TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W134 2176161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W134 2176163-1/13E

W134 2176167-1/12E

W134 2176161-1/13E

W134 2176160-1/14E

W134 2176158-1/12E

W134 2176165-1/10E

W134 2176078-1/10E

W134 2174783-1/16E

W134 2174768-1/16E

W134 2174786-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093232706-151672239, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093234101-151672344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093235904-151672395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093237310-151672492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093238405-151672549, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093238808-151672590, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Siebtbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zahl 1093240610-151672646, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Achtbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl 1093235109-151672352, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

9. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Neuntbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl 1093241400-151672697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

10. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl 1159563101-170835541, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

2. Am 02.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF1" genannt) brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF1 vor, dass er mit seiner Familie geflüchtet sei, weil die Taliban in seinem Dorf geraubt, entführt und getötet hätten. Zwei seiner Brüder seien vor seinen Augen getötet worden. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Er wolle eine bessere Zukunft für seine Kinder.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF2" genannt) brachte zunächst vor, dass sie keine Ausbildung gemacht habe. Sie sei mit dem BF1 verheiratet und habe 6 Kinder den Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF3" genannt), den Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF4" genannt), die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF5" genannt) die Sechstbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF6" genannt), den Siebtbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF7" genannt) und den Achtbeschwerdeführer (im Folgenden: "BF8" genannt). Ihre Schwiegertochter, die Neuntbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF9" genannt) und ihre Enkelin, die Zehntbeschwerdeführerin (im Folgenden: "BF10" genannt) leben ebenfalls in Österreich.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die BF2 dieselben Fluchtgründe wie der BF1 vor.

Der BF3 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF3 vor, dass seine Schwägerin wegen einer Schießerei im Dorf ihr Kind verloren habe. Er habe Angst vor den Taliban und um sein Leben.

Der BF4 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF4 vor, dass die Taliban sein Dorf angegriffen hätten. Er habe nicht mehr zur Schule gehen können.

Die BF5 brachte zunächst vor, dass sie schiitische Muslimin sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die BF5 vor, dass Krieg geherrscht habe und ihre Eltern daher beschlossen hätten nach Europa zu gehen.

Für den minderjährigen BF6 und die minderjährige BF7 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Der BF8 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF8 vor, dass die Taliban sein Dorf angegriffen hätten. Er habe nicht mehr zur Schule gehen können.

Die BF9 brachte zunächst vor, dass sie schiitische Muslimin sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt brachte die BF9 vor, dass die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten. Durch die Aufregung und die Anstrengung bei der Flucht habe sie ihr Kind verloren.

Für die minderjährige B10 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3. Am 01.08.2017, am 02.08.2017 und am 03.08.2017 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: "BFA" genannt) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in Ghazni aufgewachsen. Seit XXXX habe er bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan 10 Jahre im Iran gelebt. Er habe als Schneider und als Hilfsarbeiter auf den Feldern gearbeitet. Seine Schwester und drei Cousins würden in Kabul leben. Er habe sechs Kinder, die BF3 bis BF8, eine Schwiegertochter, die BF9 und eine Enkelin, die BF10 in Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass im Jahr 2015 die Taliban regelmäßig sein Dorf angegriffen hätten. Die Taliban hätten gemeint, dass Schiiten eine Schande für den Islam seien und getötet werden sollten. Zudem hätten die Taliban gemeint, dass jeder Dorfbewohner verpflichtet sei, den heiligen Kampf Jihad zu unterstützen. Ein Dorfbewohner namens Haidar habe dagegen protestiert und sei daraufhin von den Taliban totgeprügelt worden. Als XXXX , der Bruder des BF1, gegen diese Gewalttat protestiert habe, sei er von einem Mann namens XXXX , welcher sich den Taliban angeschlossen habe, erschossen worden. XXXX , der andere Bruder des BF1, habe sich daraufhin nicht mehr kontrollieren können, sei nachhause gelaufen, habe eine Waffe geholt und habe den Bruder des Mörders von XXXX erschossen. Daraufhin hätten die Taliban XXXX getötet. Wenig später habe der BF1 einen Drohbrief erhalten. Er und seine Kinder seien darin mit dem Umbringen bedroht worden, weil XXXX behaupte, dass die Brüder des BF1 den Bruder von XXXX getötet hätten. Da XXXX Rache geschworen habe, habe der BF1 Angst bekommen und sei gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet.

