TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 W217 2213364-1

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W217 2213364-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.12.2018, OB: XXXX , betreffend die Einziehung des Parkausweises für Behinderte, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist Inhaber eines am 17.11.2017 ausgestellten Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 100 % festgesetzt. Zusätzlich wurde ihm ein Parkausweis mit der Nummer XXXX ausgefolgt, weil er über einen Behindertenpass mit der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügte.

In einem hierzu erstellten Sachverständigengutachten stellte Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, folgende Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, fest:

1

Offene Schädelfraktur mit 3.°-igem Schädelhirntrauma mit schwerer Gehirnverletzung und erforderlichen Operationen Oberer Rahmensatz, da es sich um eine schwere Schädelhirnverletzung handelte und zusätzlich eine Halswirbelsäulenverletzung in 2 Etagen mit erforderlicher Versteigungsoperation aufgetreten ist. Er befindet sich jetzt noch in der Phase der posttraumatischen Rehabilitation.

04.01.03

100 % GdB

Als Termin

einer Nachuntersuchung wurde 08/2018 angemerkt, mit der Begründung, dass nach umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen eine Verbesserung möglich sei.

2. Mit Antrag vom 17.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.09.2018, begehrte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 01.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF nunmehr folgende Funktionseinschränkungen bestehen:

1. Zustand nach Schädelhirntrauma und Gesichtsschädelfrakturen operat. 7/2016

2. Zustand nach Halswirbelsäulenverletzung 7/2016 operat., Schmerzen

3. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

4. Einmaliger symptomatischer epileptische Anfall 9/16

5. Bluthochdruck

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgesetzt.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede seien zumutbar, der sichere Transport sei möglich. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen. Die Orientierung und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum sei gegeben. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitperson bestehe nicht.

3. Mit Schreiben vom 02.11.2018 wurde dem BF das Gutachten von Dr. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zugeleitet und darauf hingewiesen, dass ein GdB von 50% festgestellt worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 30.11.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein neuer Behindertenpass auszustellen sei. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt, die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden vorliegen: "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996". Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem Sozialministeriumservice binnen einer Frist von 4 Wochen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt.

4. Mit Bescheid vom 03.12.2018, OB: XXXX , verfügte die belangte Behörde die Einziehung des Parkausweises des BF. Begründend wurde auf den Bescheid vom 30.11.2018 verwiesen, womit festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht (mehr) vorliegen würden.

5. Mit Bescheid vom 04.01.2019, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung sei daher im Behindertenpass zu entfernen.

6. Mit Bescheid vom 07.01.2019, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Die Zusatzeintragung sei daher im Behindertenpass zu entfernen.

7. In einem Schreiben vom 11.12.2018 brachte der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau Folgendes vor:

"Wir haben heute den Bescheid bezüglich Vorlage des Parkausweises Nr. XXXX erhalten. Da ich Sie laut telefonischer Auskunft erst am Donnerstag wieder erreichen kann, legen wir somit schriftlich Einspruch ein. Mein Gatte hat durch die Verplattung im Halswirbel beim Einparken erhebliche Einschränkungen, ist der geeigneter Parkplatz zu weit weg, ist es sehr anstrengend den Weg zurückzulegen. Wir benützen nur im Bedarfsfall eine Behinderten Parkplatz (falls ein normaler zu Verfügung steht, benutzen wir diesen).

Es muss doch eine gesetzliche Möglichkeit geben eine Genehmigung für einen Behinderten Parkplatz für solche Fälle auszustellen. Die Ärztin Dr. XXXX beim Sozialamt in XXXX hat zwar die "Unzumutbarkeit...." gestrichen, dennoch muss ich anführen dass ich meinen Gatten niemals alleine mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren lassen würde. Bei jedem Stoss von anderen Passagieren oder anderem Drängeln, könnte er stürzen.

Ich ersuche um Bekanntgabe eventueller Möglichkeiten. Wir werden den Parkausweis in dieser Zeit natürlich nicht benützen."

