TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 G311 2211262-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2211262-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf dreißig (30) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.12.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausschließlich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Dauer des auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes herabsetzen. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sich dem Unrecht seiner Handlungen und demnach auch der Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewusst, erachte jedoch die gegen ihn verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren als unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl Personalausweis AS 19 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.09.2018 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX.09.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert (vgl AS 9 Verwaltungsakt).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer mit XXXX.09.2018 die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 1 Verwaltungsakt).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (C.P.) folgender Schuldspruch:

"Der Angeklagte C.P. ist schuldig; er hat im Zeitraum vom XXXX. bis XXXX.03.2018 an nachgenannten Orten nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er ab dem Faktum 3. In der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und er bereits zwei solche Taten (Fakten 1. und 2.) begangen hatte, und zwar:

1. am XXXX.03.2018 in A. Verfügungsberechtigten des S. Marktes G. Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 101,94;

2. am XXXX.03.2018 in T. Verfügungsberechtigten der Fa. B. Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 524,42, wobei es im Hinblick auf die Überführung durch den ausgelösten Alarm beim Versuch blieb;

3. am XXXX.03.2018 in K.-D. Verfügungsberechtigten der Fa. B. Toilettartikel im Wert von EUR 150,00, wobei es durch das Betreten durch die Kassiererin beim Versuch blieb;

4. am XXXX.03.2018 in K. Verfügungsberechtigten der Fa. L. S. Markt Waren im Wert von ca. EUR 500,00, wobei es beim Versuch blieb;

5. am XXXX.03.2018 in K. Verfügungsberechtigten der Fa. L. Lebensmittel im Wert von EUR 209,69;

6. am XXXX.03.2018 in M. Verfügungsberechtigten der Fa. D. Toilettartikel im Wert von EUR 50,80;

7. am XXXX.03.2018 in K. Verfügungsberechtigten des S. Marktes S. diverse Waren und Spirituosen im Wert von EUR 598,31;

Der Angeklagte C.P. hat hiedurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB begangen.

Der Angeklagte C.P. wird hierfür nach § 130 Abs 1 StGB zu

12 (zwölf) Monaten Freiheitsstrafe

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Gemäß den §§ 43a Abs 3, 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Strafteil 4 (vier) Monate Freiheitsstrafe beträgt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 und 2 StGB werden die in Vorhaft zugebrachten Zeiten

1. vom XXXX.03.2018, 16:00 Uhr, bis XXXX.03.2018, 12:00 Uhr; sowie

2. vom XXXX.09.2018, 17:07 Uhr, bis XXXX.10.2018, 13:37 Uhr;

jeweils auf die verhängte Strafe angerechnet.

Strafzumessungsgründe:

Erschwerend: zahlreiche Angriffe.

Mildernd: Geständnis, tlw. Versuch und Unbescholtenheit

[...]"

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 18.12.2018).

Der Beschwerdeführer war bisher im Bundesgebiet nur während seiner Untersuchungs-/Strafhaft von 14.09.2018 bis 13.12.2018 mit einem Wohnsitz (Hauptwohnsitz) gemeldet. Er ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und verfügte über keine Anmeldebescheinigung (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.12.2018).

Familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines rumänischen Personalausweises.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer das Vorliegen familiärer oder privater Bezüge zum Bundesgebiet vor. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über solche verfügt, zumal der Beschwerdeführer gegenständlich ausschließlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes, nicht aber das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach bekämpft.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.03.2018 sowie am XXXX.03.2018 in mehreren Angriffen Lebensmittel, Toilettartikel sowie diverse andere Waren und Spirituosen aus verschiedenen Lebensmittel- und Drogeriemärkten in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert stahl oder zu stehlen versuchte und sich durch die gewerbsmäßige Begehung dieser Diebstähle eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollte.

Daraus ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsdelikten.

Der Beschwerdeführer hat in nur zwei Tagen sieben Angriffe auf sieben verschiedene Geschäfte unternommen und dabei zeitweise Waren im Wert von über EUR 500,00 gestohlen und zu stehlen versucht. Die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr ist somit ebenfalls evident.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). In Hinblick darauf, dass über den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX.10.2018, rechtskräftig am XXXX.10.2018, eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verhängt wurde, der unbedingte Strafteil somit vier Monate betrug und der Beschwerdeführer erst am 12.12.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen wurde, ist die von ihm ausgehende Gefahr auch als gegenwärtig zu qualifizieren.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Er ist im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen, verfügte über keine Anmeldebescheinigung und war lediglich in der Zeit seiner Inhaftierung mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.

Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen wurde, nicht geboten. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten befristet.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich gegen die Dauer des in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassenen Aufenthaltsverbotes Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes) erwuchsen somit in Rechtskraft, sodass darauf nicht mehr einzugehen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, private
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2211262.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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