Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2209124-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Deutschland, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion
XXXX (im Folgenden: BFA, RD XXXX.) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung wegen schweren Betruges mit Schreiben vom 21.09.2017 auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse und im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Daraufhin erging seitens des BF keine Antwort.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.11.2017, dem BF persönlich zugestellt am 24.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit Schreiben vom 29.10.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Bundesamtes ersatzlos aufzuheben.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.11.2018 vorgelegt und langten dort am 08.11.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über enge soziale oder verwandtschaftliche Bindungen verfügt. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF für irgendeine Person obsorgepflichtig ist.
1.2. Der BF war zuletzt vom 08.03.2019 bis 30.04.2019 und zuvor vom 27.08.2018 bis 06.03.2019 bei der XXXX in XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Der BF ist seit 19.06.2018 in XXXX wohnhaft und gemeldet. Zuvor war er vom 10.11.2014 bis zum 28.04.2017 in XXXX gemeldet. In der Zeit zwischen 24.05.2014 bis 08.04.2017 war der BF in 5 Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 1 Jahr und 4 1/2 Monate beschäftigt. Die längste Erwerbstätigkeit belief sich auf etwa 3 1/2 Monate. Dazwischen bezog der BF immer wieder Notstands- und Überbrückungshilfe oder Arbeitslosenunterstützung. Aufgrund seines Arbeitsunfalls erhielt er vom 06.06.2017 bis 29.07.2018 eine Voll- und erhält er seit 30.07.2018 eine Unfallrente.
1.3. Am 14.09.2017 forderte die belangte Behörde einen Auszug aus dem europäischen Strafregister an. In der am 20.09.2017 beim BFA eingelangten Strafregisterauskunft schien als letzte Anschrift XXXX auf, wohn das Bundesamt am 21.09.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sandte, um dem BF Parteiengehör zum gegenständlichen Verfahren einzuräumen. Diese Sendung wurde dem BFA mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" rückübermittelt und langte dort am 09.10.2017 ein.
Am 10.10.2017 nahm das BFA mit dem Polizeikooperationszentrum XXXX (im Folgenden: PKZ XXXX) Kontakt auf, welches noch am selben Tag mitteilte, dass die aktuelle Anschrift des BF XXXX laute. Zugleich setzte das PKZ das BFA über einen in Deutschland aufrechten Haftbefehl wegen einer Straftat in Kenntnis.
Am 10.10.2017 erging von Seiten des Bundesamtes ein zweiter Zustellversuch mit demselben unter I.1.3. geschilderten Inhalt an die nunmehr bekannte Adresse.
Auch dieses Schreiben wurde von der deutschen Post am 30.10.2017 mit dem Vermerk "Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" retour an die belangte Behörde retour gesandt.
Die am 08.11.2017 von Seiten des BFA getätigte, neuerliche Anfrage im ZMR zur Person des BF verlief abermals negativ.
Am 09.11.2017 erfolgte eine neuerliche Kontaktaufahme mit dem PKZ XXXX zwecks Ermittlung der aktuellen Meldeadresse des BF. Dieses teilte noch am selben Tag mit, dass derzeit keine Anschrift zur Person des BF bekannt und auch der nach wie vor offene Haftbefehl noch nicht vollzogen worden sei.
Am 09.11.2017 erstellte das BFA einen auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach dieser am 28.04.2017 in Österreich abgemeldet wurde.
Hierauf veranlasste das Bundesamt die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt.
1.4. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 15.08.2017, wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF wurde im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, er habe in drei Fällen, nämlich am 11.07.2016, 16.07.2016 und 09.12.2016 drei Personen durch Vorgabe, er könne diesen die bestellten Werkstücke innerhalb des gewünschten Fertigstellungstermin schicken sowie durch die Vorgabe, zahlungsfähiger Mieter zu sein, in zwei weiteren Fällen die Vermieter von August 2016 bis Ende Jänner 2017 bzw. im zweiten Fall ab Ende September 2016 durch Täuschung über Tatsachen in einem €
5.000,00 übersteigenden Betrag geschädigt.
