TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W264 2166935-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W264 2166935-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.7.2017, 1110917902/160503673, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als "BF" bezeichnet) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 7.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer erstattete in der laut Erstbefragungs-Niederschrift in Paschtu geführten Erstbefragung zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen: Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an und stamme aus der Provinz Paktia. Es ist in der Niederschrift der LPD XXXX vom 8.4.2016, XXXX , auf Seite 6 nach dem Satz "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" zu der Frage "Haben Sie alles verstanden?" die Auswahlmöglichkeit "ja" angekreuzt sowie die Auswahlmöglichkeit "nein" zu "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?".

Er gab an, Offizier gewesen zu sein und zu seinem Fluchtgrund führte er aus wegen seiner kranken Mutter zu spät zum Militär wieder eingerückt zu sein und die Taliban hätten ihn getötet, als sie in Erfahrung gebracht hätten, er sei Offizier beim Militär gewesen."

Zudem gab der Beschwerdeführer keine Ehefrau oder Kinder an und gab er an, die Schule besucht zu haben.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2017, W185 2133278-1/10E, wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der Bescheid des BFA vom 11.8.2016, mit welchem die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde, behoben.

4. Im vorgelegten Fremdakt liegen Kopien von Farbfotos (Darstellung: junge Männer in Uniform) ein, sowie eine Urkunde samt Übersetzung "Bestätigung des Verteidigungsministeriums", Bestätigung über Bedrohung durch die Taliban, drei Empfehlungsschreiben von " XXXX " und eines der Caritas NÖ, Teilnahmebestätigung über Wertekurs und Alphabetisierungskurs, Teilnahmebestätigung "Grundwerte in Ö".

5. Am 2.6.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde in Paschto durchgeführt.

Der BF wurde damit konfrontiert, dass sein Militärausweis gefälscht sei und gab er an "Das ist eine Kopie von der Originalkarte. Ich habe die Kopie auf dem Bazar anfertigen lassen". Verwandte würden in Paktia und in Kabul leben. Im Wesentlichen gab er an, dass sein Bruder XXXX von den Taliban entführt worden sei, da diese in Erfahrung gebracht hätten, dass der BF bei der Armee diene. Die Taliban hätten den Bruder verprügelt und dieser habe in Abrede gestellt, dass der BF bei der Armee sei. Die Mutter sei erkrankt, woraufhin er Urlaub genommen und nach Hause gefahren sei. Die Taliban hätten alle Ältesten versammelt und gesagt, sie würden jene, welche zur Armee gehen, töten.

Nachbarn hätten 15 oder 16 Tage später eine Mauer auf "unserem Grundstück" errichtet und dabei 3 m Grund unrechtmäßig in Anspruch genommen. Ein Mann sei zu ihnen deshalb nach Hause gekommen und habe unter den Grundstücksdokumenten die Fotos des BF aus der Armee gesehen. Daraufhin seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den BF gesucht ("das ganze Haus auf den Kopf gestellt und meinen Vater belästigt") und gesagt "Wir werden ihn finden. Egal, wo er sich aufhält". Der BF sei in dieser Zeit beim Onkel väterlicherseits zum Abendessen gewesen und daraufhin nicht mehr nach Hause gegangen , sondern habe das Land verlassen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen wurde dem BF nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 4.8.2017, welche näher begründet wurde.

8. Die Beschwerdeangelegenheit samt dem Verwaltungsakt langte am 8.8.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Zum ggst. BF übermittelte der Rechtsvertreter mit Telefax vom 26.4.2018 die Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenvereins vom 26.4.2018.

Zum ggst. BF übermittelte der Rechtsvertreter mit Telefax vom 12.10.2018 eine Stellungnahme und die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs.

10. Der Migrantinnenverein übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.6.2018 die Auflösung der Vollmacht und wurde der BF in der Verhandlung von der ARGE Rechtsberatung vertreten.

Es folgen Auszüge aus der Verhandlungsschrift:

"R an BF: Das ist heute Ihre Gerichtsverhandlung und kein Interview.

In welcher Sprache möchten Sie verhandeln?

BF: In Pashtu, ich bin Pashtune aus Paktia."

[...]

R: Sind Sie chronisch krank, benötigen Sie regelmäßig einer Medikamenteneinnahme?

