TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/10 W233 2201753-2

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W233 2201753-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, vom 13.06.2019, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019, W233 2201753-1/15E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz zu Recht:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Antragsteller auf Wiederaufnahme seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, hat diesen der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2017 gestellt.

Am 17.11.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des nunmehrigen Antragstellers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er vor ca. 5 Jahren zum Christentum konvertiert sei. Eine Taufe hätte er nicht erhalten, da er als Abtrünniger vom Islam mit dem Tode bedroht wäre. Darüber hinaus sei er vor ca. 4 Jahren für 10 Tage eingesperrt und mit 80 Peitschenhieben bestraft worden. Da sein Leben im Iran in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen.

Am 12.03.2018 wurde der nunmehrige Antragsteller auf Wiederaufnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Im Zuge dieser Befragung brachte er befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum aus seinem Heimatland geflohen sei. In Österreich besuche er einmal in der Woche eine protestantische Kirche in XXXX . Er sei bis jetzt noch nicht getauft, habe aber bisher fünf oder sechs Mal einen Taufkurs besucht und würde in der nächsten Zeit einen Termin für seine Taufe bekommen. Den Iran habe er verlassen, weil die dortige Regierung entdeckt hätte, dass er konvertiert sei und sich daher nicht mehr frei bewegen hätte können. Er wäre im Iran festgenommen worden, weil ihm vorgeworfen worden wäre Alkohol getrunken zu haben. Deshalb wäre er mit 80 Peitschenschlägen bestraft worden und hätte danach wieder nach Hause gehen dürfen. Die Behörden im Iran hätten versucht ihm mit Absicht Probleme zu machen, weshalb er dort nicht mehr leben hätte können. Da er nicht auf seine Todesstrafe hätte warten wollen, hätte er sich entschlossen nach Österreich zu fliehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 05.07.2018, Zl.: 17-1173903507 - 171292767 den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Antragsteller wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Antragsteller sei bei einer Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er als konvertierter Christ im Iran mit dem Tode bedroht sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 mit Erkenntnis vom 16.01.2019 diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die von ihm im Verfahren vorgebrachte Konversion vom Islam zum Christentum nicht festgestellt werden könne. Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu festgehalten, dass seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung über die Lehren von XXXX , die sich mit der Heilbehandlung an Körper und Geist auseinandersetzen und die er in der mündlichen Verhandlung als "Scientology" bezeichnete, aufzeigen, dass er sich gerade nicht mit der für einen Wechsel zum Christentum geforderten Ernsthaftigkeit auseinandergesetzt hat und somit seinen behaupteten inneren Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden und danach zu leben, dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft habe vermitteln können.

Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Antragstellung seinen inneren Entschluss sich dem Christentum zuzuwenden auch nicht durch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits erfolgte Aufnahme in das Katechumenat der XXXX katholischen Gemeinde der Erzdiözese XXXX und den regelmäßigen Gottesdienstbesuch in der römisch-katholischen Pfarre XXXX bzw. den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich glaubhaft machen konnte. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.01.2019 damit begründet, dass es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH, Ra 2018/19/0368-10, vom 12. Dezember 2018 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 16.01.2019 die christlich religiösen Aktivitäten des Antragstellers, wie den Besuch des Katechumenats bzw. der Gottesdienste in der römisch-katholischen Pfarre in XXXX , nicht in Zweifel gezogen, allerdings diesen Umstand gegen seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschilderten übernatürlichen Kräften in Bezug auf seine von ihm behaupteten Heilungen und seiner noch ausstehenden Ausbildung zum Master über die Lehren von XXXX abgewogen und diese in einer Gesamtbetrachtung gewertet. Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung dieser Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen, dass der Antragsteller nicht ernsthaft den Entschluss gefasst hat zum Christentum zu konvertieren.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2019) brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme seines mit Erkenntnis vom 16.01.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein, den er mit dem Hervorkommen neues Beweises, nämlich des ihm am 01.06.2019 ausgestellten Taufscheines und Fotos seiner Taufe, begründete. Zudem führte der Antragsteller aus, dass der Taufschein als neues Beweismittel in seinem Asylverfahren gelte und habe er diesen erst am 01.06.2019 erhalten, weshalb er ihn im bisherigen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen habe können. Dieser abschließende Beweis seiner inneren religiösen (katholischen) Überzeugung in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis seines Verfahren würde im Hauptinhalt des Spruches ein anders lautendes Erkenntnis herbeiführen. Deshalb stelle er in offenere Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019, W 233 2201753, negativ abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Inhalt des ho. aufliegenden Gerichtsaktes sowie durch Einsichtnahme in den dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossenen Taufschein und die dem Antrag angeschlossenen Fotos der Taufe des Antragstellers Beweis erhoben.

