TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 G311 1232175-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 1232175-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zahl XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 30 (dreißig) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Kind gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 2002 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2002 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei schlussendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 11.08.2010 ebenfalls abgewiesen worden. Am 22.09.2010 sei gegen den Beschwerdeführer von Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX eine Ausweisung ausgesprochen worden. Das von der BPD XXXX gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot vom 01.02.2011 sei mit 23.08.2012 wieder aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer weise mehrere Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex auf. Darüber hinaus sei er bereits vier Mail rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Seit 2012 verfüge er über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Seine schwangere Lebensgefährtin und sein Sohn würden neben seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer sei beruflich und gesellschaftlich integriert, seine strafrechtlich relevantes Verhalten würde jedoch zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Erlassung eines Einreiseverbotes führen.

Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kosovo.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2018 zu eigenen Handen zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob sodann mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.09.2018, beim Bundesamt am 01.10.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen ihn verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht bestritten werde, dass die Formalvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß "52 Abs. 1 Z 1 FPG" im gegenständlichen Fall vorliegen würden. Ebenso wenig würden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestritten werden, jedoch die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer viele Jahre - zuletzt auch mit Aufenthaltstitel - im Bundesgebiet aufhalte und hier mit seiner Lebensgefährtin das zweite Kind erwarte. Auch die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers würden im Bundesgebiet leben. Er habe hier Ausbildungen absolviert, sei beruflich integriert und habe sich auch ehrenamtlich und im Fußballverein engagiert. Die gröberen Verurteilungen würden mehrere Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt zwar im Jahr 2018 strafgerichtlich verurteilt worden, dies jedoch "lediglich" wegen eines sich im Zuge eines Fußballspiels entwickelnden Raufhandels. Seine Strafe habe fünf Wochen Freiheitsstrafe bedingt betragen. Der Beschwerdeführer sehe seine Fehler ein. Er sei deshalb bereits freiwillig in den Kosovo ausgereist und erhebe gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 08.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er reiste mit seinen Eltern und seinem Bruder am 23.09.2002 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo die Familie am 24.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Bruder wurden dabei in Bezug auf den Antrag ihres Vaters auf internationalen Schutz lediglich Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 gestellt (vgl Niederschrift Asylverfahren vom 25.09.2002, AS 3 ff Beiakt zu XXXX). Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.09.2002 abgewiesen (vgl Bescheid Bundesasylamt vom 25.09.2002, Zahl XXXX, AS 7 ff Beiakt zu XXXX). Die dagegen erhobene Berufung des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 28.02.2005 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die dagegen wiederum erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss des VwGH vom 18.10.2005 infolge Zurückziehung der Beschwerde wieder eingestellt. Die Berufungen gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge des damals minderjährigen Beschwerdeführers, seines Bruders und seiner Mutter wurden infolge rechtskräftiger einvernehmlicher Ehescheidung der Mutter vom XXXX2003 (rechtskräftig am XXXX2003) mit Bescheiden des UBAS vom 06.06.2003 gemäß § 10 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen (vgl Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zahl B1 232.175-2/2008).

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 07.07.2003 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den damals minderjährigen Beschwerdeführer neuerlich lediglich ein Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997, diesmal jedoch bezogen auf das Verfahren seiner Mutter, eingebracht wurde (vgl Niederschrift Asylverfahren vom 08.07.2003, AS 3 ff Beiakt zu XXXX). Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2004 abgewiesen (vgl Bescheid Bundesasylamt vom 23.09.2004, Zahl XXXX, AS 15 ff Beiakt zu XXXX). Die dagegen erneut erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 11.08.2010, Zahl B1 232.175-2/2008, hinsichtlich des Antrages der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie die Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers und seines Bruders abgewiesen. Die gegen die Mutter ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet wurde jedoch mangels erstinstanzlich verfügter Ausweisung ihrer Kinder behoben (vgl Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2010, Zahl B1 232.175-2/2008).

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 22.09.2010 von der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX eine Ausweisung ausgesprochen, diese infolge der vom Beschwerdeführer zu verbüßenden Freiheitsstrafe aber offensichtlich nicht durchgesetzt. Ein von der BPD XXXX am 01.02.2011 ausgesprochenes Aufenthaltsverbot wurde mit 23.08.2012 wieder aufgehoben (vgl angefochtener Bescheid vom 28.08.2018, AS 141 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 25.09.2012 die Erstbewilligung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", welcher ihm mit Gültigkeit bis 24.09.2013 zuerkannt wurde. In weiterer Folge beantrage der Beschwerdeführer immer rechtzeitig eine Verlängerung. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer am 20.09.2017 die Verlängerung seiner "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Er verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen von 27.09.2017 bis 27.09.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl Auszug Fremdenregister des Beschwerdeführers vom 09.10.2018).