BF: Ich habe Magenprobleme, ich habe auch Arzttermine diesbezüglich, ich nehme auch Medikamente diesbezüglich. Ich habe Befunde dazu hier, aber ich weiß nicht, wie die Tabletten heißen.

RV legt Befunde in Kopie vor, diese werden als Beilage ./A zum Akt genommen.

R: Haben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe nur die Wahrheit gesagt.

[...]

BF wird aufgefordert den Namen, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz auf ein Blatt Papier zu schreiben und wird dies als Beilage ./D zur Verhandlungsschrift genommen. Der BF gibt an er ist Paschtune aus dem Stamm der XXXX

R: Haben Sie Eltern in Afghanistan?

BF: Mein Vater befindet sich in Afghanistan, in Pakita, in meinem Heimatdorf, meine Mutter ist bereits verstorben.

R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihm und über welches Medium?

BF: Ca. vor zwei Wochen habe ich mit meinem Vater gesprochen, es war beim Eid Fest und via Facebook.

R: Haben Sie in Afghanistan Geschwister, Onkel, Tanten?

BF: Ich habe vier Schwestern, zwei davon sind verheiratet. Ich habe zwei Brüder. Ich habe drei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits.

R: Haben Sie zu denen Kontakt?

BF: Mit meinen Geschwistern alle 2, 3 Monate schon, mit den Onkels nicht, mit den Tanten auch nicht. Als ich noch in Afghanistan war hatte ich mit diesen Onkeln und Tanten schon Kontakt.

R: Glauben Sie, dass Sie wieder Kontakt zu ihnen aufnehmen könnten, wenn Sie zurück nach Afghanistan müssten?

BF: Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja, schon.

R: Haben Sie eine Schule besucht und Berufserfahrung erlangt?

BF: Ich habe nur 10 Jahre die Schule besucht, danach habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet.

Die R fordert BF auf, nun in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtberichts.

Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen.

BF führt aus wie folgt: Ich habe 3 1/2 Jahre für die afghanische Nationalarmee Dienst geleistet. Ich bin manchmal nach Hause gekommen, war 3 oder 4 Tage zu Hause, konnte aber in diesen Tagen nicht rausgehen, ich musste immer zu Hause bleiben. Das letzte Mal, als ich zu Hause war haben die Taliban eine Versammlung von den Dorfältesten gemacht und bei dieser Versammlung verlangt, dass keiner von dieser Ortschaft für die afghanische Nationalarmee Dienst leisten darf. Mein Bruder hat angerufen und gesagt, dass die Taliban mitbekommen haben, dass ich für die afghanische Nationalarmee tätig bin. Eines Tages, als mein Bruder XXXX unterwegs zum Bazar war, wurde er von den Taliban erwischt. Er wurde sehr viel geschlagen und deswegen war er auch im Spital. Mein Bruder XXXX hat angerufen, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit, und hat mir gesagt, dass XXXX von den Taliban erwischt wurde. Ich habe meinen Kommandanten informiert. Ca. nach einem Monat hat mein Bruder XXXX angerufen, dass die Mutter krank ist und ich nach Hause kommen solle. Mein Bruder XXXX hat meine Mutter zu einem Arzt gebracht. Sie hat Bluthochdruck gehabt. Nach ca. 10 Tagen ist meine Mutter verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war ich zu Hause, als meine Mutter verstorben ist. Wir haben in der Nähe auch Grundstücke, Felder. Die Nachbarn haben behauptet, dass die Grundstücke denen gehören. Sie haben eine Mauer auf unser Grundstück gebaut und behauptet, dass dieser Teil ihnen gehören würde. Diesbezüglich kam es zu einem Streit zwischen uns. Ich habe gesagt, dass ich zu Hause Dokumente diesbezüglich habe, dass er mitgehen kann und zu Hause dieses Dokument anschauen kann. Mein Vater war auch zu Hause, als ich ihm die Dokumente zeigen wollte. Als ich die Dokumente zeigen wollte, waren da zufällig auch meine Fotos, die mich in afghanischer Nationalarmeeuniform zeigen. Der Nachbar ist um etwa 17 Uhr gegangen. Zum Übernachten bin ich zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen. Nach dem Abendessen hat mein Bruder XXXX angerufen, dass die Taliban da sind und mich gesucht haben. Er sagte, dass die Taliban den Ausweis gesehen haben und die Fotos in meiner Uniform. Er sagte, dass ich bitte weggehen solle und nicht nach Hause kommen. Ich bin zum Distrikt Zazaiarub gegangen. Ich habe meinen Kommandanten informiert, er sagte aber, dass er nichts dagegen machen kann. Der Kommandant von diesem Distrikt heißt XXXX , es war aber nicht mein Kommandant im Job. (Name auf Beilage ./E)

R: Was war Ihre Tätigkeit bei der Armee?