Als mildernd wurden hiebei die reumütige geständige Verantwortung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland sowie die Faktenmehrheit gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Dem BF liegen ferner in Deutschland zwei Verurteilungen zur Last:
Er wurde vom Amtsgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 22.05.2013 wegen Unterlassungsbetruges zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.200,00 verurteilt.
Ferner wurde er vom Amtsgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 30.11.2016 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von insgesamt € 450,00 verurteilt.
1.5. Der BF trennte sich im Zuge eines Arbeitsunfalls am 10.05.2017 mit einer Kreissäge den Daumen der rechten Hand ab. Zu diesem Zweck wurde der fehlende Daumen aus zwei Zehen operativ rekonstruiert und als Daumenersatz an der rechten Hand angenäht. Dieser Operation folgte eine am 30.10.2017 begonnene Rehabilitation. Eine weitere nahm der BF vom 24.04.2018 bis 24.05.2018 im Rehabilitationszentrum XXXX in Anspruch.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Wohn- und Aufenthaltsort des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der Beschwerde wie dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Die BF legte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die bisherigen Meldungen im Bundesgebiet sind aus dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges ersichtlich.
Der erlittene Arbeitsunfall, die nachfolgende Operation und die Rehabilitationen ergeben sich aus den Befunden des Klinikums XXXX der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt XXXX (AUVA XXXX.) sowie einem dem Bundesamt vorgelegten Artikel von XXXX, in welchem über die Umstände des Arbeitsunfalls und die daran angeschlossene Behandlung berichtet wurde.
Die aktuell ausgeübte Beschäftigung wie die vormaligen Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Gleiches gilt für den Bezug von Unfall- und Vollrente.
Die Verurteilung in Österreich wie die beiden strafrechtlichen Ahndungen in Deutschland sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sie dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug zu entnehmen. Ferner findet sich im Akt eine Urteilsausfertigung des LG XXXX.
In der Beschwerde wurde zwar die durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes hervorgerufene Beeinträchtigung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ins Treffen geführt. Anhaltspunkte dafür, worin dessen Verletzung liege, wurden jedoch nicht gegeben. So wurden weder Namen noch Anschriften von im Bundesgebiet aufhältigen Personen (Verwandten, Freunden) genannt, zu welchen der BF ein besonders enges Verhältnis pflegen soll.
Die Bemühungen des Bundesamtes, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln, ist der Kommunikation zwischen der belangten Behörde und dem PKZ XXXX, den im Akt einliegenden Briefkuverts, den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Inhalt der angeforderten Auszüge aus dem internationalen Strafregister zu entnehmen.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde hätte keine Zustellung im Akt vornehmen dürfen, so ist dies weder richtig noch wurde der BF dadurch in seinem Recht auf Parteiengehör beschnitten:
Zu den Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.10.2003, Zahl 2003/11/0056 erwogen, dass für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht kommen.
Ferner hob der VwGH im selben Erkenntnis hervor, eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setze voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E 21. Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).
Im Erkenntnis vom 21.05.1996, Zahl 95/04/0201 wiederum erwog der VwGH, dass die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen hat, wo Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit eintreten. Unmöglichkeit besteht für die Behörde etwa dann, wenn einzig der Abgabepflichtige Angaben machen kann, er aber seine Mitwirkung verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die amtswegige Ermittlungspflicht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht auch dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können.
Die Frage, welche Intensität die Ermittlungshandlungen der Behörde ausmachen müssen, um die Partei auszuforschen, ist im Gesetz nicht explizit geregelt und liegt somit im Ermessen der Behörde. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt eine Ermessensentscheidung vor, wenn der Gesetzgeber "von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt". Dabei darf die Ermessensentscheidung nie zu einer willkürlichen Entscheidung werden. Die Angemessenheit des Behördenhandelns ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Die Zweckmäßigkeit bezieht sich auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen. In erster Linie ist darunter die geordnete und vollständige, aber vor allem zutreffende Erhebung der Abgaben zu verstehen (siehe zu alldem auch: Karin Simader: Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Abgabepflichtigen im Falle einer Steuerrückerstattung;
Quelle:https://www.wu.ac.at/fileadmin/wu/d/i/taxlaw/institute/staff/publications/simaderswi2009_348schwierigkabgabepfl.pdf).