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet bisher vier strafgerichtliche Verurteilungen auf (vgl Strafregisterauszug vom 24.04.2019):

"01) LG XXXXvom XXXX2010 RK XXXX2010

PAR 142/1 143 (2. FALL) 127 241E/3 229/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX09.2010

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 28.02.2011

zu LG XXXX RK XXXX2010

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX02.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX2011

zu LG XXXX RK XXXX2010

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX2013

zu LG XXXX XXXX RK XXXX2010

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom XXXX2013

zu LG XXXX RK XXXX2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXX vom XXXX2016

zu LG XXXX XXXX2010

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 28.02.2011

LG XXXX vom XXXX2016

02) BG XXXX vom XXXX2012 RK XXXX2012

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX04.2012

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 25.11.2013

03) LG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013

§ 12 3. Fall StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX11.2013

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 22.02.2014

zu LG XXXX RK XXXX2013

zu BG XXXX RK XXXX2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX02.2014, bedingt, Probezeit 1 Jahr

LG XXXX vom XXXX2014

zu XXXXRK XXXX2013

zu BG XXXX RK XXXX2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX02.2014, endgültig

LG XXXX vom XXXX2015

zu LG XXXX RK XXXX2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXXvom XXXX2017

04) BG XXXX vom XXXX2018 RK XXXX2018

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 24.09.2017

Freiheitsstrafe 5 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2010, Zahl: XXXX, rechtskräftig am XXXX2010, erging über den Beschwerdeführer (A.R.) und einen weiteren Mittäter (F.Z.) folgender Schuldspruch:

"A.R. und F.Z. sind schuldig, sie haben

A) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am XXXX09.2010 in L.

I. D.R. und S.H. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldbörse des D.R. im Wert von ca. € 15,-- samt ca. € 3,-- Bargeld sowie ein I-Phone im Wert von ca. € 350,-- und die Geldbörse der S.H. im Wert von ca. € 20,-- samt ca. € 13,-- Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie D.R. und S.H. aufforderten, ihre Wertsachen herauszugeben, wobei F.Z. ihnen eine Stahlrute vorhielt und A.R. sinngemäß äußerte, R. soll ihrer Aufforderung nachkommen, ansonsten "das Blut spritze".

II. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, und zwar:

1. P.N. ein Handy der Marke Nokia C6-00 im Wert von ca. € 600,--

2. C.H. eine Geldbörse im Wert von ca. € 30,-- samt Bargeld in Höhe von ca. € 25,--

III. unbare Zahlungsmittel über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, dadurch unterdrückt, dass sie diese im Zuge der zu A). I. und II.2. geschilderten Tathandlungen an sich nahmen, und zwar:

1. die Bankomatkarte des D.R.

2. die Bankomatkarte der S.H.

3. die Bankomatkarte des C.H.

IV. Urkunden über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, dadurch unterdrückt, dass sie diese im Zuge der zu A) I., II.2. geschilderten Tathandlungen an sich nahmen und zwar

1. die E-Card des D.R.

2. den Lehrlingsfreifahrtschein des C.H.

B) F.Z. [...]

C) F.Z. [...]

Es haben hiedurch

A.R. und F.Z.

zu A) I. das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB

zu A) II. das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB

zu A) III. die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB

zu A) IV. die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StbG und

F.Z. [...]

begangen und es werden hiefür A.R. und F.Z. unter Anwendung der §§ 28 und §6 StGB nach § 143 2. Fall StGB verurteilt:

A.R. zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren

wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird. Der unbedingte Teil beträgt somit 8 Monate.

F.Z. [...]

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die Zeiten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft hinsichtlich A.R. von XXXX09.2010, 03.41 Uhr bis XXXX11.2010, 10.40 Uhr und hinsichtlich F.Z. [...] auf die jeweils verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StGB ist schuldig