8. In einem weiteren Schreiben vom 14.01.2019 erhob der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2019 und brachte dazu Folgendes vor:

"Wir haben heute den Bescheid vom 4.1.2019 bezüglich der Eintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" erhalten, der Behindertenpass wurde bereits ausgetauscht, ohne diesen Eintrag. Die Vorlage des Parkausweises wurde mit dem Bescheid Nr. XXXX angefordert. Mein Gatte hat durch die Verplattung im Halswirbel beim Einparken erhebliche Einschränkungen, ist der geeignete Parkplatz zu weit weg, ist es sehr anstrengend den Weg zurückzulegen. Außerdem ist der Transport von Waren beim Einkauf zum zu weit entfernten Parkplatz nicht möglich, durch die körperlichen Einschränkungen hat er Probleme beim Ein- und Aussteigen wegen zu enger Parkplätze. Er benützt nur im Bedarfsfall eine Behinderten Parkplatz, falls ein normaler zu Verfügung steht, benutzt er diesen. Es muss doch eine gesetzliche Möglichkeit geben eine Genehmigung für einen Behinderten Parkplatz für solche Fälle auszustellen.

Die Ärztin Dr. XXXX beim Sozialamt in XXXX hat zwar die "Unzumutbarkeit...." gestrichen, dennoch muss ich anführen dass ich meinen Gatten niemals alleine mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren lassen würde. Bei jedem Stoss von anderen Passagieren oder anderem Drängeln, könnte er stürzen. Wir ersuchen um Bekanntgabe eventueller Möglichkeiten. Wir werden den Parkausweis in dieser Zeit natürlich nicht benützen."

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.

10. Dieses forderte den BF mit Schreiben vom 31.01.2019 auf, folgende Mängel der Beschwerde - Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Darlegung eines Begehrens - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu verbessern. Weiters wurde der BF ersucht, innerhalb dieser Frist bekannt zu geben, ob er durch seine Ehefrau vertreten werde. Gegebenenfalls erging die Aufforderung, innerhalb dieser Frist dem Gericht eine Vollmacht vorzulegen.

Innerhalb offener Frist teilte der BF mit:

"Die Beschwerde betrifft OB: XXXX Einziehung Parkausweis, wegen Streichung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'. Wie bereits im Email angeführt habe ich beim Einparken Probleme aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit im Halswirbelbereich. (Kopie Implantat Ausweis, Kopie alter und neuer Behinderten Pass wird beigelegt). Außerdem kann ich keine weiten Wegstrecken zurücklegen, schon gar nicht mit eventuellen Einkäufen. Es ist mir auch nicht möglich alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein, da meist ein Gedränge ist und meine Standfähigkeit nicht sehr gut, ein eventueller Sturz wäre fatal. Meine Gattin begleitet mich deshalb bei ÖFFIS Fahrten, falls weitere Wegstrecken zurückgelegt werden müssen. Der Parkausweis ist daher für meine Selbständigkeit sehr wichtig. (...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem BF wurde am 17.11.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100% und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Bedarf einer Begleitperson" ausgestellt.

Der Parkausweis des BF gemäß § 29b StVO 1960 Nr. XXXX wurde von der belangten Behörde nach dem 31.12.2000 ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. (VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. (§ 29b Abs. 1 StVO 1960)

Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. (§ 29b Abs. 6 StVO 1960)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten. (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, ist durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern. Ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.01.2006, 2005/02/0256) - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014). § 29b StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 leg.cit. erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises (vgl. auch Pürstl, StVO14 (2015) § 29b Anm 4b und 8).

Die Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4).

Der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 des BF ist nach dem 31.12.2000 ausgestellt worden. Die Einziehung ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, wann der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 des BF ausgestellt worden ist. Da dieser Ausweis zweifelsfrei nach dem 31.12.2000 ausgestellt wurde, ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einziehung, Parkausweis, Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2213364.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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