Entscheidungsdatum
11.07.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W272 2179342-2/3E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über den Bescheid des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 17.04.2019, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Familie (Mutter und 3 Geschwister) am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Teheran, Iran, geboren sei. Des Weiteren gab er an, dass er eine Schwester in Salzburg habe. Er sei ledig und bekenne sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule in Teheran besucht und spreche Dari.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er schikaniert worden sei und nicht richtig lernen konnte.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.06.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Erstbefragung und gab an, dass er in Teheran am 17.02.1377 geboren, afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Er habe eine Mutter, drei Schwestern und einen Bruder. Mit vorgelegt wurden verschiedene Integrationsunterlagen. Als Fluchtgrund gab er an, dass er im Iran von einem Mullah gedrängt wurde in Syrien zu kämpfen. Er würde dafür Geld erhalten, falls er es verweigern sollte, würde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Eines Tages kam die iranische Polizei und habe ihn geschlagen. Er sei durch ein Messer am Fuß verletzt worden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermochte nicht den Kriterien an ein glaubhaftes Vorbringen zu entsprechen. Es konnte keine direkte Bedrohung gegen den BF festgestellt werden. Eine Rückkehr in ein sicheres Gebiet wie z.B Kabul wäre möglich. In Österreich bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familieninteresse. Er sei gesund, arbeitsfähig und habe Familienangehörige in Österreich, welche ihn finanziell unterstützten könnten.
5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Der BF wäre gemeinsam mit seiner Familie (Mutter inklusive weitere mj. Geschwister) am 17.09.2015 eingereist und hätte gleichzeitig mit ihnen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es handle sich daher um ein Familienverfahren. Weiters habe die Behörde es unterlassen, darauf einzugehen, dass der BF im Iran geboren sei und seinen Heimatstaat nicht kenne. Auch würde die Sicherheitslage in Afghanistan (inkl. Kabul) eine sichere Rückkehr nicht ermöglichen. Letztlich wurden seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern der subsidiäre Schutz zuerkannt, sodass dem BF bei genauerer Betrachtung der Rechtslage, als minderjährigen Sohn der Mutter, denselben Status wie der gesamten Familie zu erteilen gewesen wäre.
6. Am 05.10.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme beim BFA. In dieser gab der BF an, das Land nicht freiwillig zu verlassen. Er möchte seinen Hauptschulabschluss nachholen und er werde alles versuchen, um hier bleiben zu können.
7. Mit Bescheid vom 02.11.2017 erging durch die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung in welcher sie aussprach, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Zuerkennung eines Asylstatus) abgewiesen wird. Der Spruchpunkt II wird behoben und der BF wird gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm. § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt III.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 29.08.2018 erteilt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Mutter des BF mit Rechtskraft vom 31.08.2017 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren hinsichtlich § 3 AsylG sei noch in Beschwerde anhängig. Da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung, welche gleichzeitig mit der Mutter erfolgte, noch minderjährig war, war ihm im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass der BF innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung die Möglichkeit hat einen Vorlageantrag zu stellen. Der Bescheid wurde am 08.11.2017 an den Rechtsvertreter zugestellt.
8. Mit email vom 24.11.2017 brachte der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ein, dass er auf die Beschwerde der Mutter verweise. Mit 01.12.2017 brachte der BF den verbesserten Vorlageantrag ein.
9. Mit 04.12.2017 legte die Behörde den Vorlageantrag an das BVwG vor und merkte an, dass die Beschwerde der Familienangehörigen anhängig sei und der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei.
10. Mit Bescheid vom 14.08.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 29.08.2020 erteilt.
11. Das Gericht leitete den Vorlageantrag gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige Behörde zurück und teilte mit, dass über verspätete Vorlageanträge zunächst die Behörde mittels Bescheid zu entscheiden hat (§ 15 VwGVG).
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland XXXX vom 17.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Vorlageantrag vom 01.12.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 02.11.2017, gem. § 15 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 1 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 08.11.2017 dem gewillkürten Vertreter mittels Rsa zugestellt wurde. Mit 24.11.2017 langte ein Antrag ein und wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit 01.12.2017 19:08 (Posteingang) wurde per Mail ein Vorlageantrag eingebracht. Da die Beschwerdevorentscheidung am 08.11.2017 zugestellt wurde, begann die zwei Wochenfrist zu laufen. Mit 22.11.2017 war die Beschwerdevorentscheidung daher in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen und der Antrag vom 24.11.2017 bzw. der Vorlageantrag vom 01.12.2017 verspätet eingebracht.
13. Mit Schreiben, eingelangt am 17.05.2019 beim BVWG brachte der BF gegen den Bescheid vom 17.04.2019 Beschwerde ein. Begründend wurde es damit, dass es sich beim BF um ein Familienverfahren handelt und da die Mutter und die mj. Geschwister gegen deren Bescheide Beschwerde erhoben haben, sei auch der Akt des BF bei diesem Verfahren anzuschließen. Das BVwG möge den Zurückweisungsbescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden und dem BF den gleichen Status gewähren wie der Mutter.
14. Am 04.07.2019 langte bei Gericht durch den BF eine Mitteilung bzw. Antrag ein. In diesem wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend den Vorlageantrag zurückgezogen wird. Der Mutter wurde in der Zwischenzeit der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Und das Verfahren wieder neu aufzunehmen. Das BVwG möge daher das Beschwerdeverfahren mittels Beschluss infolge Zurückziehung der Beschwerde einstellen und den Akt an das BFA zurückübermitteln. Das BFA möge das Verfahren bezüglich des BF neu aufnehmen und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz GZ 2172153-1 (KhadMo/17/KG/3AS) eingelangt am 04.07.2019 ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 17.04.2019 mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2179342.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019