1. A.R. an D.R. als Privatbeteiligter einen Betrag von EUR 500,00 zu bezahlen.

2. F.Z. [...]

3. A.R. und F.Z. zur ungeteilten Hand an C.H. als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag von EUR 60,00 sowie an D.R. als Privatbeteiligter einen Schadenersatzbetrag von EUR 45,00 und an S.H. als Privatbeteiligte einen Schadenersatzbetrag von EUR 53,34 zu bezahlen.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO haben beide Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht im Wesentlichen aus, dass die beiden zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeklagten aus dem Kosovo stammen. Der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) habe zuletzt eine Ausbildung zum Sozialbetreuer absolviert. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten. In der Nacht zum XXXX09.2010 seien der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit dem Auto der Mutter des Mittäters unterwegs gewesen und hätten sich dann entschlossen, Handy- und Geldbörsendiebstähle zu verüben. Als sie gegen 02:25 Uhr an einer Bushaltestelle vorbeigekommen seien, hätten sie eine Gruppe junger, alkoholisiert erscheinender, Männer gesehen. Unter dem Vorwand, sich nur kurz ein Handy zum Telefonieren ausleihen zu wollen, habe der Beschwerdeführer einen der jungen Männer der Gruppe aufgefordert, ihm sein Handy zu überlassen. Nachdem die beiden das Handy für wertvoll erachtet hätten, hätten sie damit die Flucht ergriffen. Weiters vernichteten sie während der Fahrt die SIM-Karte und warfen diese weg. Gegen 02:40 Uhr hätten sie ihr nächstes Opfer getroffen. Sie hätten den jungen Mann gefragt, ob er ihnen Geld wechseln könne. Als dieser seine Geldtasche hervorgeholt habe, hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihm diese entrissen und seien geflüchtet. In der Geldtasche hätten sich € 25,- an Bargeld und eine Bankomatkarte gefunden. In derselben Nacht gegen 03:16 Uhr hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter ein sich auf dem Heimweg befindendes Pärchen angetroffen. Dazu nahm der Mittäter des Beschwerdeführer eine im Auto mitgeführte Stahlrute an sich (somit eine verbotene Waffe) und ersuchten den jungen Mann ebenfalls darum, ihnen Geld zu wechseln. Nachdem er sich geweigert hatte, hätte sie ihn lautstark zum Stehenbleiben aufgefordert und unter vorhalten der Stahlrute durch den Mittäter des Beschwerdeführers gezwungen, beide Geldbörsen sowie ein iPhone zu übergeben. Der Beschwerdeführer drohte dem Mann dabei mit einer Verletzung durch die Stahlrute, falls er der Aufforderung zur Herausgabe des iPhones nicht Folge leiste. Der Strafrahmen habe im konkreten Fall ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe betragen. Bei der Strafbemessung sei beim Beschwerdeführer als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen zu werten gewesen. Aufgrund der Unbescholtenheit und des Geständnisses habe die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers teilbedingt nachgesehen werden können. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei auch sein Vorleben, in welchem er durchaus soziales Engagement an den Tag gelegt habe, zu berücksichtigten gewesen. Die Tat widersprach seiner Person vollkommen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2012, erging über den Beschwerdeführer (A.R.) folgender Schuldspruch:

"A.R. ist schuldig. Er hat

1) am XXXX12.2011 in E. versucht, H.S. durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht vorsätzlich am Körper zu verletzen, wobei sich der Genannte wegdrehte und der daneben stehende P.S. verletzt wurde, wobei die Tat eine Platzwunde an der Oberlippe und Absplitterungen an zwei Zähnen bei P.S. zur Folge hatte;

2) am XXXX04.2012 in L. [...], V.Ö. durch versetzen eines Faustschlages ins Gesicht in Form einer Prellung des linken Jochbeines und einer Schmelzabsplitterung an einem Zahn (23) vorsätzlich am Körper verletzt.

Strafbare Handlung(en):

zu 1) Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB

zu 2) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB

Strafe nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 JGG:

Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt somit EUR 480,00, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Beschluss

Dem Verurteilten wird die Zahlung der Geldstrafe von EUR 480,00 in vier monatlichen Raten zu je EUR 120,00 beginnend ab 01.01.2013 bewilligt. Für den Fall des Zahlungsverzuges mit mehr als zwei Raten wird der gesamte noch aushaftende Betrag sofort fällig.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 369 StPO wird den Privatbeteiligten P.S. und V.Ö. ein Schmerzensgeldteilbetrag in Höhe von jeweils EUR 100,00 zuerkannt. Mit ihren weiteren Ansprüchen werden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: keine

erschwerend: Zusammentreffen zweier Straftaten

Für die Bemessung des Tagsatzes maßgebende Umstände:

Der Verurteilte hat derzeit kein eigenes Einkommen und er hat keine Sorgepflichten.

[...]"