1. Feststellungen:

Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erlassung des Erkenntnisses vom 16.01.2019, Zl: W233 2201753-1/15E rechtswirksam abgeschlossen.

Am 01.06.2019 erlangte der Wiederaufnahmewerber Kenntnis von der Tatsache seiner Taufe.

Am 13.06.2019 hat der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag auf Wiederaufnahme seines Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

§ 32 VwGVG - Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem oben angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.02.2019, Ra 2018/19/0611-8, mwN)

Wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG beantragt wird, muss die unterlassene Geltendmachung von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln durch die Partei "ohne ihr Verschulden" geschehen sein. Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen und bedeutet abgesehen vom Vorsatz "die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit [...], welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann", wobei irrelevant ist, ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (s. unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 598; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs 1 AVG auf § 32 Abs 1 VwGVG vgl VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012).

Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes:

Auf Grund der Aktenlage ist unstreitig, dass der Wiederaufnahmewerber den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Absatz 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.

Der Antragsteller macht in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend, dass er nun im Besitz eines Taufscheines und von Fotos seiner Taufe sei, die er ohne sein Verschulden, nicht bereits im vorangegangen Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz habe vorlegen können, da er erst am 01.06.2019 getauft worden sei und diese Urkunden erst nach seiner Taufe erhalten habe.

Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Abweisung seiner Beschwerde über seinen Antrag auf internationalen Schutz tragend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller im damaligen Verfahren nach Abwägung der Gesamtbetrachtung seiner religiösen Aktivitäten, nicht glaubhaft habe machen können, dass er im Entscheidungszeitpunkt ernsthaft den inneren Entschluss gefasst hat, sich zum Christentum zuzuwenden und danach zu leben, würde die Vorlage eines Taufscheines und von Fotos seiner Taufe zu keiner anders lautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führen.

Entgegen der Ansicht des Beschwedeführers ist die Vorlage eines Taufscheins nicht als abschließender Beweis der inneren religiösen Überzeugung zu werten. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof in einer erst unlängst getroffenen Entscheidung aus: "Ob die Taufe durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist, ist für die Frage der inneren Konversion bedeutungslos." (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0453). Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung fest, dass es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit des inneren Entschlusses sich dem Christentum zuzuwenden, nicht darauf ankommt, ob eine Taufe schon vorgenommen wurde, sondern allein darauf, ob die religiöse Einstellung des Antragstellers auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2006, Ra 2005/20/0624 mwN). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit Erkenntnis vom 16.01.2019 verneint, da es der vom Antragsteller behaupteten Zuwendung zum Christentum mangels erkennbarem ernsthaften inneren Entschluss keinen Glauben schenkte.

Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass der mit Schreiben vom 13.06.2019 vorgelegte Taufschein des Wiederaufnahmewerbers erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vom Wiederaufnahmeantrag umfassten Asylverfahrens erfolgte. Das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019 am 22.01.2019 in Rechtskraft. Bei der Taufe handelt es sich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, die schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über das erste Asylverfahren bestanden hat.

Vielmehr ist diese Tatsache als eine erst nach der seinerzeitigen Entscheidung entstandene zu beurteilen. Diese kann keine Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (siehe oben angeführten Hinweis auf VwGH), zumal die Taufe erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hat und somit von nachträglich entstandenen Tatsachen auszugehen ist. Somit handelt es sich nicht um einen Sachverhalt (oder ein Beweismittel), der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hat. Die Taufe des Wiederaufnahmewerbers stellt daher für das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Die Vorlage des Taufscheines und von Fotos seiner Taufe, ist somit nicht geeignet die im Erkenntnis vom 16.01.2019 getroffene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des Antragstellers über seinen inneren Entschluss sich dem Christentum zuzuwenden zu relativieren.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht stattzugeben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen ist und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Scheinkonversion, Urkundenvorlage, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.2201753.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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