TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 W144 2220308-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W144 2220309-1/3E

W144 2220308-1/3E

W144 2220307-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX geb., und 3.) XXXX ., XXXX geb., alle StA von Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.05.2019, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), und XXXX (ad 3.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- und 3.-Beschwerdeführerinnen (2.- und 3.-BF), alle sind Staatsangehörige des Kosovo. Die 1.-BF und die 3.-BF haben ihren Heimatstaat am 03.04.2019 auf dem Landweg verlassen und sich noch am selben Tag nach Österreich begeben.

In der Folge stellte die 1.-BF im Bundesgebiet am 14.04.2019 für sich und die 3.-BF Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die 2.-BF im Bundesgebiet nachgeboren und wurde für sie am 24.04.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass der 1.- und 3.-BF am 12.02.2019 in XXXX (Kosovo) norwegische Visa der Kategorie C, gültig vom XXXX .02.2019 bis XXXX .03.2019 zur einmaligen Einreise, Nr. XXXX bzw. XXXX , erteilt wurden.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 15.04.2019 gab die 1.-BF im Wesentlichen neben ihren Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass sie nach Österreich reisen wollte, weil ihr Mann hier sei. Sie hab ein keinem anderen Land um Asyl angesucht, sie wolle hier bei ihrem Mann bleiben. Im Kosovo könne sie nicht leben, weil sie in Kürze noch ein Kind bekomme (- die 2.-BF) - "wie solle sie ihre Kinder ohne Ehemann großziehen?" Im Falle ihrer Rückkehr habe sie mit keinen Strafen, mit keiner unmenschlichen Behandlung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen.

Das BFA richtete am 17.04.2019 bezüglich der 1.- und 3.-BF unter Hinweis auf die norwegischen Visa, aber auch unter Hinweis auf den behaupteten Familienbezug zu Österreich durch den Ehegatten/Vater der BF auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte diesen Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 24.04.2019 ausdrücklich zu.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 bevollmächtigte die 1.-BF ihren rechtsfreundlichen Vertreter und legte unter einem eine kosovarische Heiratsurkunde (samt Übersetzung) vor, aus welcher hervorgeht, dass sie die Ehegattin des XXXX geb., StA von Kosovo, sei, den sie am XXXX geehelicht hat.

Mit email vom 09.05.2019 wurde Norwegen seitens des BFA unterrichtet, dass die 1.-BF tatsächlich die Ehegattin des Obgenannten ist, dass dieser ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe, jedoch weder Asylwerber noch Schutzberechtigter im Bundesgebiet sei.

Im Zuge ihrer Einvernahme durch das BFA vom 24.05.2019 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, dass sie ihren Ehegatten in ihrer Heimatgemeinde geheiratet habe. Die ersten 3 1/2 Jahre nach der Eheschließung hätten sie im Haus des Ehegatten im Kosovo zusammengelebt. Während dieser 3 1/2 Jahre sei ihr Ehemann in Österreich gewesen und lediglich auf Urlaub in den Kosovo gekommen. Sie habe zusammen mit den Schwiegereltern gelebt. Der Ehegatte sei zwei bis dreimal im Jahr in den Kosovo gereist und sei 2 bis 3 Tage geblieben; nur während des Sommers sei er einen Monat lang im Kosovo verblieben. Sie habe noch eine Schwester, die in Norwegen lebe. In Österreich lebe sie mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern zusammen. Der Ehegatte kümmere sich um die Kinder und auch um sie. Ihr Ehegatte sei in Österreich erwerbstätig, sie wisse selbst nicht genau, was er gerade mache; er sei als Gärtner beschäftigt. Es sei richtig, dass sie ein norwegisches Visum gehabt habe, jedoch sei sie nicht in Norwegen gewesen. Sie habe zu ihrer Schwester reisen wollen, doch sei ihr dies von ihrer Familie nicht erlaubt worden. Sie habe nicht versucht, ein österreichisches Visum zu beantragen. Sie wolle nicht nach Norwegen gehen, sondern bei ihrem Mann in Österreich bleiben - wie solle sie mit zwei Kindern alleine ohne Mann nach Norwegen gehen? Die ältere Tochter habe schon lange genug ohne Vater gelebt. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur Lage für Antragsteller in Norwegen, gab die 1.-BF an, dass sie weder Einsicht nehmen noch eine diesbezügliche Übersetzung haben wolle - diese Informationen würde sie nicht brauchen; sie wolle auch keine diesbezügliche Stellungnahme abgeben. Sie wolle mit den Kindern auch nicht in den Kosovo zurückkehren. Sie wolle, dass ihre Kinder hier in Österreich beim Vater bleiben.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 29.05.2019 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Norwegen gemäß 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zu Norwegen werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 02.08.2017).

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Directorate of Immigration (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl NOAS o.D.).