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2013, erging über den Beschwerdeführer (A.R.) und seinen Mittäter (A.G.) folgender Schuldspruch:

"A.G. und A.R. sind schuldig, sie haben am XXXX11.2013 in H. Verfügungsberechtigten des Jagd- und Fischereigeschäftes W. fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen, indem A.G. auf die Überdachung des Kellerabgangs kletterte und erfolglos versuchte, ein Fenster mit einem Flachwerkzeug aufzuzwängen, er anschließend über eine Bank zu einem anderen Fenster aufstieg und wieder versuchte, dies mit einem Flachwerkzeug aufzuzwängen, es schließlich einschlug und öffnete, wobei es infolge des dadurch ausgelösten akustischen Alarms beim Versucht geblieben ist, wobei der Zweitangeklagte A.R. dadurch, dass er A.G. half die Bank unter des aufzuzwängen beabsichtigte Fenster zu verbringen, dazu beigetragen hat.

Strafbare Handlungen:

Es haben hiedurch begangen A.G. und A.R. das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB (ECRIS 1702 00), A.R. als Beitragstäter gem. § 12 3. Alt. StGB.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen und Strafe:

Der Erstangeklagte A.G. [...]

Der Zweitangeklagte A.R. wird hiefür nach dem Strafsatz des § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen, sodass der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe 3 (drei) Monate beträgt.

Angerechnete Vorhaft:

[...]

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft beim Zweitangeklagten A.R. vom XXXX11.2013, 01:45 Uhr bis XXXX11.2013, 17:30 Uhr und von XXXX11.2013, 10:55 Uhr bis XXXX12.2013, 08:50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt, die für den Fall der Rechtskraft jeweils für uneinbringlich erklärt werden.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: bei beiden Angkl.: reumütiges Geständnis, Versuch

[...]

untergeordneter Tatbeitrag des Zweitangeklagten A.R. und dessen Lebensalter von erst rd. 21,5 Jahren zum Tatzeitpunkt

erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe des Zweitangeklagten A.R.

[...]

Widerrufsentscheidungen:

Gem. § 494a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 6 StPO wird in Ansehung des Zweitangeklagten A.R. vom Widerruf der vom LG XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie vom Widerruf der zu hg. XXXX gewährten bedingten Entlassung jeweils abgesehen, bei jeweiliger Probezeitverlängerung auf 5 (fünf) Jahre.

[...]"

Mit dem zuletzt über den Beschwerdeführer ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (A.R.) und seinen Bruder (F.R.) folgender Schuldspruch:

"F.R. und A.R. sind schuldig;

Sie haben am XXXX09.2017 in XXXX im Zuge eines Fußballspiels nachstehende Personen am Körper verletzt, nämlich

F.R. [...]

A.R. N.S. in Form von Kratzern am Hals, indem er ihn würgte.

Strafbare Handlungen:

Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

Strafe:

F.R. [...]

A.R.:

Freiheitsstrafe: 5 Wochen;

gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

[...]

Strafbemessungsgründe:

Erstangeklagter: [...]

Zweitangeklagter:

mildernd: Geständnis, Tatausgleich

erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen

[...]"

Dieser Verurteilung lag ein sich während eines Fußballspiels der zweiten Liga entwickelnder Raufhandel unter vier Spielern (jeweils zwei aus jeder Mannschaft) zugrunde (vgl Zeitungsartikel-Links in der Beschwerde).

Aufgrund der zitierten Urteile der Bezirksgerichte XXXX und XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Meldungen eines Wohnsitzes auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.04.2019):

-

03.10.2002-15.01.2004 Hauptwohnsitz

-

15.01.2004-18.12.2014 Hauptwohnsitz

-

25.11.2013-21.02.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX

-

18.12.2014-09.03.2018 Hauptwohnsitz

-

09.03.2018-15.04.2019 Hauptwohnsitz

-

07.01.2019- Nebenwohnsitz

Er hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2002 abgesehen von einigen Besuchen des inzwischen bereits verstorbenen Großvaters im Kosovo ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Angaben Beschwerdeführer, Stellungnahme vom 19.08.2018, AS 135 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Versicherungszeiten sowie Bezüge von Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsleistungen auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszüge vom 29.11.2018 und vom 24.04.2019):

26.09.2002-03.12.2003

Asylwerber

08.03.2010-07.07.2010

geringfügig beschäftigter Angestellter

22.08.2010-25.08.2010

geringfügig beschäftigter Angestellter n. § 4 Abs. 4 ASVG

14.04.2011-14.04.2011

geringfügig beschäftigter Arbeiter

14.12.2012-17.12.2012

geringfügig beschäftigter Arbeiter

23.01.2013-22.02.2013

Angestellter

15.04.2013-30.06.2013

Arbeiter

10.09.2013-09.12.2013

Angestellter

22.02.2014-19.05.2014

Arbeitslosengeldbezug

16.06.2014-06.07.2014

Arbeitslosengeldbezug

04.09.2014-24.12.2014

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

26.06.2014-30.11.2014

geringfügig beschäftigter Arbeiter

08.09.2014-08.09.2014

geringfügig beschäftigter Arbeiter

10.10.2014-12.10.2014

geringfügig beschäftigter Arbeiter

07.11.2014-09.11.2014

geringfügig beschäftigter Arbeiter

25.12.2014-26.12.2014

Arbeiter

27.12.2014-14.01.2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

15.01.2015-17.01.2015

Arbeiter

18.01.2015-22.01.2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

23.01.2015-18.02.2015

Arbeiter

23.02.2015-22.03.2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

23.03.2015-31.07.2015

Arbeiter

17.08.2015-22.09.2015

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

23.09.2015-05.02.2016

Arbeiter

13.02.2016-31.03.2016

Arbeitslosengeldbezug

01.04.2016-30.06.2016

Angestellter

01.07.2016-27.03.2018

Angestellter

28.03.2018-31.03.2018

Krankengeldbezug

09.04.2018-30.04.2018

Krankengeldbezug

03.05.2018-13.06.2018

Arbeitslosengeldbezug

14.06.2018-15.06.2018

Arbeiter

16.06.2018-20.06.2018

Arbeitslosengeldbezug

21.06.2018-25.06.2018

Arbeiter

26.06.2018-02.07.2018

Arbeiter

03.07.2018-22.07.2018

Arbeitslosengeldbezug

23.07.2018-02.08.2018

Arbeiter

08.08.2018-12.08.2018

Krankengeldbezug

13.08.2018-11.09.2018

Arbeiter

20.09.2018-24.10.2018

Arbeitslosengeldbezug

11.12.2018-09.02.2019

Arbeitslosengeldbezug

10.02.2019-24.02.2019

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

07.03.2019-

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX und mazedonische Staatsangehörige, verfügt über einen bis 16.07.2019 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (vgl Auszug aus dem Fremdenregister der Lebensgefährtin vom 29.11.2018). Mit dieser Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, XXXX, geboren am XXXX in Österreich und ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, der über einen bis 19.07.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" verfügt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister des Sohnes vom 29.11.2018). Darüber hinaus war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen zweiten Kind schwanger. Errechneter Geburtstermin war der 28.01.2019 (vgl Kopie Mutter-Kind-Pass, AS 231 f Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist für seine Lebensgefährtin und jedenfalls den gemeinsamen minderjährigen Sohn sorgepflichtig (vgl Angaben Beschwerdeführer, Stellungnahme vom 19.08.2018, AS 135 ff Verwaltungsakt).

Im Bundesgebiet leben nach wie vor der Vater des Beschwerdeführers mit einem bis 29.10.2020 gültigen Daueraufenthalt - EU (vgl Auszug aus dem Fremdenregister des Vaters vom 29.11.2018), die Mutter des Beschwerdeführers mit einem noch offenen aber rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag ihrer "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl Auszug aus dem Fremdenregister der Mutter vom 29.11.2018), sowie der Bruder des Beschwerdeführers mit einer bis 26.09.2019 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl Auszug aus dem Fremdenregister des Bruders vom 29.11.2018).

Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch andere private Anknüpfungspunkte (vgl Angaben Beschwerdeführer, Stellungnahme vom 19.08.2018, AS 135 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem zehnten Lebensjahr im Bundesgebiet, hat hier den überwiegenden Teil seiner Schulbildung absolviert und einen Fachabschluss in "Sozialer Arbeit" absolviert. Der Beschwerdeführer konnte sich beruflich integrieren und war insbesondere im sozialen Bereich (Familienbetreuer, Sozialpädagoge) und im technischen Bereich (diverse Produktionsfirmen) bis zuletzt erwerbstätig. Aktuell bezieht er jedoch seit längerem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Er spielt seit mehreren Jahren Fußball in diversen Vereinen und hat sich auch ehrenamtlich engagiert (vgl Angaben Beschwerdeführer, Stellungnahme vom 19.08.2018, AS 135 ff Verwaltungsakt; Beschwerdevorbringen AS 223 ff Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 28.08.2018, AS 139 ff Verwaltungsakt).

Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der absolvierten Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Integration des Beschwerdeführers war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse und einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin, seines Sohnes und seiner Verwandten Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem und überwiegend auch in das Zentrale Melderegister. Darüber hinaus nahm das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers auch Einsicht in das Strafregister, holte einen Sozialversicherungsdatenauszug und sowie die strafgerichtlichen Urteile ein.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. des Rechtsvertreters in der Beschwerde, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch dem Bundesamt bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis IV. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkt I. bis IV. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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