Die BF2 brachte zunächst vor, dass sie schiitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie spreche Dari. Sie sei in Ghazni aufgewachsen. Sie sei mit dem BF1 verheiratet. Die BF3-BF8 seien ihre leiblichen Kinder.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammenfassend an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie beziehe sich voll und ganz auf ihren Mann.

Ihre Kinder, die BF3-BF8 hätten auch keine eigenen Fluchtgründe.

Der BF3 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in Ghazni geboren. Er habe 5 Jahre eine Grundschule im Iran besucht. Anschließend habe er seinem Vater in der Schneiderei und auf der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF3 zusammengefasst an, dass sein Dorf immer wieder von den Taliban angegriffen worden sei. Einmal sei seine schwangere Schwägerin auf der Flucht gestürzt und habe ihr Kind verloren. Seine beiden Onkel seien von den Taliban erschossen worden und die Familie habe einen Drohbrief erhalten. Deshalb seien sie geflüchtet.

Der BF4 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in Ghazni geboren. Er habe 5 Jahre eine Grundschule im Iran besucht. Anschließend habe er seinem Vater in der Schneiderei und auf der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF4 zusammengefasst an, dass sein Dorf immer wieder von den Taliban angegriffen worden sei. Einmal habe seine schwangere Schwägerin einen Unfall gehabt und habe ihr Kind verloren. Seine beiden Onkel seien von den Taliban erschossen worden und die Familie habe einen Drohbrief erhalten. Deshalb seien sie geflüchtet.

Für die BF5-BF7 wurden weder vom BF1 noch von der BF2 eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Der BF8 brachte zunächst vor, dass er schiitischer Moslem sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei in Ghazni geboren. Er habe 4 Jahre eine Grundschule im Iran besucht. Anschließend habe er seinem Vater in der Schneiderei und auf der Landwirtschaft geholfen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF8 zusammengefasst an, dass sein Dorf immer wieder von den Taliban angegriffen worden sei. Bei einem weiteren Angriff der Taliban hätte er versucht sich mit seiner schwangeren Frau irgendwo zu verstecken. Dabei sei seine Frau gestolpert und habe dadurch ihr Kind verloren. Es habe eine Schießerei gegeben, bei der zwei seiner Onkel von den Taliban erschossen worden seien. Ein paar Tage darauf habe die Familie einen Drohbrief erhalten. Deshalb seien sie geflüchtet.

Die BF9 brachte zunächst vor, dass sie schiitische Muslimin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie spreche Dari. Sie sei in Ghazni aufgewachsen. Sie sei mit dem BF8 verheiratet. Die BF10 sei ihre leibliche Tochter.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF9 zusammenfassend an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie beziehe sich voll und ganz auf ihren Mann.

Ihre Tochter, die BF10 habe auch keine eigenen Fluchtgründe.

4. Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF1 einen Drohbrief erhalten habe. XXXX hätte sich direkt bei der Familie gerächt, wenn er dies vorgehabt hätte und hätte nicht zuerst einen Drohbrief geschickt und abgewartet, sodass die Familie genug Zeit hatte um unbehelligt auszureisen. Auch die Bedrohung durch die Taliban habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weil der BF1 angegeben habe, dass er nie mitbekommen habe, dass jemand mitgenommen worden sei. Auch seiner Familie sei niemals etwas Konkretes zugestoßen. Der BF3 habe ebenfalls angegeben, dass die Taliban nie bei ihnen zuhause gewesen seien. Auch der BF8 habe ausgeführt, dass nichts Konkretes vorgefallen sei. Es habe keine konkreten Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen den BF8 und seine Familie gegeben. Die BF2 und die BF9 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei den Beschwerdeführern gemeinsam zumutbar.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 12.10.2017 wurde den BF1-BF7 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 27.09.2017 wurde den BF8-BF10 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass es für die Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz im Herkunftsstaat gegen die Verfolgung durch die Taliban gebe. Die Beschwerdeführer würden in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die Beschwerdeführer seien Hazara und Schiiten und deshalb einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Die BF9 hätte von einem weiblichen Bediensteten einvernommen werden sollen. Es sei den Taliban möglich, individuelle Personen zu verfolgen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Es würden Feststellungen hinsichtlich der Diskriminierung von Frauen in Afghanistan fehlen. Die BF8 und die BF9 seien westlich orientiert. XXXX könne die Beschwerdeführer in ganz Afghanistan ausfindig machen.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 und am 08.11.2017 vom BFA vorgelegt.

8. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung 15.05.2017) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 zur Kenntnis gebracht.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 17.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF1:

Der BF1 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Er wurde in Ghazni geboren. 2001 zog er mit seiner Familie für 10 Jahre in den Iran, bis er wieder nach Afghanistan abgeschoben wurde. Der BF1 arbeitet als Schneider und als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft. Die Schwester und 3 Cousins des BF1 leben in Kabul. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF3-BF8 sind seine leiblichen Kinder. Der BF1 hat noch eine Schwiegertochter, die BF9 und eine Enkelin, die BF10 in Österreich.

Der BF1 lebt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seiner Schwiegertochter und seiner Enkelin in Österreich. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund.

Auf die Fluchtgründe des BF1 war nicht näher einzugehen.

1.2. Zur Person der BF2:

Die BF2 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Sie wurde in der Provinz Ghazni geboren und lebte seit 2001 10 Jahre im Iran. Dann zog sie nach der Abschiebung des BF1 nach Afghanistan wieder nach Afghanistan zurück. Die BF2 ist Analphabetin, besuchte nie die Schule und war Hausfrau.

Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat 6 Kinder, die BF3-BF8. Sie lebt mit ihrem Ehemann, ihren Kindern, ihrer Schwiegertochter und ihrer Enkelin in Österreich.

Auf die Fluchtgründe der BF2 war nicht näher einzugehen.

1.3. Zur Person des BF3:

Der BF3 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF3 ist Dari. Er wurde im Ghazni geboren und ist der leibliche Sohn des BF1 und der BF2. Der BF3 besuchte 5 Jahre die Grundschule im Iran. Anschließend half er seinem Vater in der Schneiderei und in der Landwirtschaft.

Der BF3 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund. Der BF3 arbeitete gemeinnützig und absolvierte zuletzt Schnuppertage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Der BF3 lebt mit seiner gesamten Familie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF3 und seine Familie unterstützen sich gegenseitig. Der BF3 und seine Familie führen ein intensives Familienleben. Der BF3 unterstützt seine Eltern beim Deutsch lernen. Der BF3 hat sein gesamtes bisheriges Leben gemeinsam mit seiner Familie verbracht.

1.4. Zur Person des BF4:

Der BF4 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehörige, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF4 ist Dari. Er wurde im Ghazni geboren und ist der leibliche Sohn des BF1 und der BF2. Der BF4 besuchte 5 Jahre die Grundschule im Iran. Anschließend half er seinem Vater in der Schneiderei und in der Landwirtschaft.

Der BF4 ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig, jung und gesund. Der BF4 arbeitete gemeinnützig und holte den Pflichtschulabschluss nach.

Der BF4 war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Auf die Fluchtgründe der BF4 war nicht näher einzugehen.

1.5. Zur Person der BF5:

Die BF5 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF5 ist Dari. Sie wurde in Ghazni geboren. Sie ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.

Die BF5 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken (siehe VH-Protokoll Seite 20). Sie geht selbständig einkaufen und mit ihren Freundinnen schwimmen. Die BF5 geht alleine außer Haus und trifft sich auch mit österreichischen Mädchen. Die BF5 hat ein eigenes Bankkonto. Die BF5 besucht die Schule und möchte anschließend einen Beruf ergreifen. Die BF5 schätzt ihre in Österreich neu gewonnene Entscheidungsfreiheit. Sie möchte sich nicht verschleiern und sich aussuchen können, welchen Mann sie heiraten will. Die BF5 lebt selbstbestimmt und erledigt ihre Angelegenheiten alleine. Die BF5 genießt es selbst über ihr Leben zu bestimmen und alleine ausgehen und mit Männern reden zu können. Die BF5 möchte in Zukunft berufstätig sein. Sie möchte eine Ausbildung als Krankenschwester machen und dann Hebamme werden und hat sich auch schon über die Berufsvoraussetzungen informiert.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF5 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Der BF5 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

1.6. Zur Person des BF6:

Der BF6 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanische Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF6 ist Dari. Er ist der leibliche Sohn des BF1 und der BF2.

Eigene in der Person des BF6 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.7. Zur Person des BF7:

Die BF7 wurde am XXXX und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehöriger, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF7 ist Dari. Sie ist die leibliche Tochter des BF1 und der BF2.

Eigene in der Person des BF7 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.8. Zur Person des BF8:

Der BF8 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF8 ist Dari. Er wurde in Ghazni geboren. Dann zog er mit seiner Familie für 12 Jahre in den Iran, bis er wieder nach Afghanistan zurückkehrte und dort 2 Jahre lebte. Der BF8 arbeitet 10 Jahre als Schneider im Iran. Der BF1 und die BF2 sind die leiblichen Eltern des BF8. Der BF8 ist Ehemann der BF9 und Vater der BF10.

Auf die Fluchtgründe des BF8 war nicht näher einzugehen.

1.9. Zur Person der BF9:

Die BF9 wurde am XXXX geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF9 ist Dari. Sie wurde in Ghazni geboren. Sie ist die Ehefrau des BF8 und die Mutter der BF10.

Die BF9 entscheidet selber über ihren Kleidungsstil und genießt es sich modisch anzuziehen sowie sich zu schminken und ihre Haare zu färben (siehe VH-Protokoll Seite 38). Sie geht selbständig einkaufen, zum Arzt und Rad fahren. Die BF9 geht alleine außer Haus und trifft sich auch mit österreichischen Frauen. Die BF9 hat ein eigenes Handy und ein Bankkonto über das sie selbst verfügen kann. Die BF9 hat bereits einen A1 Deutschkurs positiv absolviert und einen A2 Kurs begonnen. Da sie aufgrund ihrer kleinen Tochter momentan keinen Deutschkurs besuchen kann, lernt sie mit einer Nachhilfelehrerin Zuhause Deutsch. Sie möchte einen B1 Deutschkurs besuchen, sobald ihre Tochter größer ist und hat sich bereits dafür angemeldet. Die BF9 schätzt ihre in Österreich neu gewonnene Entscheidungsfreiheit. Die BF9 und der BF8 betreuen gemeinsam den Haushalt. Die BF9 lebt selbstbestimmt und erledigt ihre Angelegenheiten alleine. Die BF9 genießt es selbst über ihr Leben zu bestimmen und alleine ausgehen zu können. Die BF9 möchte in Zukunft berufstätig sein. Sie strebt den Beruf der Kindergärtnerin an und hat sich auch schon über die dafür notwenigen Berufsvoraussetzungen informiert.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF9 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Der BF9 steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

1.7. Zur Person der BF10:

Die BF10 wurde am XXXX in Österreich geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanische Staatsangehöriger, schiitische Muslimin und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache der BF10 ist Dari. Sie ist die leibliche Tochter des BF8 und der BF9.

Eigene in der Person der BF10 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.

1.8. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.8.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018):

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

[...]

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

[...]

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Bild kann nicht dargestellt werden

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten