Entscheidungsdatum
04.07.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W212 2138553-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019, Zl: 1112120304/190343996/BMI-BFA_VBG_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Algeriens, brachte am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 25.04.2016 war vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden.
2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin über ein von 24.05.2015 bis 23.05.2018 gültiges Visum zur mehrmaligen Einreise, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Republik Frankreich in Oran/Algerien, verfügt. Im VIS-System ist die Beschwerdeführerin als
XXXX , geb. XXXX , vermerkt.
3. Bei der Erstbefragung am 24.06.2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie vor sechs Jahren über das Internet ihren Lebensgefährten kennen gelernt habe, der in Österreich lebe. Da sie beschlossen hätten zu heiraten sei sie nach Österreich gekommen. Sie sei mittels eines französischen Visums über Lyon nach Österreich geflogen. Sie halte sich seit 12.07.2015 ohne Unterbrechung in Österreich auf.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie ihren österreichischen Freund heiraten wolle. Ein weiterer Grund sei, dass sie in Algerien nach ihrer Scheidung von ihren Geschwistern und ihrem geschiedenen Mann mit dem Tod bedroht worden sei.
4. Das BFA richtete am 05.07.2016 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 17.08.2016 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
5. Mit Bescheid vom 22.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG vom 03.06.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag nach dem Asylgesetz (nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz) gestellt hatte, der nun geprüft werde.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 28.09.2016 gab diese an, wegen psychischer Probleme regelmäßig Medikamente zu nehmen. Wegen der psychischen Beschwerden habe sie auch Verspannungen, die mit Massagen und Physiotherapie behandelt würden. Sie nehme auch Folsäure wegen ihres Kinderwunsches. Sie sei bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung, eine fachärztliche Behandlung erhalte sie im Moment nicht. Sie habe in Frankreich einen Onkel und mehrere entfernte Verwandte, zu denen sie aber keinen Kontakt habe. Sie habe ihren Ehemann vor sechs Jahren über das Internet kennen gelernt, im Jahr 2014 hätten sie sich das erste Mal in Österreich persönlich getroffen. Sie habe damals zwanzig Tage bei ihm verbracht und sei dann nach Algerien zurückgekehrt. Bei diesem Besuch hätten sie die Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Im Juli 2015 sei sie erneut nach Österreich gereist und wohne seither bei ihrem Mann. Ihr Mann sei Türke, sie würden sich aber auf Deutsch unterhalten. Die standesamtliche Trauung habe am 08.07.2016 stattgefunden. Sie habe noch nicht versucht, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, da sie von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe. Sie habe erst nach der Asylantragstellung eine Rechtsberatung aufgesucht.
Sie sei aus Algerien geflüchtet, da sie ihren jetzigen Mann habe heiraten wollen. Ihre Familie habe ihr den Tod geschworen. Ihr Ex-Ehemann sei derzeit in Frankreich im Gefängnis. Sobald er entlassen werde, werde er sich an ihr rächen. Wenn sie nach Frankreich gehen müsse, würde sie Deutsch verlernen und dadurch nicht mehr mit ihrem Mann kommunizieren können. Sie sei noch nie in Frankreich gewesen, sondern direkt mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.
Die BF legte eine österreichische Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Heiratseintrag, einen Überweisungsschein für physikalische Behandlung, einen Lebenslauf ihres Ehemannes und mehrere Medikamente vor.
7. Mit Bescheid 11.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, W241 2138553-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
9. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2017, E 72/2017-12, ab.
10. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.08.2017 nach Frankreich überstellt.
11. Am 06.12.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem BFA mit, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" eingebracht habe.
12. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz teilte am 03.04.2019 mit, dass der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde.
13. Am 08.04.2119 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG eingeleitet.
14. Mit Parteiengehör vom 15.04.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und die beabsichtigte Anordnung zur Außerlandesbringung informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
15. Das BFA richtete am 15.04.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 26.04.2019 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig.
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (31.10.2017): Demander l'asile en France, https://www.ofpra.gouv.fr/fr/asile/la-procedure-dedemande-d-asile/demander-l-asile-en-france, Zugriff 24.1.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig
ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017). Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische
Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
Ministére de l¿intérieur - Direction générale des étrangers en France - Chef du Département de l'accès à la procédure d'asile (10.10.2017): Auskunft per E-Mail
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018
Versorgung
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße
oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_fr_2016update.pdf , Zugriff 24.1.2018
-
FTA - France terre d'asile (4.4.2017): L'Allocation pour demandeur d'asile revalorisée de 1,20€,
http://www.france-terre-asile.org/actualites/actualites/actualites-choisies/lallocationpour-demandeur-d-asile-revalorisee-de-1-20, Zugriff 24.1.2018
D) Unterbringung
In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).
Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017). Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018). Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AI - Amnesty International (2.22.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - France, http://www.ecoi.net/local_link/336482/479137_de.html, Zugriff 24.1.2018
-
AI - Amnesty International (1.6.2017): France: At a crossroads:
Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review, 29th session of the UPR Working Group, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1503902006_eur2167922017english.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
FRC - Forum Réfugiés Cosi (12.1.2018): Réforme de l'asile : le raccourcissement des délais ne doit pas se faire au détriment des conditions d'accès à la protection, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/reforme-de-l-asile-le-raccourcissement-des-delais-ne-doit-pas-se-faire-au-detriment-des-conditions-dacces-a-la-protection, Zugriff 24.1.2018
-
FRC - Forum Réfugiés Cosi (22.12.2017): Asile et Immigration :
Forum réfugiés-Cosi salue l'ouverture par le Premier ministre d'une consultation et alerte sur plusieurs enjeux, http://www.forumrefugies.org/s-informer/communiques/asile-et-immigrationforumrefugies-cosi-salue-l-ouverture-par-le-premier-ministre-d-une-consultation-etalerte-sur-plusieurs-enjeux, Zugriff 24.1.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018
-
Zeit (19.1.2018): May und Macron verschärfen Grenzschutz, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/grossbritannien-theresa-may-emmanuelmacroncalais-frankreich-grenzschutz-sandhurst, Zugriff 29.1.2018
E) Medizinische Versorgung
Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017). Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017). Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-socialefrance/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018
-
Ameli - L'Assurance Maladie (13.10.2017): Aide médicale de l'État (AME) : vos démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/situationsparticulieres/situation-irreguliere-ame, Zugriff 24.1.2018
-
Ameli - L'Assurance Maladie (15.11.2017): CMU complémentaire :
conditions et démarches,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/difficultesfinancieres/ complementaire-sante/cmu-complementaire, Zugriff 24.1.2018
-
Cleiss - Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (2017): Das französische Sozialversicherungssystem,
http://www.cleiss.fr/docs/regimes/regime_france/al_1.html, Zugrif 24.1.2018
-
Le Fonds CMU - Fonds de financement de la protection complémentaire de la couverture universelle du risque maladi (2.5.2017): Are you an undocumented immigrant?, http://www.cmu.fr/undocumented-immigrant.php, Zugriff 24.1.2018
-
RSB - Rosny sous-Bois (o.D.): ACS - AME - CMU-C - PUMA, http://www.rosny93.fr/ACS-AME-CMU-C-PUMA, Zugriff 24.1.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - France, https://www.ecoi.net/local_link/337141/479905_de.html, Zugriff 24.1.2018
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 2.2017; vgl. DA 6.2016). Nach einem dreijährigen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich kann eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre beantragt werden (OFPRA 11.2015).
Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags ein Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben (AIDA 2.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d'intégration républicaine -CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung dient (MI 9.11.2016). Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d'hébergement - CPH) des OFII für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d'asile und Forum refugiés - Cosi weitere Integrationsprogramme, aber auch temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte an (AIDA 2.2017). Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Obwohl der Integrationsvertrag auch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt enthält, stoßen Schutzberechtigte in der Praxis auf verschiedene Hindernisse (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen) bei der Jobsuche (AIDA 2.2017).
Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Dann erhalten Schutzberechtigte die Krankenversicherungskarte und sie können weiterhin von der CMU-C profitieren (AIDA 2.2017; vgl. Ameli 12.10.2017). Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung etc.
und besteht für sie unter bestimmten Bedingung die Möglichkeit der Familienzusammenführung (DA 6.2016; vgl. AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_fr_2016update.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
Ameli - L'Assurance Maladie (12.10.2017): Vous êtes demandeur d'asile,
https://www.ameli.fr/assure/droits-demarches/europe-international/protection-socialefrance/demandeur-dasile, Zugriff 24.1.2018
-
DA - Dom'Asile (6.2016): You have been granted refugee status or subsidiary protection. What do you have to do?, https://www.gisti.org/IMG/pdf/fiche_refugies_2016_anglais.pdf, Zugriff 24.1.2018
-
MI - Ministère de l'intérieur (9.11.2016): Le parcours personnalisé d'intégration républicaine, https://www.immigration.interieur.gouv.fr/Accueil-etaccompagnement/Le-parcours-personnalise-d-integration-republicaine, Zugriff 24.1.2018
Die Beschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne Einreise- und Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. Frankreich habe erneut seine Zuständigkeit für das Verfahren erklärt. Die Beschwerdeführerin führe ein Familienleben mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger. Sie halte sich erst seit kurzem in Österreich auf, verfüge über geringe Deutschkenntnisse, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei nicht ehrenamtlich oder in Vereinen tätig und habe außer ihrem Ehemann keine sozialen Anbindungen. Der Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK sei durch das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gerechtfertigt.
17. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.05.2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen sei, da die vorliegende Entscheidung ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin getroffen worden sei. Sie sei nach ihrer Abschiebung nach Frankreich auf sich alleine gestellt gewesen und habe auf der Straße leben müssen, da ihr keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Dadurch sei sie ein leichtes Opfer für Kriminelle gewesen und beinahe entführt worden. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich ein intensives Privatleben. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und verfüge über soziale Kontakte. Sie sei von ihrem Ehemann finanziell abhängig, dieser sei wiederum auf ihre Unterstützung angewiesen, da er eine Behinderung von 50% habe.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:
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Unleserliche Kopie eines Schreibens
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Arztbrief vom 07.05.2019 betreffend eine geplante OP wegen Kinderwunsch
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Terminbestätigung für 07.05.2019
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Überweisungsschein für postoperative Kontrolle
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Meldezettel der Beschwerdeführerin
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Einstellungszusage als Reinigungskraft
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Dokument der französischen Behörden zur Überstellung der Beschwerdeführerin am 10.08.2017
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Universitätsdiplom Algerien
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Schreiben der französischen Immigrationsbehörde, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Rückkehrhilfe nicht erfüllt
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Heiratsurkunde vom 08.07.2016
18. Mit Schreiben vom 27.05.2019 wurden diverse Fotos vorgelegt.
19. Am 28.05.2019 wurden weitere Fotos übermittelt.
20. Am 03.06.2019 langte ein USB-Stick am Bundesverwaltungsgericht ein, der weitere Bilder und Videos zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich enthält.
21. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und nochmals der Arztbrief vom 07.05.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF reiste im Juli 2015 in Besitz eines durch die französische Vertretungsbehörde in Oran/Algerien ausgestellten Visums nach Österreich ein.
Am 25.04.2016 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Am 24.06.2016 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrags letztlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, W241 2138553-1/2E, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.08.2017 nach Frankreich überstellt.
Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seit spätestens 06.12.2018 hier auf. Sie verfügt nicht über einen Einreise-oder Aufenthaltstitel.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Sie unterzog sich am 07.05.2019 wegen ihres Kinderwunsches einer Operation.
Die Beschwerdeführerin ist seit 08.07.2016 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, zur Zuständigkeit Frankreichs und zur rechtskräftigen Zurückweisung des Asylantrags ergeben sich aus der Aktenlage bzw. aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, W241 2138553-1/2E.
Es kann nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin wieder ins Bundesgebiet eingereist ist. In der Beschwerde wurden dazu keine Angaben gemacht. Trotz ihrer Überstellung nach Frankreich ist sie seit 05.08.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Mit Ausnahme der Unterlagen über die Operation aufgrund des Kinderwunsches wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zur familiären Situation der BF ergeben sich ebenfalls aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016 bzw. aus den Angaben in der Beschwerde. Eine besondere Abhängigkeit des Ehemannes von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Behinderung von 50% kann nicht festgestellt werden, da hierzu keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die vorgelegten Fotos, die den Ehemann der Beschwerdeführerin im Krankenhaus zeigen, sind für sich allein nicht geeignet, eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes zu belegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 57 AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 AsylG lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
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1.-...
2.-...
3.-...
4.-...
5.-ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
...
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes lauten:
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG