinzen gut ist und die Grundversorgung in Iran gesichert ist. Gegenteiliges hat die beschwerdeführende Partei nicht hinreichend substantiiert vorgebracht.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.09.2016 gab die beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob sie jemals erwogen habe, an einen anderen Ort in ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen an, sie habe schon daran gedacht, aber es wäre nicht möglich gewesen. Sie hätte bereits einmal erwogen, mit ihrer Mutter in eine andere Stadt zu ziehen, aber es sei absolut aussichtslos gewesen, weil ihr Stiefvater ein Psychopath sei und sie überall gefunden hätte, wobei sie dies jedoch nicht näher begründete. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher dazu befragt, gibt die beschwerdeführende Partei an, ihr Stiefvater sei zwar nicht so bekannt wie ein Popsänger, habe jedoch sicherlich viele Freunde und Bekannte, und sei ihm alles zuzutrauen, auch Illegales. Vom ihrem Vertreter dazu befragt, ob diese Freunde ihres Stiefvaters einflussreich seien, gibt die beschwerdeführende Partei an, das nicht sagen zu können, da sie diese nicht kenne. Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch - mangels eines besonderen Netzwerkes oder einer besonderen Stellung des Stiefvaters der beschwerdeführenden Partei, was ausdrücklich nicht vorgebracht wurde - nicht, aus welchen Gründen einerseits jener diese auch im Falle eines Umzugs in anderen Teilen Irans finden könnte, oder andererseits wie der Stiefvater die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Iran in Teheran finden könnte, sofern sie von selbst keinen Kontakt mit ihm aufnimmt. Dies vermochte die beschwerdeführende Partei, die nunmehr volljährig und arbeitsfähig und daher nicht mehr auf den Stiefvater angewiesen ist, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch auf Nachfrage nicht darzulegen, sondern gab lediglich an, darüber gar nicht nachdenken und es auch gar nicht probieren zu wollen.

Generell gibt die beschwerdeführende Partei sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, nach Befürchtungen im Falle ihrer Rückkehr nach Iran befragt, an, darüber nicht nachzudenken oder es sich nicht vorstellen zu können. Sie vermag jedoch keine aktuelle, konkrete Bedrohung durch die iranischen Behörden oder auch ihren Stiefvater darzulegen.

Dass die beschwerdeführende Partei über das oben festgestellte Vorbringen hinaus eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage; dass eine solche auch nicht zu erkennen ist, ergibt sich daraus, dass sich entsprechende Hinweise in den Länderberichten nicht finden.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig war, ergibt sich aus deren Vorbringen sowie aus dem Umstand, dass eine solche Tätigkeit nicht hervorgekommen ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.5. Dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch iranische Behörden droht, ergibt sich einerseits aus einer Zusammenschau der obigen Feststellungen, genauer, dass der beschwerdeführenden Partei unabhängig vom festgestellten Mangel an asylrelevanter Verfolgung auch keine andere, nicht asylrelevante Verfolgung oder Gefahr durch iranische Behörden oder - mangels deren Schutzwilligkeit - einen anderen, nichtstaatlichen Akteur droht, von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wurde und im Ermittlungsverfahren auch nicht hervorgekommen ist.

2.6. Die Feststellungen zum Familienleben in Österreich, zum Familienleben in Iran und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung unter Bedachtnahme auf das vorgelegte Zeugnis und die Deutschkursbestätigungen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist, die Berufsschule besucht und zuvor eine Übergangsklasse besucht hat, jedoch keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und deren Vorbringen.

Hinsichtlich der Lehre, des Kranführerausweises, der Meldung zur Sozialversicherung und des Verdienstes der beschwerdeführenden Partei ist auf die durch die beschwerdeführende Partei diesbezüglich in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu verweisen, dass sie zuvor Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, ergibt sich aus der Aktenlage.

Hinsichtlich der Feststellungen zu durch Zeugnissen belegbare abgeschlossene Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung ist auf die Aktenlage zu verweisen.