Das norwegische Parlament hat zuletzt eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem:

-

Bei besonders hohen Flüchtlingszahlen ist es möglich, Asylsuchende bereits an den Grenzen zu anderen nordischen Staaten zurückzuweisen.

-

Asylsuchende, die aus Russland oder einem anderen nordischen Land kommen, sind - unterbestimmten Voraussetzungen - in Zeiten außerordentlich hoger Antragszahlen, nicht mehr berechtigt ohne Visum in Norwegen einzureisen.

-

Ausländische Staatsangehörige haben kein Recht auf internationalen Schutz in Norwegen, wenn sie eine interne Fluchtalternative haben.

-

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Ablehnung eines Asylantrags wird von drei Wochen auf eine Woche verkürzt.

(Government.no 11.1.2017)

Quellen:

-

Government.no (11.1.2017): Tightening of Norway's asylum rules, https://www.regjeringen.no/en/topics/immigration/asylum-regulations-in-norway/insight/tightening-of-norways-asylum-rules/id2465829/, Zugriff 12.7.2017

-

NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 18.7.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration,

http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 12.7.2017

Dublin-Rückkehrer

Im Dublin-Verfahren prüft das UDI im Einzelfall, ob ein Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überstellt wird. Ist Norwegen für die Bearbeitung des Antragszuständig, wird dies im ordentlichen Verfahren erledigt (UDI o. D.c). Rückführungen nach Griechenland werden nicht durchgeführt (USDOS 3.3.2017)

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn sich die Sachlage geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016).

Quellen:

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation,

http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 27.7.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017

Non-Refoulement

Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans werden in ihre Heimat zurückgeschickt; auch abgelehnte Asylwerber aus nicht sicher eingestuften Gegenden Afghanistan können sehr wohl in sichere Gegenden des Landes abgeschoben werden. Zwischen Jänner 2014 und November 2016 wurden mehr als 850 Personen von Norwegen zurück nach Afghanistan geschickt (The Government 11.1.2017).

Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul hat das UDI das bisher in Kooperation mit IOM angebotene freiwillige Rückkehrprogramm "Irrana" für afghanische Staatsbürger eingestellt. Stattdessen gibt es nun ein neues Programm, das vergleichsweise höhere finanzielle Anreize, aber keine Unterstützung für die Geschäftsgründung oder eine Berufsausbildung anbietet (UDI 15.6.2016).

UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am 17. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016).

Auch können im Falle großer Flüchtlingszahlen sofortige Zurückweisungen direkt an den Grenzen erfolgen (AI 22.2.2017).

Die Praxis, Personen gelegentlich in Gebiete ihres Herkunftsstaats abzuschieben, aus denen sie nicht abstammen (wie etwa im Falle Afghanistans), wird von NGOs kritisiert. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo die betreffenden Personen der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber werden auch nach Russland, Nigeria, Irak, Somalia, und andere Länder abgeschoben (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The state of the World¿s Human Rights Norway, http://www.ecoi.net/local_link/336577/479254_de.html, Zugriff 12.7.2017

-

The Government (11.1.2017): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported,

https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.6.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (15.6.2016): Information about assisted returns to Afghanistan., https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 12.6.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017

Versorgung

Asylwerber haben in Norwegen ein Recht auf Unterbringung während des Verfahrens. Die meisten Asylwerber entscheiden sich für die Unterbringung in einem offenen Aufnahmezentrum. Dort erhalten sie finanzielle Unterstützung, deren Höhe sich nach Familiengröße und Verfahrensstand richtet. Es gibt verschiedenen Arten von Unterbringungszentren. Zuerst kommen Antragsteller für etwa zwei Tage in ein Transitzentrum, wo die Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung und medizinische Überprüfung stattfindet. Danach kommen sie in ein Fürsorgezentrum nahe Oslo, in dem sie bleiben bis das Asylinterview erledigt ist und ihnen ein Platz in einem Unterbringungszentrum zugewiesen worden ist. Die herkömmlichen Unterbringungszentren, in denen das Asylverfahren abgewartet wird, sind zum Teil an unterschiedliche Bedürfnisse angepasst, etwa an jenen unbegleiteten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren. Unter 15 Jahren leben die unbegleiteten Minderjährigen in eigenen Einrichtungen des Bufdir. Es gibt auch spezielle Zentren für beeinträchtigte Antragsteller. Hauptsächlich sind sie für psychisch angeschlagene Personen, deren Zustand aber keine psychiatrische Betreuung erfordert. Auch nach einer Entscheidung im Asylverfahren kann man im Zentrum bleiben (SSB 21.1.2017).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Asylwerber privat wohnen, allerdings verlieren sie dann das Taschengeld und den freien Zugang zu Übersetzerdiensten und Sprachtraining, welche in einem Zentrum gegeben sind (UDI o.D.z). Neben dem Taschengeld ist es möglich zusätzliche Mittel für medizinische Leistungen, Brillen und Lernmittel (z.B. Bücher) zu beantragen. Nach einer endgültigen negativen Entscheidung erhält man weniger Geld (UDI o.D.h).