BF: Bevor ich zur afghanische Nationalarmee gegangen bin, habe ich ein dreimonatiges Training und dann eine Ausbildung bekommen. Ich bin dann Unteroffizier geworden und habe 5 Leute unter mir gehabt.

R: Zeichnen Sie mir bitte das Zeichen Ihrer Uniform auf.

BF legt Zeichnung vor, diese wird als Beilage ./F zum Akt genommen.

R: Was war Ihr Rang? Wie hat der auf Pashtu/Dari geheißen?

BF: Bredmal (Beilage ./G) (D: Auf Deutsch ist das Leutnant)

R: Was war Ihre Tätigkeit bei der Armee?

BF: Meine Aufgabe war die Überwachung der Straßen.

RV bringt vor, dass der BF zum Schluss drei Distinktionen in seinem Rangabzeichen hatte.

BF: Am Ende hatte ich 12 Leute unter mir.

R: Was war Ihr letzter Dienstgrad bevor Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Bredmal.

BF wird aufgefordert das Abzeichen zu zeichnen.

BF legt Zeichnung vor. (Beilage ./ H)

R: Warum haben Sie nicht von Anfang an drei Distinktionen gezeichnet?

BF: Am Anfang hatte ich zwei, dann habe ich drei bekommen.

R: Glauben Sie würden Sie wieder Probleme bekommen mit dem Militär?

BF: Ja, weil ich ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben bin.

R: Der Militärausweis ist gefälscht hat die belangte Behörde festgestellt. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist eine schlechte Kopie aus Afghanistan. Das Original befindet sich bei den Taliban.

R: Wann haben Sie die Kopie angefertigt?

BF: Als ich noch bei der Arbeit war, ich kann mich nicht mehr an das Datum erinnern.

R: War das vor dem Talibanbesuch?

BF: Nein, vorher.

R: Warum haben Sie schon vorher eine Kopie angefertigt vom Ausweis?

BF: Falls das Original verloren geht, dass ich etwas habe.

R: Ist es in Afghanistan nicht auch verboten, dass man selber eine Kopie von einem Ausweis erstellt?

BF: Nein, es wurde mir gesagt, dass ich eine anfertigen soll.

R: Wer hat Ihnen das gesagt?

BF: Mein Kommandant.

R: Wie heißt dieser Kommandant?

BF: XXXX (Beilage ./I)

R: Wo haben Sie das am Bazar machen lassen? Gibt es da einen Copyshop.

BF: In der Provinz Laghman.

R: Welchen Ausweis haben Sie in Afghanistan, bevor die Taliban zu Besuch gekommen sind, bei sich getragen? Den originalen oder die Kopie?

BF: Das Original habe ich fast immer in meinem Zimmer in der Arbeit gehabt, ich habe meistens die Kopie bei mir gehabt.

R: Das heißt, wenn ein Kommandant gekommen wäre, der Ihnen unbekannt ist, sie aufgefordert hätte, sich auszuweisen, hätten Sie dann - die im Fremdakt einliegende und BF vorhin vorgezeigte - Ausweiskopie vorgezeigt oder den Originalausweis?

BF: So ein Problem hatte ich nicht, ich wurde nie um den Ausweis im Dienst gefragt.

R: Wo haben Sie den Originalausweis meistens aufbewahrt?

BF: In unserem Bataillon habe ich ein Zimmer gehabt und das Original war fast immer dort. Als wir Dienst geleistet haben, in Einsätzen waren, habe ich die Kopie bei mir gehabt. Als wir zurück beim Stützpunkt waren, habe ich das Original bei mir getragen.

R: Wenn Sie nach Hause zu Ihrer Familie gefahren sind, was haben Sie dann bei sich getragen, das Original oder die Kopie?

BF: Beides.

R: Haben Sie das Original und Kopie gemeinsam aufbewahrt oder an verschiedenen Aufbewahrungsorten?

BF: In einem Schrank mit vielen anderen, aber nicht beide zusammen.