Führt man sich nun die in den Feststellungen der belangten Behörde angestrengten Ermittlungen zur Ausforschung des Aufenthaltsortes des BF vor Augen, so fällt auf, dass diese - beginnend mit 14.09.2017 - intensive dahingehende Nachforschungen angestellt hat. In insgesamt
8 - auf den Seiten 2 und 3 des bekämpften Bescheides dokumentierten
- Schritten bis zum 09.11.2018 trachtete das Bundesamt danach, eine Abgabestelle des BF ausfindig zu machen. Dabei fällt auf, dass sofort nach Erlangung der jeweiligen Information des PKZ XXXX eine Weiterleitung des im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) eingeräumten Parteiengehörs an die zu Tage geförderte Adresse veranlasst wurde. Auch hatte der BF zwischen 29.04.2017 und 18.06.2018 im Bundesgebiet keine Meldeanschrift.
Wenn im Rechtsmittel darauf hingewiesen wird, das BFA hätte durch Nachschau im Strafakt die aktuelle Anschrift des BF ermitteln können, geht dieses Argument ins Leere. Einerseits scheint nämlich im Strafantrag der StA XXXX die ursprüngliche Anschrift des BF in XXXX auf, wo der BF zum Zeitpunkt der Einleitung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens aber nicht mehr wohnhaft war. Andererseits ist es - wie der obzitierten Judikatur des VwGH entnehmbar - dem Bundesamt nicht zuzumuten, zeitlich unbegrenzte Ermittlungen bei der Ausforschung einer Partei anzustrengen. Die diesbezüglich im Rechtsmittel dargelegte Sichtweise hätte zur Folge, dass in derartigen Fällen, wo der tatsächliche Aufenthaltsort des BF nicht oder nur unter großem zeitlichen Aufwand ermittelbar ist, das Verfahren unnötig verzögert oder verschleppt würde. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die belangte Behörde in dieser Richtung nachlässig war, zumal die Anforderung des Strafaktes wieder einige Zeit in Anspruch genommen hätte und es für das BFA von der allgemeinen Lebenserfahrung her nicht erwartbar war, dass der BF dem Richter des LG XXXX seine aktuelle Anschrift per mail übermittelt. Schließlich konnte sich das Bundesamt auf die ihm von den deutschen Behörden am 09.11.2017 zur Kenntnis gebrachte Information, der BF sei (aus damaliger Sicht) aktuell nicht mehr gemeldet, verlassen. Demnach erschienen weitere Zustellversuche zwecklos. Damit waren die Voraussetzungen des § 25 ZustellG erfüllt, weil die Abgabestelle des BF in letzter Konsequenz nicht ermittelt werden konnte.
Abgesehen davon kann durch die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bestehende Möglichkeit, sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs saniert werden. Dies ist dies durch die Äußerung des BF in der Beschwerde geschehen (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
Die in der Beschwerde geäußerte Sicht, das Bundesamt gehe in Bezug auf die jüngste Verurteilung von einer gewerbsmäßigen Begehung aus, stellt eine Eigeninterpretation des BF dar. Auf den Seiten 4 bis 8 des bekämpften Bescheides bringt die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht im Hinblick auf die aktuelle Verurteilung von Gewerbsmäßigkeit, sondern vor dem Hintergrund der bereits in Deutschland wegen Vermögensdelikten verhängten Geldstrafen von der Gefahr einer wiederkehrenden Begehung derartiger Straftaten ausgeht. Dass der BF sich in dieser Gesamtschau durch das Verhalten der getäuschten Personen von Zeit zu Zeit unrechtmäßig bereichert, liegt auf der Hand und ist diese Feststellung des BFA nicht zu beanstanden.