Die Feststellungen zu vor ihrer Einreise nach Österreich im Ausland gesammelter Berufserfahrung ergibt sich ebenso aus der Aktenlage und dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

2.7. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Als glaubhaft festgestellt worden ist, dass die beschwerdeführende Partei Iran verlassen hat, da sie von ihrem Stiefvater als Kind wiederholt misshandelt und zur Arbeit gezwungen worden ist. Diesem Vorbringen fehlt jedoch jeglicher asylrelevante Anknüpfungspunkt, da diese Misshandlungen einerseits nicht aus den oben genannten, in der GFK aufgezählten Gründen verübt wurden, noch staatlichen Behörden (weder aktiv, noch passiv durch mangelnde Schutzwilligkeit) zuzurechnen sind. Auch ist diese Verfolgung nunmehr, da die beschwerdeführende Partei als volljähriger und arbeitsfähiger Mann nicht mehr vom Stiefvater abhängig ist, auch nicht mehr aktuell,

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei sich der (nicht asylrelevanten) Verfolgung jedenfalls in jedem anderen Landesteil - mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan - entziehen hätte können.

Wie oben dargestellt hat die beschwerdeführende Partei die weiteren Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, darüber hinaus wären auch diese nicht geeignet gewesen, einen Konnex zu den in der GFK genannten Verfolgungsgründen herzustellen und somit eine Asylrelevanz zu begründen.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer von einem Akteur verschuldeten Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vor, darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei gesund und die Grundversorgung in Iran gesichtert.

Daher ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration,

(5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, insbesondere, weil kein entsprechender Akteur zu erkennen ist.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei sich seit knapp dreieinhalb Jahren in Österreich aufhält, zur Sozialversicherung gemeldet ist, derzeit eine Lehre absolviert, die Berufsschule besucht und ein Monatsgehalt von netto EUR 1.843,73 bezieht, vorher eine Übergangsklasse besucht hat, freiwillig tätig war, an Veranstaltungen zum sozialen Austausch teilnimmt, und in Österreich Bekannte und Unterstützer hat.

Allerdings ist die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist, hält sich hier - vom verfahrensbezogenen Aufenthaltsrecht nach dem AsylG abgesehen - rechtswidrig auf und wurde bis zum Beginn ihrer Lehre vor knapp neun Monaten von der Grundversorgung erhalten. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht asylrelevanten bzw. nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Trotz ihres Aufenthalts in Österreich seit 2015 verfügt die beschwerdeführende auch nur über geringe Deutschkenntnisse und hat erst eine Prüfung auf A1-Niveau absolviert.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371; 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung auch die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Allerdings erkannte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in einem vergleichbaren Fall, in dem sich der unbescholtene Mitbeteiligte seit rund dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhielt, im Vergleich mit der beschwerdeführenden Partei im gegenständliche Fall höhere Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen konnte, bereits im dritten Lehrjahr eine Lehre als Koch besuchte und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, dass zwar nicht verkannt wird, dass der Mitbeteiligte besondere Bemühung bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses als Koch gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Allerdings bestehen allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/003, mwN); vgl. zu alledem VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058-8.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 MRK umfasst (vgl. VwGH 5.10.2010, 2010/22/0147, zum Argument, Köche seien "sehr rar und begehrt", mit Verweis auf VwGH 26.5.2003, 2001/18/0071, zu dem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen befürchteten Verlust inländischer Arbeitsplätze). Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden (Vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen am Fremden ausschließt. Diese Rechtsprechung steht einer Berücksichtigung der Lehre auch in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen (VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei, - selbst im Hinblick auf deren Lehrvertrag und monatliches Einkommen - insbesondere hinsichtlich der als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, und zwar in Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei ihre prägenden Jahre in Iran verbracht hat, illegal eingereist ist, ihr in Österreich - abgesehen von ihrem asylrechtlichen Status - kein Aufenthaltsrecht zukommt und sie die integrationsbegründenden Schritte gesetzt hat, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.4.6. Da die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht asylrelevanten bzw. nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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