Asylwerber dürfen die Unterbringungszentren nicht unerlaubt für mehr als drei Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. Vielfach wird kritisiert, dass die Zentren meist geografisch abgelegen sind. Abgelehnte Asylwerber dürfen grundsätzlich bis zur freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in den Unterbringungszentren bleiben (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

SSB - Statistics Norway (27.1.2017): UDI and the immigration administration,

https://www.ssb.no/en/befolkning/artikler-og-publikasjoner/udi-and-the-immigration-administration, Zugriff 2.8.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.z): Living at or moving from a reception centre,

https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/#link-6727, Zugriff 25.7.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017

Medizinische Versorgung

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).

Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger (UDI o.D.x). Wenn Kosten für notwendige medizinische Behandlungen entstehen, kann man die Kostentragung bei UDI beantragen. Die genauen Ansprüche hängen vom Verfahrensstand ab. Nach einer endgültig negativen Entscheidung werden nur noch Kosten für akut notwendige Behandlungen getragen (UDI o.D.h). An anderer Stelle wird angeführt, dass nach einer negativen Entscheidung des Immigration Appeals Board (UNE) kein Recht auf medizinische Behandlung mehr besteht (UDI o.D.x).

Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.x).

Quellen:

-

Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,

http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 19.7.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017

-

UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.x): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/do-not-live-in-reception/healthcare/#link-8848, Zugriff 19.7.2017

Zur Anordnung der Unterkunftnahme:

Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall Gründe des öffentlichen Interesses, nämlich die Führung eines beschleunigten Verfahrens, gegeben waren, die Ihre Unterkunftnahme in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier erforderlich machten.

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ ... ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Norwegen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Norwegen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Norwegen - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[ ... ]

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Norwegen folgende Richtlinien beachtlich:

-

Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

-

Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

-

Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen Norwegen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand - ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Norwegen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Norwegen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. Nochmalig sei darauf hinzuweisen, dass Sie derartiges auch zu keinem Zeitpunkt behaupteten.

[ ... ]

............. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine

Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Norwegen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie, wie bereits ausgeführt, im Verfahren keine auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Norwegen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Norwegen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Norwegen ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 24.04.2019 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Norwegen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Norwegen kann daher auch nicht erwartet werden."

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Norwegen nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels schutzwürdiger familiärer Bindungen und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer seit April 2019 im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene, gemeinsame Beschwerde der BF, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass ihr Ehegatte bzw. Vater im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei und zu diesem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Durch die Anordnung der Außerlandesbringung werde in das Familienleben der BF in unzulässiger Weise eingegriffen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre. Darüber hinaus sei Österreich auch gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, die Verfahren zu übernehmen, zumal die BF auf die Unterstützung des Ehegatten/Vaters angewiesen seien und in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die BF sind gesund, insbesondere haben sie keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht.

Die BF haben im Bundesgebiet einen familiären Anknüpfungspunkt durch den hier aufenthaltsberechtigten Ehegatten/Vater, mit dem sie gemeinsam leben und haushalten und der sie finanziell unterstützt. Der Ehegatte/Vater der BF ist weder Asylwerber noch Schutzberechtigter im Bundesgebiet, er arbeitet hier und fährt mehrmals im Jahr zum Urlauben in seinen Heimatstaat Kosovo, wo er ein Haus besitzt, in dem die BF wohnhaft waren.

Die BF haben ihre Anträge nicht aufgrund einer besonderen Bedrohungslage im Heimatstaat gestellt, sondern ausschließlich deshalb, um ihrem Ehegatten/Vater ins Bundesgebiet nach zuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den norwegischen Visa der 1.- und 3.-BF ergeben sich aus dem Akt des BFA und dem darin befindlichen Vorbringen der 1.-BF, sowie aus dem VIS-Abgleichsbericht samt CVIS-Datensatz der 1.- und 3.-BF.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus dem Vorbringen der 1.-BF.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur norwegischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die Feststellung, dass die BF im Heimatstaat Kosovo keiner asylrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind und sie ihre Anträge lediglich deshalb gestellt haben, um zum hier aufenthaltsberechtigten Ehegatten/Vater nachzuziehen, ergibt sich aus den diesbezüglich klaren Aussagen der 1.-BF (- sie befürchte, dass sich der Ehegattre scheiden lasse, falls sie nicht zu ihm nach Österreich nachkomme), zumal sie auch angegeben hat, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit keinerlei Sanktionen oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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