TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 G311 2209678-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G311 2209678-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer

des Einreiseverbots auf 10 (zehn) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 fPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdefürhers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verwiesen. Der Beschwerdeführer sei von Deutschland nach Österreich ausgeliefert worden. Er habe bisher keine Absicht gehabt, sich längere Zeit in Österreich aufzuhalten. Zwar verfüge er in Österreich über familiäre Bindungen, die Kernfamilie lebe jedoch in Serbien und verfüge der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes die persönlichen Interessen des Beschwerdefürhers überwiegen. Demnach stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu die gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklären, das gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Einreiseverbot auheben; in eventu dessen Dauer reduzieren sowie dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebe und zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Einreise ermöglicht werden müsse. Weiters besitze der Beschwerdeführer in Slowenien ein Unternehmen und werde ihm durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum die Fortführung seiner Tätigkeit verunmöglicht. Als Beweis werde ein Auszug des slowenischen Unternehmensregisters, der Beschluss über die Ernennung des Beschwerdeführers zum Vertreter des Unternehmens und eine Bescheinigung des slowenischen Finanzministeriums vorgelegt. Vom Beschwerdeführer gehe keine derart erhebliche Gefahr aus, die ein unbefristetes Einreiseverbot rechtfertigen könne. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und sehe das Unrecht seiner Tat ein. Das unbefristete Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Deshalb werde auch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht, zumal die strafgerichtliche Verurteilung und die zu verbüßende Haftstrafe dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Straftaten mehr begehen werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.11.2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht holte sodann das gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ergangene Strafurteil ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 23).

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt in den Schengen-Raum einreiste.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und für ein XXXX-jähriges Kind sorgepflichtig (vgl aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, S 3). Die Ehegattin, das Kind, der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, wo der Beschwerdeführer auch bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte. In Österreich lebt die Mutter des Beschwerdeführers, welche er immer wieder besuchte (vgl niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.10.2018, AS 25 ff).

Er ist gesund und arbeitsfähig und betreibt in Serbien und Slowenien Unternehmen im Bereich Import/Export von Holz, woraus er monatlich netto etwa EUR 2.000,-- ins Verdienen bringt (vgl aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, S 3; mit Beschwerde vorgelegte slowenische Unterlagen; niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.10.2018, AS 25 ff).

Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen und in weiterer Folge im November 2017 nach Österreich ausgeliefert, wo über den Beschwerdeführer am XXXX11.2017 die Untersuchungshaft verhängt wurde (vgl niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.10.2018, AS 25 ff; Vollzugsinformation vom 27.04.2018, AS 5 ff).

Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und war außer der Zeit seiner Inhaftierung in Österreich auch mit keinem Wohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist von XXXX.11.2017 bis 04.05.2018 mit einem Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und seit 04.05.2018 bis laufend in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Weiters ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher weder einer legalen noch einer illegalen Beschäftigung nach und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 19.11.2018; niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.10.2018, AS 25 ff).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (D.F.) folgender Schuldspruch:

"D.F. ist schuldig, er hat am XXXX.03.2012 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig verurteilten M.R. als Mittäter (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern der Österreichischen Post AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er eine Schreckschusspistole gegen den Mitarbeiter M.S. sowie gegen die anwesenden Kunden richtete, sowie durch Gewalt, indem er die Kunden zu Boden stieß, während M.R. über das Verkaufspult sprang und M.S. mit dem Wort "Open!" aufforderte, zwei Kassenladen zu öffnen sowie anschließend das dort enthaltene Geld in sein Kunststoffsackerl gab, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 19.735,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat.

D.F. hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach § 143 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX.11.2017, 11:00 Uhr bis XXXX.03.2018, 10:05 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird ein Betrag von EUR 1.750,-- für verfallen erklärt."