Dass - wie weiters in der Beschwerde behauptet - dem BF in Deutschland die Existenz des dortigen Haftbefehls nicht zur Kenntnis gelangte, kann dahingestellt bleiben, gibt es an dessen Bestand keinen Zweifel. Es wird nämlich damit kein Bescheidmangel aufgezeigt, weil das Bundesamt damit lediglich darauf hinweisen wollte, dass auch die deutschen Behörden der Person des BF bis zum damaligen Zeitpunkt nicht habhaft werden konnten.
Dass das Bundesamt nicht festgestellt hat, wann die Taten in Deutschland begangen worden sind, bedurfte im Bescheid keiner Nennung - das Datum der Verurteilung wurde ja genannt (siehe Bescheid Seite 6, letzter Absatz). Es sollte damit bloß dem schon bisher bestehenden Hang des BF zur Begehung von Vermögensdelikten Ausdruck verliehen werden.
Dass schließlich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch eine Überstellung des BF nach Deutschland auch mit gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre, wurde nur in den Raum gestellt, jedoch nicht näher dargelegt. Es ist nämlich gemeinhin bekannt, dass das Niveau deutscher medizinischer Einrichtungen jenem der österreichischen an nichts nachsteht und wurden keine Bescheinigungsmittel beigefügt, welche eine adäquate Behandlung des BF in Deutschland nicht oder nur unzureichend ermöglichten. Davon abgesehen ging der BF kurzfristig wieder einer Arbeit nach, was für eine nennenswerte Verbesserung seines Gesundheitszustandes sprach und hat sich sein gesundheitlicher Zustand durch die bereits absolvierten Therapien augenscheinlich stark gebessert.
Im Ergebnis ist das Rechtsmittel der Bescheidbegründung somit nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Für den BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich noch nicht durchgehend 10 Jahre in Österreich aufgehalten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen aktuelle Verurteilung wegen schweren Betruges im Fokus der Betrachtung. Aber auch die beiden einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland in den Jahren 2013 und 2016 sind mitzuberücksichtigen.
Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zahl 2010/18/0417).
Die dem BF gegenüber ausgesprochene Freiheitsstrafe erfolgte zwar bedingt. Doch ist dem Verhalten des BF entnehmbar, dass dieser immer wieder in sein Verhaltensmuster, andere an deren Vermögen zu schädigen, zurückfällt. Offenbar konnten ihn die bereits bisher verhängten Sanktionen nicht davon abhalten, weitere Delikte zu begehen. Die drei Verurteilungen liegen auch innerhalb eines Rahmens von rund 5 Jahren und ist die vom BFA getätigte Annahme, der BF ist rückfallsgefährdet, gerechtfertigt.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde - wie bereits erwähnt - innerhalb von 5 Jahren 3 Mal straffällig. Wirft man einen Blick auf die Dauer und Anzahl der in Österreich wahrgenommenen Beschäftigungsverhältnisse, so zeigt sich, dass zwischen diesen nicht nur längere Zeiten der Arbeitslosigkeit lagen, sondern sie zumeist nur von kurzer Dauer und teils nur geringfügig waren. Diese Momente verstärken die Gefahr, dass der BF abermals deliktisch handeln wird. Der BF zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel. All diese Umstände lassen im Zusammenhalt mit der weiteren Deliktsbegehung erst in jüngster Vergangenheit den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten.
Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat.
Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Zwei Mal fiel er - trotz bereits einmal erfahrener strafrechtlicher Sanktion - wieder in sein angestammtes Verhalten zurück und zog daraus offenbar keine Lehren. Der BF war zwar nicht in Haft, befindet sich jedoch noch immer innerhalb der Probezeit.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF machte keinerlei Beziehungen zu Personen in Österreich geltend. Selbst in der Beschwerde sprach er nur von seinen in Deutschland lebenden Eltern, persönliche Bezüge ins Bundesgebiet wurden nicht eingeworfen. Unabhängig davon sind die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Der BF wurde 3 Mal wegen Betrugsdelikten innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne verurteilt und hält sich aktuell erst seit rund einem halben Jahr im Bundesgebiet auf. Der BF war außerdem vor seinem Arbeitsunfall nicht in der Lage, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Enge Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen fanden sich nicht. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 2 Jahren erweist sich daher als rechtens.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Wegen des mehrfach strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2209124.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019