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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Elisabeth Feicht in Bad Vöslau, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1997, Zlen. RU1-V-94189/03 und RU1-V-94189/04, betreffend die Erteilung eines Bauauftrages (mitbeteiligte Parteien:
1. Dkfm. Friedrich Pfleger und 2. Mag. Gerda Pfleger, beide in Bad Vöslau, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, Hauptplatz 32, 3. Stadtgemeinde Bad Vöslau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei zusammen insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 758/2 der Katastralgemeinde Bad Vöslau, welches im Norden und Westen an öffentliche Verkehrsflächen grenzt. Im Osten grenzt unmittelbar an dieses Grundstück das Grundstück Nr. 758/3 der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Juli 1994 wurde die den Eigentümern des Grundstückes Nr. 758/2 der Katastralgemeinde Bad Vöslau mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 20. Oktober 1970 erteilte Baubewilligung und mit Bescheid vom 21. März 1980 erteilte Benützungsbewilligung dahin abgeändert, daß "die Bewilligung zur Errichtung einer Terrasse im seitlichen Bauwich zur Grundstücksgrenze der Anrainerin ..."
(Beschwerdeführerin) versagt wurde. Hiebei handelte es sich um die im Auswechslungsplan, welcher anläßlich der "Endbeschau" am 19. März 1980 der Baubehörde vorgelegt worden ist, ersichtliche Terrasse, welche im Nordosten des errichteten Gebäudes Richtung Grundstück der Beschwerdeführerin in einer Breite von 2,50 m und einer Länge von 7,30 m auf sechs Betonpfeilern auf einer Höhe von +2,48 m (Nullinie bildet die Fußbodenoberkante im Keller) errichtet ist.
Der gegen den vorbezeichneten Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. September 1995 keine Folge gegeben. Mit hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0320, wurde die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit Eingabe vom 22. Juli 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages "zum Abbruch der im seitlichen Bauwich errichteten Terrasse, Stützmauern sowie der gesamten mit Tannenbäumen und anderen Gehölzen bepflanzten Terrassenböschung".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. August 1996 wurde im Grunde des § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ Bauordnung 1976 ein Abbruchauftrag an "die Eigentümer der Parzelle 758/2, EZ 1965, KG Vöslau, Bouegasse 4" folgenden Inhaltes erlassen:
"Abtragen und Entfernen der kompletten, im östlichen seitlichen Bauwich situierten Terrasse samt Plattenbelag und Unterlagsbeton und sämtlicher im Bauwich befindlicher, mit der Terrasse in Verbindung stehender Bauteile, wie z.B. Betonflügelmauern, Böschung samt Löffelsteinen, Blumentrögen und Stufenanlagen. Der Bauwich wurde mit der in der Verhandlungsschrift vom 17.9.1970 festgelegten Baufluchtlinie von 3,62 m vom anrainenden Grundstück Feicht festgelegt."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin sowie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei Berufung.
Die Berufungen der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei wurden mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. Jänner 1997, die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid dieses Gemeinderates vom 16. Jänner 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 1. Juli 1997 wurde unter Spruchpunkt 1. die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, der Vorstellung der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei wurde jedoch im Spruchpunkt 2. "hinsichtlich der Abtragung und Entfernung der Blumentröge Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Vöslau zurückverwiesen".
Soweit für das Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich, führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 böten keine Rechtsgrundlage für einen Auftrag zur Entfernung von Tannenbäumen und Koniferen, da dies keine Bauwerke im Sinne des § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976 seien. Ein Nachbar könne im baupolizeilichen Auftragsverfahren ausschließlich die Verletzung seiner ihm nach der NÖ Bauordnung 1976 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.
Schon der Gemeinderat habe zutreffend darauf hingewiesen, daß die Böschung sowie die Löffelsteine mit der Terrasse in baulicher Hinsicht eine Einheit bildeten. Die Terrasse sei nämlich eine - allenfalls treppenartige und baulich befestigte - flächenhafte bauliche Anlage, die durch eine Veränderung der Höhenlage des Geländes entstanden sei. Die Veränderung der Höhenlage erfolge im gegenständlichen Fall durch die Anhebung des Niveaus samt Errichtung einer Böschung und nicht durch Stützmauern; für die Sicherung der Böschung gegen deren Abrutschung seien die Löffelsteine verwendet worden. Aufgrund dieser Maßnahmen habe erst eine Terrasse entstehen können und bilde diese mit der Böschung und den Löffelsteinen somit eine Einheit. Die Blumentröge hingegen bildeten mit der Terrasse keine Einheit. Sie seien auch keine Bauwerke im Sinne des § 2 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1976 und könnten daher vom baupolizeilichen Auftrag auch nicht umfaßt werden. Sie stellten lediglich gartengestalterische Maßnahmen dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb beschwert, weil die belangte Behörde wie die Baubehörden einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung einer künstlich angelegten Böschung und der darauf gepflanzten Tannenbäume und Koniferen nicht durch die NÖ Bauordnung gedeckt erachtet habe. Die Tannenbäume und Koniferen seien aufgrund ihrer Größe in der Art und Weise mit der Terrasse verbunden, daß zufolge dieses Zusammenhanges die künstlich angelegte Böschung und die Tannenbäume und die Koniferen zur Gänze in den Abbruchauftrag zwingend einzubeziehen gewesen wären. Dies insbesondere deshalb, da durch die alleinige Entfernung der Böschung und der Terrasse der von der NÖ Bauordnung vorgesehene Bebauungsabstand (Bauwich) nicht hergestellt werden könne. Das gesamte Gebäude auf dem Grundstück Nr. 758/2 sei weder konsens- noch gesetzmäßig situiert.
Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des beschwerdegegenständlichen Bauauftragsverfahrens hier anzuwendenden NÖ Bauordnung 1976 (BO; siehe die Übergangsbestimmungen des § 77 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Die in dieser Bestimmung näher angeführten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen sind hier nicht maßgeblich.
Dem Nachbarn kommt auch im Bauauftragsverfahren gemäß § 118 Abs. 8 NÖ. BO. 1976 Parteistellung zu, wenn er durch den bewilligungspflichtigen vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. Jänner 1996, Zl. 94/05/0362, mit weiteren Nachweisen).
Ein Abbruchauftrag nach § 113 Abs. 2 BO kann sich jedoch nur auf ein konsensloses Bauwerk beziehen. Ein Bauwerk ist nach der hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 2 Z. 5 BO ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Pflanzen und Bäume scheiden demnach schon begrifflich als Gegenstand eines Abbruchauftrages im Sinne des § 113 BO aus. Im übrigen haben die Baubehörden dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1996 im Abbruchauftrag zur Gänze Rechnung getragen. Die Lage des Hauptgebäudes war nicht vom Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 1996 erfaßt und demnach auch nicht Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden baupolizeilichen Verfahrens.
Die Beschwerdeführerin vermag daher keine Verletzung eines ihr gemäß § 118 Abs. 9 BO zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050235.X00Im RIS seit
03.05.2001