TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/27 98/05/0136

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z4 lita;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
FlWPl Linz Teil Mitte und Süd 1988 idF Änderung Nr49;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5 idF 1997/083;
ROG OÖ 1994 §39 Abs1 idF 1997/083;
ROG OÖ 1994 §40 Abs5 idF 1997/083;
ROGNov OÖ 1997 Art2 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Erwin Foißner in Linz, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 1998, Zl. BauR - 012140/4 - 1998/PE/En, betreffend Erteilung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr.2136/2 der Liegenschaft EZ 2499, KG Linz, Obere Donaulände 87, welches sich auf Grund des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 in der Fassung der Änderung Nr. 49 im Grünland-Grünzug befindet. Schon im Jahre 1991 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz festgestellt, daß das Gebäude Obere Donaulände 87 kurz vorher mit einer Holzverkleidung versehen worden sei. Ursprünglich sei das Objekt verputzt gewesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag die Baubewilligung für eine Fassadengestaltung beim gegenständlichen Gebäude erteilt. Nach dem Einreichprojekt war vorgesehen, die bestehende Holzverkleidung der Fassaden mit einem Vollwärmeschutz in Form von Styroporplatten mit Gewebe und Strukturputz zu versehen. Die Fassade sollte hellrosa mit weißen Faschen gestrichen werden. Eine Realisierung des genehmigten Bauvorhabens erfolgte jedoch nicht.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 8. Oktober 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1997 um Verlängerung der Baubeginnsfrist hinsichtlich der erteilten Baubewilligung wegen verspäteter Eingabe zurückgewiesen, weil die Baubewilligung am 20. April 1997 abgelaufen sei.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 O.ö. Bauordnung 1994 aufgetragen, die am vorgenannten Objekt angebrachte Holzfassadenverkleidung, bestehend aus horizontal angeordneten, in dunkelbraunem Farbton gebeizten Strukturhölzern binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Das Anbringen einer Holzverkleidung unterliege einer Baubewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 der

O.ö. Bauordnung 1994.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Jänner 1998 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die vorgenannten Bescheide der Baubehörde erster Instanz vom 8. Oktober und 19. November 1997 keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und festgestellt, daß der Beschwerdeführer weder durch die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Baubeginnsfrist (Spruchpunkt I.) noch durch die Erteilung des Beseitigungsauftrages (Spruchpunkt II.) in seinen Rechten verletzt wird. Der Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 23. Februar 1994 habe zunächst den Lauf der Baubeginnsfrist entsprechend § 51 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976 in Gang gesetzt; diese Frist sei - unbeschadet der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen O.ö. Bauordnung 1994 - in der Folge im Sinne des § 38 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 abgelaufen. Die Holzverkleidung unterliege der Baubewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 lit. a O.ö. Bauordnung 1994, weil sie von Einfluß auf den Brandschutz sowie das Orts- und Landschaftsbild sei. Die vorzitierte Norm entspräche der inhaltsgleichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 lit. d O.ö. Bauordnung 1976; schon im Zeitpunkt der Errichtung der Holzverkleidung sei diese bauliche Maßnahme ebenfalls baubewilligungspflichtig gewesen. Im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan bestehe die Widmung "Grünland-Grünzug" mit der verbalen Umschreibung:

"Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung unzulässig."

Nach § 30 Abs. 5 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach den Übergangsbestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, insbesonders auch der O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 83, sei das in der Legende des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes betreffend die Widmung "Grünland-Grünzug" enthaltene Verbot der "Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen" im Sinne des § 40 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 zu verstehen, wonach unter Errichtung von Bauten und Anlagen die Ausführung aller nach der O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zu verstehen sei. Aus der hier anzuwendenden Flächenwidmung lasse sich demnach ein Verbot einer bewilligungspflichtigen Gebäudeänderung in Form des Anbringens einer Holzverkleidung ableiten. Einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Holzverkleidung stünden daher raumordnungsrechtliche Gründe entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichterteilung des Beseitigungsauftrages verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes und der Beschwerdeausführungen wird der angefochtene Bescheid nur insoweit in Beschwerde gezogen, als der Vorstellung des Beschwerdeführers bezüglich des erteilten Beseitigungsauftrages keine Folge gegeben worden ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Zur Beurteilung des vorliegenden Beseitigungsauftrages ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 24 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 (BO) bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung)

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

4. a) die nicht unter Z. 1 fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden,

wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern.

Die Baubewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 lit. a BO bestand bereits im Geltungsbereich der O.ö. Bauordnung 1976 (siehe § 41 Abs. 1 lit. d leg. cit.).

Das Anbringen einer Holzfassade der hier zu beurteilenden Art an einem Gebäude stellt eine Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 4 lit. a BO dar, da diese bauliche Maßnahme sowohl von Einfluß auf den Brandschutz ist, das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert und auch von Einfluß auf das Orts- und Landschaftsbild sein kann.

Gemäß § 49 Abs. 1 BO hat die Baubehörde - unbeschadet des § 41 - im Falle der Feststellung, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0325, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setzt voraus, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.

Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten gemäß § 49 Abs. 4 BO die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Im vorliegenden Fall kann aus folgenden Gründen keine Baubewilligung für die gegenständliche Holzverkleidung erteilt werden, weshalb die Baubehörden dem Beschwerdeführer ohne Rechtsirrtum nicht die Möglichkeit eingeräumt haben, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen.

Gemäß § 30 Abs. 3 des O.ö. ROG 1994 in der Fassung der Novelle 1997, LGBl. Nr. 83, sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

"5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün."

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).

Zu dem in § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 verwendeten Begriff der Errichtung wurden im Unterschied zu der den hg. Erkenntnissen vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0347, vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0251, und vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0032, zugrundegelegenen Rechtslage folgende Gesetzesänderungen vorgenommen und sind folgende Gesetzesstellen zu beachten:

"§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungsspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 und der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen, für die Bebauungspläne und Teilbebauungspläne in all seinen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der

O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes.

...

§ 40

Schlußbestimmungen

...

(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauten und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller nach der O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zu verstehen.

..."

Art. II der O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997 lautet wie

folgt:

"...

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne im Sinne dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und die gemäß § 21 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 erlassenen Verordnungen."

Somit ist nunmehr klargestellt, daß die Auslegung des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplanes und des in der Legende zu diesem enthaltenen "Errichtungsverbotes" von Gebäuden und baulichen Anlagen nach den Bestimmungen des O.ö. ROG 1994 in der Fassung der O.ö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997 zu erfolgen hat. Der "Errichtung" von Bauten und Anlagen ist gemäß § 40 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 nunmehr die Ausführung aller nach der O.ö. BO 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben gleichzuhalten. Den Baubehörden und der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei dieser Rechtslage davon ausgegangen sind, daß die vom baupolizeilichen Auftrag umfaßte bauliche Maßnahme eine bauliche Änderung des Gebäudes bewirkt hat, welche im Widerspruch zur rechtswirksamen Flächenwidmung Grünland-Grünzug steht, weil die am Gebäude vorgenommene Fassadenverkleidung nicht nötig war, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994). Bei dieser Rechtslage kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Fassadenverkleidung als ein Bauteil oder Teil der baulichen Anlagen anzusehen ist, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, weil es allein darauf ankommt, ob die hier zu beurteilende bauliche Maßnahme eine bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 4 lit. a BO darstellt. Ohne Rechtsirrtum haben sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits ausgeführt, daß die Holzverkleidung für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes im Sinne des § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 nicht erforderlich ist.

Da der Beschwerdeführer auch keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen vermocht hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Oktober 1998

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050136.X00

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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