R: Mit welchem Ausweis sind Sie öfters unterwegs gewesen? Mit dem Original oder der Kopie?

BF: Sehr unterschiedlich. Meistens, als ich in der Arbeit war, habe ich eine Kopie getragen. Als wir wieder beim Stützpunkt waren oder ich zu Hause war, habe ich beide getragen.

R: Wenn Sie unterwegs waren, wo haben Sie die beiden dann verwahrt?

BF: Ich habe eine Militäruniform gehabt und auf der rechten Tasche an meiner Schulter oder in der linken Brusttasche habe ich sie getragen.

R: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben beide Ausweise zusammen mitgehabt, aber nicht miteinander. Wo haben Sie den Ausweis zum Zeitpunkt des Talibanbesuchs verwahrt?

BF: Die Kopie und das Original waren beide im Schrank zu Hause. Die Taliban haben das Original und ein paar Fotos mitgenommen und die Kopie und ein paar Fotos haben Sie zurückgelassen. Sie haben ein paar Fotos und die Kopie meines Militärausweises zurückgelassen.

R: Welche Fotos waren das, die sie dagelassen haben? Waren das die Fotos (AS 301 im Fremdakt)

BF: Bei den Fotos war ich in Uniform und die Fotos habe ich auch mitgebracht.

Befragt, warum die dritte Person von links auf Foto (AS 301) normale Kleidung (Straßenkleidung) trägt: Das war in der Früh. Er hatte noch nicht seine gesamte Adjustierung getragen.

Befragt, welchen Dienstgrad AS 301, Foto 1 die zweite Person von rechts hat?

BF: Bredman (D = Leutnant) und Kommandant für 30 Personen

Befragt nach der Waffenart auf Foto 2 AS 301?

BF: Eine Kalaschnikow

R: Wie viele Schuss passen in ein Magazin einer Kalaschnikow?

BF: 30

R: Wissen Sie die Typenbezeichnung der Kalaschnikow auf Bild 2 AS 301?

BF: M16 ist die amerikanische, Kalaschnikow ist russisch

R: Nochmals befragt nach dem Modell.

BF: Ich habe eine amerikanische Waffe gehabt, er hat sie nur wegen des Fotos genommen. Ich hatte eine M16.

R: Wie viel Schuss passen ins Magazin der M16?

BF: Auch 30.

R: Diese Fotos haben die Taliban zurückgelassen? [RI zeigt auf Fotos auf Fremdakt AS 301]

BF: Ja, das ist zu Hause geblieben.

R: Haben Sie auch Englisch gesprochen beim Militär?

BF: Nein.

R: Können Sie Englisch?

BF: Nein.

R: Wissen Sie, wie die englische Bezeichnung Ihres Ranges heißt, welchen Sie zum Schluss innehatten?

BF: Teamleader.

R: Wie heißt Ihr Vater mit Vornamen?

BF: XXXX .

R: Von wann bis wann waren Sie bei der Armee?

BF: 1390 bis zum 5. Monat 1393 habe ich Dienst geleistet. (=2011 bis 2014)

R: Wenn Sie nach Hause gefahren sind, haben Sie dann eine ganz normale Kleidung oder Ihre Uniform getragen?

BF: Ich bin in zivil nach Hause gegangen, aber trotzdem hatte ich jedes Mal große Angst, dass ich von denen angegriffen werde.

R: Wissen Sie wie der oberste Befehlshaber der afghanischen Armee in den Jahren 2011 bis 2014 geheißen hat?

BF: Sher Mohammad KARIMI

R: Wie hieß der Verteidigungsminister in dieser Zeit (2011-2014)?

BF: Besmellah Khan hat er geheißen.

R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?

BF: Ja, in unserer Ortschaft sind die Taliban sehr stark. Man kann nicht für die afghanische Regierung arbeiten. Das habe ich getan und wenn jemand für die afghanische Regierung arbeitet, wird man beschuldigt, für die Amerikaner arbeitet.

R: Wie konnten Sie trotzdem, dass die Taliban in Ihrem Dorf so stark sind, 3 Jahre bei der afghanischen Nationalarmee arbeiten?

BF: Ich bin sehr selten nach Hause gegangen, nur ca. alle 6 Monate für 4-5 Tage, ansonsten war ich immer bei der Arbeit.

R: In welcher Provinz war Ihre Arbeit stationiert?