In den Entscheidungsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Angeklagte) verheiratet und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei. Er betreibe in Serbien und Slowenien Import/Export Unternehmen für Holz und verdiene dadurch monatlich etwa netto EUR 2.000,--. Der Beschwerdeführer sei bisher in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ergebe sich auch aus der Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) keine Verurteilungen in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe S.J. Geld geschuldet und sei auf dessen Angebot, die Schulden durch die Begehung von Verbrechen in Österreich "abzuarbeiten", eingegangen. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter M.R. seien dazu von zwei weiteren Mittätern mit einem Fahrzeug aus Serbien abgeholt und nach Österreich gebracht worden, wo ihm und M.R. mitgeteilt worden sei, dass sie einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Postfiliale verüben sollten. Nach Besprechung über die Vorgehensweise seien ihnen Gesichtsmasken, Handschuhe und eine schwarze Schreckschusspistole übergeben worden. Während die beiden anderen Mittäter Aufpasserdienste geleistet hätten, hätten der Beschwerdeführer und M.R. den Raub verübt. Danach seien beide in getrennte Richtungen geflüchtet und hätten sich dabei ihrer Oberbekleidung und der Waffe entledigt. Der Beschwerdeführer habe sich in ein Kaffeehaus nahe des Tatortes begeben, wo er nach einiger Zeit von den Komplizen abgeholt worden sei. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass EUR 7.500,- erbeutet worden seien und sei ihm ein Anteil von EUR 1.750,-- ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe mit dem nötigen Vorsatz gehandelt. Bei der Strafbemessung sei nach § 143 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Das Strafgericht wertete dabei das Geständnis und die gerichtliche Unbescholtenheit als mildernd und keinen Umstand als erschwerend.

Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Stande der Strafhaft.

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines serbischen Reisepasses.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Mangels aktenkundiger vollständiger Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und aller darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel in und aus dem Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt in den Schengen-Raum einreiste.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Slowenien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über eine solche zu verfügen. Alleine aus dem Umstand, dass er in Slowenien ein Unternehmen führt, kann noch nicht auf eine Aufenthaltsberechtigung geschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses ohnehin 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten dürfte.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Insbesondere das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien unzulässig sein sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung geltenden Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"

Es konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt, noch wann der Beschwerdeführer konkret zuletzt in den Schengen-Raum eingereist ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aber bereits in Deutschland wegen Diebstahls verhaftet und in weiterer Folge im Laufe des in Österreich zu führenden Strafverfahrens nach Österreich ausgeliefert wurde, lagen auch die Voraussetzungen für einen sichtvermerkfreien Aufenthalt nach Art. 20 SDÜ iVm Art. 5 SDÜ und Art 6 Schengener Grenzkodex im Ergebnis nicht vor.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit drei weiteren Mittätern einen Raub unter Verwendung einer Schreckschusspistole und Anwendung von Gewalt gegen anwesende Kunden in einer Postfiliale beging und dabei EUR 19.750,-- erbeutete.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten sowie Delikten gegen Leib und Leben zuwidergelaufen und resultiert aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Beschwerdeführer hat durchaus familiäre und private Bindungen in Österreich und dem Schengen-Raum. Seine Mutter lebt in Österreich und besucht sie der Beschwerdeführer regelmäßig. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer neben seinen Unternehmen in Serbien auch ein Unternehmen in Slowenien, sodass die gegen den Beschwerdeführer erlassene - schengenweit geltende - aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war dennoch der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung - zumal in auch die privaten Bindungen zum Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten - und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Die privaten Bezugspunkte haben durch die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Darüber hinaus befindet sich der persönliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers selbst nach wie vor in Serbien, wo seine Kernfamilie, nämlich seine Ehegattin und sein Kind, und darüber hinaus auch sein Vater und sein Bruder leben und er dort ebenso unternehmerisch tätig ist. Er ist gesund und arbeitsfähig und kann seine Tätigkeit in Serbien weiter ausüben.

In Österreich hat der Beschwerdeführer zudem bis auf die Zeiten seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz begründet und ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Es erscheint daher zumutbar, das Privatleben in Österreich und im Schengen-Raum auch nach Haftentlassung durch Kontakte über Telefon und Internet sowie Besuche der Mutter in Serbien -vorübergehend - aufrechtzuerhalten.

Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheint jedoch aufgrund der der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren vom Strafgericht nicht ausgeschöpft wurde und insbesondere aufgrund der maßgeglichen privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie in Hinblick auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers mit zehn Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Festzuhalten ist gegenständlich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung getätigt hat. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben, er sei in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden, erfolgte die Aberkennung im Ergebnis dennoch zu Recht.

Nunmehr konnte nach Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal er sich nach wie vor in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Raubüberfall war konkret und im Detail geplant, die Täter gingen arbeitsteilig und unter Verwendung einer Waffe und Gewalt vor. Die Aberkennung der der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die strafgerichtliche Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und hat dieses den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Von einer mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war keine weitere Klärung der Rechtssache gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zu erwarten. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132 mwN). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2209678.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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