TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 G307 2208368-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §53
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G307 2208368-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018,

Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG

festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

III. Der Antrag, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.09.2018, wurde dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 22.10.2018, beim BFA eingelangt am selben Tag Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.10.2018 vom BFA vorgelegt und langten dort am 25.10.2019 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), XXXX, führte am 21.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welche die BF teilnahm und deren Lebensgefährte (LG) XXXX als Zeuge einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) ist serbische Staatsbürgerin, hat 5 volljährige, in Serbien lebende Kinder, führt mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX seit Anfang 2018 eine Beziehung und lebt mit diesem seit 22.03.2018 im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Gegen die BF wurde mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.09.2010, Zahl XXXX ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben Behörde vom 15.04.2013, Zahl XXXX wieder aufgehoben wurde.

1.3. Die BF heiratete am 12.03.2011 in Serbien den serbischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX. Diese Ehe wurde am 05.03.2018 im beiderseitigen Einvernehmen wieder geschieden und erwuchs der dahingehende Vergleich am 26.03.2018 in Rechtskraft.

1.4. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX, vom 26.03.2018, Zahl XXXX wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund des von der BF am 08.10.2013 gestellten Erstantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger von Österreicher" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG sowie die aufgrund der beiden Verlängerungsanträge ab 19.02.2015 und 03.03.2016 geführten Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und gemäß § 70 Abs. 1 AVG der Erstantrag vom 08.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger von Österreicher" gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie die dahingehenden Verlängerungsanträge gemäß § 24 NAG abgewiesen.

Die XXXX ging in ihrer Begründung im Wesentlichen von einer Aufenthaltsehe aus. Dieser Bescheid erwuchs am 21.05.2018 in Rechtskraft. Seitdem hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Zeitspanne des legalen Aufenthalts lag zwischen dem 19.03.2014 und 21.05.2018.

1.5. Die BF war zwischen 28.06.2010 und 31.07.2018 in 7 Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 3 Jahre und 2 Monate beschäftigt. Sie verfügt von Seiten der XXXX über eine Einstellungszusage als Raumpflegerin für einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 1.503,37 für eine Vollzeitbeschäftigung.

1.6. Die BF ist arbeitsfähig, konnten keine schwerwiegenden Krankheiten festgestellt werden und besitzt sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2". Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.7. Die BF hat noch ein Wohnbaudarlehen, welches sie mit ihrem Exmann aufgenommen hat zu bedienen. Hiefür begleich sie monatlich €

261,00, wobei noch etwa € 15.000,00 der gesamten Darlehenssumme aushaften. Die BF verfügt zwar über ein Bankkonto, jedoch ist darauf kein Guthaben gebucht. Der LG der BF war vom 30.10.2018 bis 28.06.2019 arbeitslos und bezog innerhalb dieser Zeitspanne €

10.441,50 an Arbeitslosenunterstützung. Der LG kommt aktuell für den Lebensunterhalt der BF auf.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die BF legte einen auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt in Österreich sind aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem zentralen Fremden- und Melderegister, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem obzitierten Bescheid der XXXX ersichtlich. Aus dem Schreiben der XXXX vom 03.06.2019 geht auch hervor, dass die BF vom 19.03.2014 bis 21.05.2018 legal im Bundesgebiet aufhältig war. Demzufolge gestaltet sich ihr Aufenthalt seitdem als unrechtmäßig.

Die ursprüngliche Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie dessen Aufhebung folgen den dahingehend im Akt einliegenden Bescheiden.

Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der BF sind aus dem Inhalt des auf sie lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich. Ebenso ergibt sich die aktuelle Beschäftigungslosigkeit der BF aus diesem und jene des LG aus dessen Auszug.

Die BF brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, an einem Herzklappenfehler und Myomen zu leiden, brachte hiefür jedoch keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage. Demgemäß konnte das Vorliegen (schwerwiegender) Krankheiten nicht festgestellt werden. Dass die BF arbeitsfähig ist, folgt aus der bis ins Jahr 2018 ausgeübten Tätigkeit und der im Anhang der Beschwerde beigefügten Wiedereinstellungszusage, die laut Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung noch immer aufrecht ist.

Die gemeinsame Haushaltsführung sowie die seit dem Jahr 2018 geführte Beziehung mit XXXX ergibt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der BF und ihres LG in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeinhalt. Ferner findet diese Feststellung im ZMR-Auszug der beiden ihren Niederschlag.

Dass die BF 5 in Serbien lebende, volljährige Kinder hat, hat sie in der Verhandlung dargetan.

Die Wiederaufnahme des Niederlassungsverfahrens vor der XXXX samt Begründung und Ergebnis ist dem Inhalt des diesbezüglich im Akt einliegenden Bescheides entnehmbar.

Die Deutschkenntnisse auf Niveau "A2" der BF sind aus dem mit dem Rechtsmittel vorgelegten ösd-Sprachzertifikat ersichtlich, die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Eheschließung((s)termin) und Scheidung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Vergleich des Bezirksgerichts (BG) XXXX wie dem Bescheidinhalt (Seite 2 oben).

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gar nicht geprüft hat. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist aber unmissverständlich zu entnehmen, dass diese Anforderungen auch von Amts wegen zu prüfen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a AG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Der mit "Übergangsbestimmungen" betitelte § 28 IntG lautet:

§ 28. Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, sind die §§ 4, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)

(3) Zertifizierungen von Einrichtungen gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum.

(4) Auf die gemäß den §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Einrichtungen sowie auf den Österreichischen Integrationsfonds sind die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 Z 2, 9 Abs. 6 und Abs. 7, 10 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 4, 11 und 12 sowie 15 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum weiterhin anzuwenden.

(5) Nachweise gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und § 10 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 zur Erfüllung des Moduls 1 oder des Moduls 2, die während des im Bescheid gemäß den §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 vorgesehenen Zeitraums ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt.

(6) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den im jeweiligen Bescheid vorgesehenen Zeitraum als Zertifizierungen gemäß § 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019.

(7) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019 findet auf Personen, denen noch Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften zukommen, mit der Maßgabe Anwendung, dass Deutschkurse nur bis zum Erreichen eines Sprachniveaus A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 der bis zum 30.09.2017 in Kraft gewesenen Intergrationsvereinbarung ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt.

Der mit Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) betitelte § 7 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung lautete:

§ 7.(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Da die BF bereits vor Inkrafttreten des IntG am 09.06.2017 im Besitz des Deutsch-Sprachzertifikats "A2" war, erfüllte sie schon nach § 14a der damals in Geltung befindlichen Integrationsvereinbarung die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Demgemäß hält sich die BF seit Ablauf des 21.05.2018 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige angeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF ist serbische Staatsbürgerin und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 - auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005) gestützt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt hat.

Dabei hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch nicht mit der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 55 AsylG auseinandergesetzt. Diese wäre jedoch sowohl hinsichtlich des Wortlautes der zitierten Norm als auch im Hinblick auf die Gesamtsituation der BF vonnöten gewesen.

Unbeachtlich dessen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die BF befindet sich nunmehr seit rund 6 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und lebt mit ihrem LG seit etwa 1 1/2 Jahren im gemeinsamen Haushalt. Ferner wird sie von diesem umfassend finanziell unterstützt. Abgesehen davon bekleidete sie 7 Arbeitsverhältnisse und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2". Im Übrigen ist die Ende des Jahres abgegebene Wiedereinstellungszusage noch immer aufrecht.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093, und 19.02.2014, Zl. 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba, wo es in Rz 36 heißt: "[...] la Cour rappelle à cet égard que les rapports entre adultes ne bénéficieront pas nécessairement de la protection de l'article 8 de la Convention sans que soit démontrée l'existence d'éléments supplémentaires de dépendance, autres que les liens affectifs normaux"). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).

Im vorliegenden Fall erscheint jedenfalls unzweifelhaft, dass zwischen der BF und ihrem LG ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Die BF ist von ihrem LG derzeit auch finanziell abhängig und unterstützt er diese nach seinen Kräften. Ferner gewährt er ihr Unterkunft. Dass auch eine enge emotionale Bindung zwischen den beiden besteht, erscheint auf Grund des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks und der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF und ihres LG ebenso unzweifelhaft.

Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und die angeordnete Rückkehrentscheidung gegenüber der BF einen Eingriff in das bestehende Familienleben darstellte.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.10.2016, Zahl Ra 2016/21/0224 unter anderem erwogen:

13 Dem zuletzt zitierten § 9 Abs. 3 BFA-VG liegt zugrunde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erfüllt sind. Steht der Erlassung einer solchen Maßnahme auch die gebotene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht entgegen, so hat die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu ergehen. Ergibt die Abwägung hingegen, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, so hat sie zu unterbleiben; zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (iVm Abs. 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was nach wie vor heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Sinn halten die ErläutRV zur am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Stammfassung des § 9 Abs. 3 BFA-VG (1803 BlgNR 24. GP 12) fest, "(d)ie Frage, ob eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, ist maßgeblich für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung' gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005."

14 Der Ausspruch über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels "aus Gründen des Art. 8 EMRK" nach § 55 AsylG 2005 (vgl. idS schon das zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, Zl. 2012/21/0030, Punkt 3.1. iVm Punkt 2. der Entscheidungsgründe).

Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens sind auch die Umstände des Privatlebens der BF zu würdigen:

Die BF hält sich - wie bereits erwähnt - seit etwa 6 Jahren durchgehend in Österreich auf. Auch wenn der BF im Bescheid der XXXX eine Aufenthaltsehe vorgeworfen wurde, war ihr Aufenthalt bis zum 21.05.2018 legal bemühte sie sich, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen sowie die deutsche Sprache zu lernen, wobei sie die "A2"-Prüfung sogar mit "Sehr gut" bestand. Tatsächlich erreichte die BF in Österreich somit einen beachtlichen Grad an Integration in sprachlicher und beruflicher Hinsicht (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).

Im konkreten Fall war überdies maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF in Österreich bislang keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dargestellt hat und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich bislang - außer der Bezug von Arbeitslosengeld - oder Leistungen in Anspruch nehmen musste.

Die durchwegs persönlich glaubwürdige BF hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie überdies auch künftig gewillt ist, wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen.

Was die Bindungen zum Heimatstaat Serbien anbelangt (siehe § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG), ist festzuhalten, dass solche dahingehend zu relativieren sind, als die in der Heimat der BF lebenden Kinder der BF volljährig sind und die BF keinen sichtbaren Versuch mehr unternimmt, Bindungen in den Herkunftsstaat zu pflegen. Auch ihr österreichischer Lebenspartner ist in Österreich geboren und hat keinen Bezug zu Serbien.

Davon abgesehen muss hervorgehoben werden, dass es das Bundesamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, eine amtswegige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 55 AsylG vorzunehmen, was vorliegend jedenfalls geboten gewesen wäre.

Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie trotz ihres (relativ kurzen, nämlich rund einjährigen) unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch bereits einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht erreicht hat.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt zu Tage gefördert hätten.

Abschließend ist festzuhalten, dass die BG alle strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Was die Erteilung des konkreten Aufenthaltstitels an die BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Die BF hat einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a leg cit. (im Jahr 2016 stand das IntG noch nicht in Geltung) erbracht.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" somit vorliegt, war ihr gemäß § 55 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter persönlicher Mitwirkung der BF vorzunehmen und der Aufenthaltstitel sodann an die BF auszufolgen.

3.2. Zu Spruchteil A II.):

3.2.1. Der mit "Kostenersatz" betitelte § 53 BFA-VG lautet:

§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;

2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG lautet:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Die BF hat in der Beschwerde beantragt, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei wurde weder die Rechtsgrundlage genannt, worauf sich dieses Begehren stützt, noch welche Kosten in welcher Höhe beansprucht werden. Damit ist die BF jedoch dem sich aus § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwVG ergebenden Bestimmtheitsgebot nicht nachgekommen. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.

3.3. Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Interessenabwägung, Kostenersatz,
private Interessen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208368.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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