BF: Erstes Jahr in der Provinz Maidan Wardak, 3 Monate in Kandahar und ca. 18 Monate habe ich in Laghman Dienst geleistet.

R: Waren Sie schon einmal in Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul?

BF: Nicht gelebt. Am Anfang habe ich in Kabul nur das Military Training gehabt.

Befragt ob ich noch Bekannte aus der Zeit in Kabul hatte: Nein.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Wie viel Zeit haben Sie in Kabul verbracht?

BF: 3 Monate und 17 Tage habe ich dort Militärtraining gehabt und das dauerte insgesamt 3 Monate und 17 Tage.

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Nein.

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig? BF: Nein, ich war nur bei der afghanischen Nationalarmee.

R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?

BF: Nein, auch nicht bei der Militärstreife.

R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht? BF: Nein.

R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht? BF: Ja, weil ich ohne Erlaubnis meine Dienststelle verlassen habe, das ist ein Problem mit der afghanischen Behörde.

R: Gibt es schon konkrete Verfolgungsmaßnahmen einer Behörde, der Polizei oder einem Gericht in dieser Sache?

BF: Von einer Verfolgung weiß ich nichts, aber es ist eine Straftat. Ich musste bei denen mindestens 5 Jahre bleiben, aber ich bin nicht so lange geblieben.

R: Warum haben Sie der Armee, Ihrem Vorgesetztem nicht gesagt, dass Sie von den Taliban bedroht werden?

BF: Der Kommandant konnte in Laghman nichts dagegen machen.

R: Gibt es keine afghanische Nationalarmee in Ihrer Provinz?

BF: Ich habe es beim militärischen Distriktamt bekanntgegeben, aber mir wurde gesagt, sie können nichts dagegen machen.

R: Warum haben Sie nicht überlegt nach Kabul oder in eine andere Provinz zu gehen?

BF: Sie haben überall Informanten. Ich habe lange Dienst geleistet, lange gearbeitet. Die afghanische Nationalarmee und Amerikaner haben gemeinsam Dienst geleistet. Die Taliban haben überall Informanten und ich könnte mich nicht verstecken. Wäre ich in Afghanistan geblieben, hätte meine Familie auch Probleme diesbezüglich bekommen.

R: Warum sind Sie nicht einfach zurück in die Kaserne und wären dortgeblieben? Dort wären Sie ja in Sicherheit gewesen.

BF: Wäre ich dortgeblieben, hätten sie meine Familie bestraft, ich kann nicht für immer im Dienst bleiben.

R: Haben sie schon wen von Ihrer Familie bestraft?

BF: Mein älterer Bruder und mein Onkel väterlicherseits, 5 Tage lang. Sie wurden dort geschlagen und die Taliban wollten wissen, wo ich bin.

R: Welcher Onkel war das?

BF: Das war nicht mein Onkel väterlicherseits, sondern dessen Sohn namens XXXX .

Befragt, ob ich mit XXXX noch Kontakt habe: Nein. Ich bin nur mit meinem ältesten Bruder in Kontakt.

Befragt, ob XXXX den Taliban irgendetwas verraten hat: Die beiden wurden von den Taliban mitgenommen, aber sie haben nicht gesagt, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie nichts wissen.

R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

BF: Manchmal habe ich an Kampfhandlungen teilgenommen, aber meistens war meine Hauptaufgabe die Bewachung der Straßen.

R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)?

BF: Nein diesbezüglich nicht, aber Grundstücksstreitigkeiten haben wir.

R: Möchten Sie zu diesem Thema noch etwas angeben? BF: Nein, das war¿s.

R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich kann nach Afghanistan nicht zurückkehren. Wenn die Taliban mich erwischen, werden sie mich sofort töten. Viele unserer Dorfbewohner sind bei den Taliban. Sie haben meinen Ausweis, ich kann mich nicht verstecken.

R: Gibt es eine Meldepflicht in Afghanistan?

BF: Nein, in Afghanistan hat man nur eine Tazkira, das war¿s.

R: Lebt Ihr Bruder XXXX noch?

BF: Ja, er lebt in Paktia, im Heimatdorf.

R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit ihm gehabt?

BF: Beim Eid-Fest mit Messenger.

R: Was hat er Ihnen erzählt?

BF: Er war traurig, dass ich flüchten musste und, dass ich auf mich aufpassen soll.

[...]

R: Haben Sie heute hier in diesem Gerichtsverfahren alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? BF: Ja.

Weitere Fragen des RV:

RV: Sie waren während Ihrer Dienstzeit in drei verschiedenen Provinzen. Können Sie konkret angeben, wo genau Sie den Provinzen waren und, was Ihre konkreten Aufgaben dort waren?

BF: In Maidan Wardak habe ich in Maedan Shahr Dienst geleistet, als ich in Kandahar war, war ich im Distrikt Panjwai, als ich in Laghman war, habe ich 6 Monate auf der Hauptstraße zwischen Kabul und Jalalabad Dienst geleistet und danach habe ich in einem Distrikt von Laghman namens Dalatshah gearbeitet.

RV: Können Sie beschreiben, was Sie an den unterschiedlichen Stationen gemacht haben?

War das immer dieselbe Tätigkeit oder verschiedene?

BF: Zum Beispiel, als wir auf der Hauptstraße Kabul Jalalabad Dienst geleistet haben, sollte ich am 6 Uhr in der Früh hingehen, bis 17 Uhr haben wir Dienst geleistet und auf der Haupstraße die Autos, die uns verdächtig waren, durchsucht. Das war in Laghman.

RV: Was war zum Beispiel in Kandahar die Aufgabe?

BF: In Maidan Wardak haben wir an Kampfhandlungen teilgenommen. Wir haben zu einer Einheit gehört, welche eine Bereitschaftseinheit war. Wenn es in irgendeinem Distrikt zu Kampfhandlungen kam, sind wir hingefahren und haben daran teilgenommen.

RV: Wie viel haben Sie im Monat verdient?

BF: 13.000 Afghani.

RV: Die 5 Soldaten, für die Sie zuständig waren - waren das immer dieselben und sind diese mitgekommen oder wurden Ihnen je nach Standort welche zugeteilt?

BF: Wir waren immer gemeinsam. Wir waren ungefähr 50 Leute und sind überall gemeinsam hingegangen.

RV: Mit dem Chef von 50 Leuten?

BF: Ja, alle. Wenn wir überstellt wurden, sind wir alle gegangen. Wir haben ein Auto gehabt und ich war zuständig für diese 5 Personen. Danach habe ich dann 12 Leute gehabt.

RV: Waren die Aufgaben mit 12 Leuten anders oder dieselben Kontrollaufgaben? BF: Die Aufgaben sind etwas schwerer geworden. Ich war zuständig für diese Personen, meine Aufgaben sind schwerer geworden.

RV: Was waren das zum Beispiel für Aufgaben?

BF: Zum Beispiel bei einem Angriff von den Taliban musste ich das ganze Personal schützen und planen.

RV: Keine weiteren Fragen.

RV legt hierzu zwei Stellungnahmen vor, diese werden als Beilage ./J zum Akt genommen.

RV: Die Taliban unterstellen dem BF eine ihnen feindliche politische Gesinnung. Diese ergibt sich aus seiner Mitgliedschaft in der afghanischen Armee. Aufgrund der daraus resultierenden politischen Gesinnung wird der BF im Sinne von Art.1 Abschnitt AZ2 der GFK verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in seinen nach Art. 2 EMRK geschützten Rechte verletzt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.April 2016. Darin wird festgestellt, dass Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte einen besonderen internationalen Schutzbedarf haben. Weiters verweise ich auf einen EASO-Bericht von Juni 2018. (Beilage ./K) Auch in dem Erkenntnis zur Zahl W248 2162267-1 vom 17.04.2018 kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass einem ehemaligen Unteroffizier auch nach Beendigung seines Dienstes eine Verfolgung durch die Taliban droht. Weiters wird damit festgestellt, dass diese Verfolgung auch in Kabul bestünde. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul verweise ich auf das Erkenntnis zur Zahl W252 2147983-1 vom 19.6.2018, darin kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass bei einer Verfolgung durch die Taliban Kabul keine IFA darstellen kann.

Der Rechtsvertretung wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zur Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hierzu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln ist.

R: Warum haben Sie oder Ihre Familie nicht die Jirga wegen der Grundstücksstreitigkeiten informiert?

BF: Wir haben das versucht, aber sie haben die Jirga abgelehnt.

R: Kennen Sie Pashtunwali?

BF: Pashtunwali kann man so definieren, dass die Gesetze für die Pashtunen gültig sind, aus der Kultur und allem möglichen.

R: Wissen Sie auch, dass sich die Gastfreundschaft aus Pashtunwaly ableitet?

BF: Gastfreundschaft ist ein Hauptteil von Pashtunwaly und jemand ist kein Pashtune, wenn er nicht gastfreundlich ist. Pashtunwaly bedeutet, dass die Pashtunen einander helfen sollen und sich einander schützen sollen. Ich hatte eine Tante in Kabul, es ist ein Selbstmordattentat passiert und das Haus wurde völlig zerstört, daher ist sie zurückgegangen nach Paktia."

11. Der BF legte dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes vor:

* Laborbefund und Sonographiebefund der WGKK über Abdomen und Schilddrüse vom 13.7.2017

* Endbefund des Institut für Med.-Chem.-Labordiagnostik vom 6.10.2016, Labor-Nr. XXXX

* Bestätigung Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 19.8.2016, wonach " XXXX , geboren am 02.13.1991 (sic!) an "akuter Gastritis" leide

* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 14.8.2017

* Teilnahmebestätigung "Grundwerte in Ö" vom 13.6.2016

* Hausordnung / Information für die Team Österreich Tafel in XXXX

* Empfehlungsschreiben der Caritas vom 30.5.2017

* Empfehlungsschreiben von " XXXX " vom 20.2.2017

* Bestätigung der Mag. XXXX , Kursleiterin im Seminarzentrum XXXX vom 25.6.2018

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 19.8.2016

* Teilnahmebestätigung "Deutschkurs" am 21.6.2018

* Zertifikat A1 "bestanden" vom 21.2.2018

* Stellungnahme zur nichtgegebenen internen Fluchtalternative Kabul, Herat, Mazar-e Sharif

* Stellungnahme "Zur Sicherheitslage in Paktika"

* Country Guidance Afghanistan. Guidance note and common analysis, June 2018

12. Am 8.8.2018 wurden im Wege des Rechtsvertreters die Beweismittel "Bankkarte Kabulbank" und "Certificate of Appreciation" nachgereicht und wurde im Begleitschreiben die "Bankkarte Kabulbank" als "aufgrund seiner Tätigkeit für die Nationalarmee erhalten" bezeichnet.

13. Am 28.2.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Auszug aus dem ZMR (Mitteilung des neuen Hauptwohnsitzes des BF) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist Sunnit und seine Muttersprache ist Paschto. Der Beschwerdeführer ist auch der deutschen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und stellte im April 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Paktia in Afghanistan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF besuchte in Afghanistan die Schule. Der BF erwarb im Herkunftsstaat Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft.

Der BF hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der Vater des BF sowie die Geschwister des BF und weitere Verwandte leben in Afghanistan. Zu dem Vater und den Geschwistern hält er Kontakt.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung im Sinne der Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 kann nicht festgestellt werden.

1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.4. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, noch, dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.5. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK). Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist ohne Sorgepflichten, arbeitsfähig und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Die Herkunftsprovinz des BF ist Paktika. Einige Distrikte der Provinz Paktika galten Mitte 2017 und Anfang 2018 als umkämpft und unsicher. Paktika gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Paktia ist eine strategische Provinz Afghanistans und gilt als Hochburg der Taliban. Aufständische der Taliban, des Haqqani Netzwerks, der al-Qaida und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen sind in der Provinz Paktika aktiv; die Aufständischen verüben manchmal terroristische Anschläge - inklusive koordinierter Angriffe und Selbstmordanschläge. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Die Herkunftsprovinz scheidet daher als Ort für die Wiederansiedelung des BF nach seiner Rückkehr aus.

Ebenso scheidet die Hauptstadt Kabul vor dem Hintergrund des "Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018" als innerstaatliche Fluchtalternative aus.

1.1.9. Der BF kann sich in Afghanistan in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geltenden Ort Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh ansiedeln.

1.1.9.1. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich dorthin über den Luftweg möglich.

1.1.9.2. Der BF kann sich bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln.

Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass der BF Herat von Österreich aus gefahrlos über den Luftweg erreichen kann.

1.1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass der nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidende arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr in die Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.1.11. In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind auf dem Niveau A1 und verständigte der BF sich in der Verhandlung über Alltägliches in deutscher Sprache.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten:

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation

vom 29.6.2018 idgF:

KI vom 4.6.2019, Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl

Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre

Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde.

(Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Sprengund Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten