TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 G308 2217882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G308 2217882-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, gesetzlich vertreten durch das Land Niederösterreich - Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, Zahl: XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 14.03.2019, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017, Zahl XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Beschwerdeführer ebenso mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VII.) eingeräumt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich seit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz verändert. Eine aktuelle oder individuelle Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak habe er nicht darlegen können. Zwar sei die allgemeine Lage im Irak teilweise nach wie vor prekär, doch stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete und dem Aufbau einer gesicherten Existenz inzwischen nichts entgegen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak dort berufstätig gewesen sei. Er verfüge dort weiters über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und könne bei einer Rückkehr auf die Unterstützungsleistung seiner Familie, welche in Suleimaniyya bzw. Kirkuk lebe, zählen. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, da er zum Entscheidungszeitpunkt fünfzehn Jahre alt und somit minderjährig gewesen sei. Eine Rückkehr sei aufgrund der prekären Situation im Irak nicht zumutbar gewesen. Nunmehr habe sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers jedoch insofern verändert, als er bald volljährig sei und aufgrund seines Auftretens vor dem Bundesamt als sehr selbstständig agierend und erwachsen wirkend wahrgenommen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der aktuell noch vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe er nicht dargetan, inwiefern sich die Rückkehrsituation bei einem Alter von 17 Jahren und fünf Monaten von einer Rückkehr mit 18 Jahren oder 22 Jahren unterscheiden würde, oder, weshalb die Auswirkungen der besonders prekären Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wäre als für den Rest der irakischen Bevölkerung. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation sei zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht im gesamten Staatsgebiet des Irak eine maßgebliche Gefährdung drohe. In Bagdad bestünden durchaus Viertel, in welche das Bundesverwaltungsgericht eine Flucht für zumutbar erachte. Er könne zudem nach Suleimaniyya gelangen und dort eine zumutbare Lebenssituation vorfinden. Auch sei dort die Sicherheitslage vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Iraks. Kirkuk und die Provinz Ta¿min seien als volatil einzustufen und sei dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitsbehörden zu rechnen. Es würden aktuell auch Spannungen zwischen den irakischen Sicherheitsbehörden und den kurdischen Peshmerga bestehen. Laut einem Medienbericht sei jedoch die Stadt Tikrit als Vorbild der gesellschaftlichen Stabilisierung anzusehen. Es sei weiters amtsbekannt, dass die Anzahl an freiwilligen Rückkehrern in den Irak stetig ansteige, weshalb das Bundesamt davon ausgehe, dass die Lage nicht in allen Landesteilen derart gravierend schlecht sein könne, dass schlechthin jedem, der zurückkehrt, der sichere Tod drohe. Auch verfüge der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Irak, da er dort immerhin 15 Jahre verbracht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten (etwa die Mutter und die Geschwister) ihm bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass die Familie im Irak über Grundstücke und ein Haus verfüge und die Sicherheitslage in der Herkunftsregion gut sei. Der Beschwerdeführer würde lediglich befürchten, sich beruflich im Heimatland nicht verwirklichen zu können. Es bestehe ein Rückkehrprogramm im Irak und unterstütze auch die IOM Reintegrationsmaßnahmen. Die Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich nicht eingeschränkt, faktisch jedoch an Voraussetzungen gebunden. So bedürfe es gewisser Dokumente, um Checkpoints passieren, einen Wohnsitz nehmen zu können oder Lebensmittel zu erhalten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre und habe er im Irak vor seiner Ausreise auch schon mehrere Jahre als Verkäufer und Mechaniker gearbeitet. Abgesehen von der Unterstützung seiner Familie sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solche von Freunden und Bekannten erhalten würde. Einer Rückkehr stehe somit nichts entgegen und würde der Beschwerdeführer dadurch in keine aussichtslose Lage geraten.

Dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutz ausschließlich aufgrund der allgemeinen prekären Lage im Irak zuerkannt worden, welche sich nunmehr aber im positiven Sinne verändert habe. Deswegen sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen. Mangels vorhandener innerstaatlicher irakischer Originaldokumente sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Ein verfolgungssicheres Gebiet müsse nach der Judikatur eine gewisse Beständigkeit aufweisen, sodass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder Verfolgung erwarten zu müssen. Diese Voraussetzungen würden hinsichtlich der Stadt Tikrit vorliegen. Die Sicherheitslage habe sich so maßgeblich verbessert, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht mehr gerechtfertigt sei. Weiters verfüge der Beschwerdeführer in Österreich nicht über ein derartiges Privat- und/oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK, welches eine Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner gesetzlichen Vertretung vom 11.04.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des subsidiären Schutzes stattgeben; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Beschwerdeführer sei sunnitischer Kurde. Sein Vater sei bereits verstorben, die Mutter habe im Irak wieder geheiratet und reiche das Einkommen kaum zum Leben. Er lebe seit seinem vierzehnten Lebensjahr in Österreich und sei damit im Irak nicht mehr sozialisiert. Er habe laufend Integrationsmaßnahmen gesetzt. Abgesehen von der prekären wirtschaftlichen Lage verkenne das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der nach wie vor gefährlichen Situation im Irak gefährdet wäre. Es werde auf die Länderberichte und insbesondere auf die volatile Lage in Kirkuk verwiesen. Aufgrund der ethnischen und religiösen Konflikte im gesamten Irak wäre der Beschwerdeführer aber überall gefährdet. Der Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Insbesondere berücksichtige das Bundesamt aber nicht die konkrete und spezielle Gefährdung von Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen im Irak. Als alleinstehender Minderjähriger sowie auch als junger Erwachsener und sunnitischer Kurde stehe dem Beschwerdeführer keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wäre überall im Irak der Gefahr der Obdachlosigkeit und mangelnder Ernährung ausgesetzt. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass der Lebensunterhalt bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak derart gesichert wäre, dass eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante, aussichtlose Lage ausgeschlossen werden könnte. Es bestünden weder adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer noch soziale Sicherungssysteme. Auch könne die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht überall gesichert werden. Eine Ausweisung aus Österreich mit ungeklärter Versorgungs- und prekärer Sicherheitslage im Irak entspreche nicht dem Kindeswohl. Ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich hätte vom Bundesamt erwogen werden müssen, zumal die Rechte von Kindern in Österreich verfassungsmäßig geschützt wären und diese vorrangig zu beachten wären. Das Bundesamt habe hinsichtlich Art. 8 EMRK auch nur eine unzureichende Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 24.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 10.05.2019 wurde der Sozialbericht vom 11.04.2019 sowie eine Praktikumsvereinbarung vom 18.03.2019 für den Beschwerdeführer übermittelt.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 09.04.2019 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.02.2019 zur Irak: Autonome Region Kurdistan: Sicherheitslage, Kampfhandlungen, Anschlagskriminalität und eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.02.2019 zur Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen übermittelt.

6. Per E-Mail vom 17.06.2019 wurde ein weiterer Praktikumsvertrag vom 30.04.2019 für den Beschwerdeführer übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 17.06.2019, am 18.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nahm die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme insofern Stellung, als die Lage von Kindern im Irak entsprechend der übermittelten Länderberichte hervorgehoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.01.2017 angegeben habe, mit seiner Familie seit seiner Ausreise aus dem Irak keinen Kontakt mehr zu haben. Weiters habe die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters wieder geheiratet, den Beschwerdeführer jedoch nicht bei sich leben lassen. Er sei vielmehr bei seinen Geschwistern aufgewachsen, davon sechs Jahre bei einem Bruder, der jedoch nach Großbritannien geflohen sei und den Beschwerdeführer zurückgelassen habe. Die übrigen Geschwister würden nichts mit ihm zu tun haben wollen. Das Bundesamt habe völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage ohne familiäres Netz seinen Lebensunterhalt nicht derart sichern könnte, dass er nicht in eine, Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage geraten würde. Auch hätte eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen dürfen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert und würden entsprechende Beweismittel unter einem vorgelegt werden. Es werde neuerlich beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch-Sorani (vgl etwa aktenkundige Kopie des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 121;

Erstbefragung im Asylverfahren vom 08.03.2016, AS 35 ff;

Niederschrift Bundesamt vom 04.01.2017, AS 195 ff; Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 483 ff).

Der Beschwerdeführer ist in XXXX/Suleimaniyya in der autonomen Region Kurdistan im Irak geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Dezember 2015 im Alter von vierzehn Jahren gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits zwischen 2002 und 2003 verstorben. Dieser hatte bereits aus einer vorangegangenen Ehe Kinder, sodass der Beschwerdeführer über drei Halbschwestern und zwei Halbbrüder verfügt. Aus der Ehe mit der Mutter des Beschwerdeführers stammt neben dem Beschwerdeführer noch eine Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers hat kurz nach dem Tod seines Vaters wieder geheiratet und ist Hausfrau. Auch aus der zweiten, aktuellen Ehe der Mutter hat der Beschwerdeführer noch zwei Halbgeschwister. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist Peshmerga. Der Beschwerdeführer durfte dann nicht bei seiner Mutter aufwachsen, sondern wuchs er bei einem seiner Halbbrüder und dessen Familie auf, wo er sechs Jahre verbrachte. Der Bruder flüchtete jedoch mit seiner Familie aus dem Irak nach Großbritannien, wo er sich nach wie vor aufhält und ließ den Beschwerdeführer im Irak zurück. Er kam vorübergehend bei anderen Geschwistern unter, diese behandelten ihn aber so schlecht bzw. misshandelten ihn immer wieder, dass er mit der Absicht, zu seinem Bruder nach Großbritannien zu reisen, als unbegleiteter Minderjähriger ebenfalls aus dem Irak ausreiste (vgl Erstbefragung im Asylverfahren vom 08.03.2016, AS 35 ff; Niederschrift Bundesamt vom 04.01.2017, AS 195 ff; Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 487 ff).

Auf seiner Reise mit dem Ziel Großbritannien wurde der minderjährige Beschwerdeführer von deutschen Behörden ausgewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 08.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl Erstbefragung im Asylverfahren vom 08.03.2016, AS 35 ff).

Bis auf eine einseitige Kopie des Personenblattes des irakischen Personalausweises verfügt der minderjährige Beschwerdeführer über keinerlei irakische Originaldokumente, somit weder über einen Reisepass, einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges Dokument (vgl Erstbefragung im Asylverfahren vom 08.03.2016, AS 35 ff; Niederschrift Bundesamt vom 04.01.2017, AS 195 ff).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.09.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2015 [sic!, richtig: 08.03.2016] bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 06.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.) (vgl aktenkundiger Bescheid, AS 259 ff).

Das Bundesamt traf in seinem Bescheid vom 06.09.2017 auszugsweise nachfolgende Feststellungen (vgl aktenkundigen Bescheid, AS 268 f):

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Der von Ihnen angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, dass Sie den Irak verlassen haben, weil Sie von ihren Halbgeschwistern schlecht behandelt worden wären, ist glaubhaft.

Auch die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Ihrem Heimatland würde Ihnen Sorgen bereiten.

Sie werden im Herkunftsland nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu Ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.

Ihnen droht aufgrund Ihrer Ausreise, Ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

-

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der gesamten irakischen Republik eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Ihnen wäre bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen, zumal sie noch über soziale und familiäre Netzwerke im Irak verfügen.

Es konnte jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Sie bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der prekären Lage in Ihrer Heimatregion nicht einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt wären.

Eine Rückführung in den Irak erscheint demnach derzeit nicht zumutbar, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

-

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

[...]"

Beweiswürdigend führt das Bundesamt in seinem Bescheid vom 06.09.2017 auszugsweise aus (vgl aktenkundigen Bescheid, AS 268 f):

"[...]

-

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates:

Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihr Vorbringen entspricht diesen Anforderungen.

-

Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung Ihrer Person und die derzeitigen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland spiegeln sich in den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen.

[...]"

Schließlich hielt das Bundesamt in der, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes betreffenden, rechtlichen Beurteilung fest (vgl aktenkundigen Bescheid, AS 364):

"[...]

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes geht die ho. Behörde davon aus, dass aus folgenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind:

Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderberichte ist derzeit die allgemeine Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion aufgrund der instabilen Sicherheitslage als nicht ausreichend stabil zu bewerten.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - Ihnen derzeit nicht zuzumuten, in Ihre Heimatregion zurückzukehren, da sie für den Fall einer Abschiebung in den Irak aufgrund der derzeitigen prekären Lage in Ihrer Heimatregion in eine aussichtslose Situation kommen würden, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bescheid erwuchs - auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG - in Rechtskraft (vgl ua AS 399).

Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schreiben seiner gesetzlichen Vertretung vom 19.07.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Die Situation im Heimatland habe sich nicht verändert, die Lage sei nach wie vor prekär (vgl AS 411).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Beschwerdeführer ebenso mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VII.) eingeräumt (vgl AS 539 ff).

Das Bundesamt stellte dabei auszugsweise fest [Fehler im Original, Anm.] (vgl AS 547 f):

"[...]

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.

Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert.

Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak konnten Sie nicht darlegen.

Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär ist, steht einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete und dem Aufbau einer gesicherten Existenz inzwischen nichts entgegen.

Sie sind in der Lage, Ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu finanzieren, zumal Sie schon über einen längeren Zeitraum als Verkäufer und auch als Mechaniker in Ihrem Heimatland gearbeitet haben.

Sie verfügen in der Heimat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

Bei einer Rückkehr könnten Sie auf die Unterstützungsleistung Ihrer Familie, die in der Stadt XXXX (Geschwister) und im Bereich Kirkuk (Mutter und Schwester) leben, zählen.

Eine Rückkehr in Ihre Heimat ist Ihnen zumutbar und möglich. Sie können von Österreich aus, Bagdad erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Insbesondere droht Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr weder eine Gefährdung Ihres Lebens oder Ihrer Sicherheit bzw. unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, noch drohen sie, in eine ausweglose Lage zu geraten. Von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak sind Sie nicht in höherem Maße betroffen, als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Verwandten in Österreich.

Ihre sozialen Kontakte beschränken sich nur auf einige wenige Bekanntschaften.

Sie haben in Österreich keine besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen und gehen keiner Arbeit nach.

Sie haben wenige Deutschkenntnisse.

Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Irak

Gesamtaktualisierung am 20.11.2018

[...]"

Das Bundesamt traf weiters auszugsweise die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen [Fehler im Original, Anm.] (vgl AS 617 ff):

"[...]

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Ihnen wurde mit Bescheid vom 06.09.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich zuerkannt, weil sie zum Entscheidungszeitpunkt ein Alter von 15 Jahren aufgewiesen haben und eine Rückkehr aufgrund der prekären Situation im Heimatland für Sie nicht zumutbar erschien.

Diese subjektive Lage hat sich jedoch geändert, zumal sie bald volljährig werden und aufgrund Ihres Auftretens vor der ho. Behörde sehr selbstständig agieren und erwachsen wirken.

Auch unter Berücksichtigung Ihres noch minderjährigen Alters ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht von Ihnen dargetan, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation als knapp 17 Jahr und 5 Monate alte Person im Hinblick auf Sicherheit und Lebensgrundlage im Irak von jener, etwa 18 Jahre oder 22 Jahre alten Person, wesentlich unterscheiden würde bzw. dass und weshalb die Auswirkungen der besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wären als für den Rest der irakischen Bevölkerung.

Dass Ihnen nicht im gesamten Staatsgebiet des Iraks eine maßgebliche Gefährdung Ihrer persönlichen Sicherheit droht und Ihnen eine Rückkehr daher zumutbar ist, ist aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu entnehmen. In Bagdad, welches religiös gespalten ist, gibt es Viertel, in welche das BVwG (zb GZ L507 2016952-1) eine Flucht für zumutbar erachtet.

Sie könnten zudem im kurdischen Autonomiegebiet, speziell in der Provinz Silemani (as-Sulaimaniyya), erlangen und eine zumutbare Lebenssituation vorfinden. Bezugnehmend auf die Sicherheitslage ist auszuführen, dass die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Iraks erscheint. Dort ereignete terroristische Attacken beziehen sich meist auf öffentliche Einrichtungen der Regionalregierung, politischer Parteien sowie militärischer und polizeilicher Art (BMEIA 1.11.2018).

Zu Kirkuk ist zu erwähnen, dass die Provinz Ta¿mim (Kirkuk) volatil einzustufen ist, dort muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden, hinzukommen auch aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).

Laut einem Medienbericht ist die Stadt Tikrit als Vorbild der gesellschaftlichen Stabilisierung zu sehen. [...]

Zudem ist amtsbekannt, dass die Anzahl an freiwilligen Rückkehren in den Irak stetig ansteigt, weshalb das Bundesamt davon ausgeht, dass die Lage im Irak nicht in allen Landesteilen derart gravierend schlecht sein kann, dass schlechthin jeden, der zurückkehrt, der sichere Tod droht. Dies trifft fallbezogen selbstverständlich auch auf Ihre Person zu. Auch verfügen Sie in der Heimat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da sie immerhin 15 Jahre im Irak verbracht haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten - wie z.B. Ihre Mutter und Ihre Geschwister Ihnen bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden. Zudem gaben Sie auch selbst in der Einvernahme am 24.01.2019 an, dass die Sicherheitslage in Ihrer Herkunftsregion laut Ihrer dort lebenden Familie eine gute sei, zudem besitze Ihre Familie Grundstücke und ein Haus im Heimatland (EV-Protokoll Seite 6). Sie befürchten lediglich Ihre Träume, unter anderem den Beruf des Schauspielers in Ihrem Heimatland ausüben zu können, nicht verwirklichen zu können (siehe EV-Protokoll Seite 7).

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. [...]

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachwies sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In Ermangelung einer Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezuges staatlicher Leistungen führen kann. [...] Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsortes veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und anderer Dokumente durch seine sogenannten "Protection and Reintegration Centers" vor Ort an. In Ermangelung der Möglichkeit des persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

[...]

Zusammengefasst ist es sohin sowohl allgemein- als auch amtsbekannt, dass die Flughäfen außerhalb des vom IS besetzten Gebietes im Irak ohne Einschränkungen in Betrieb standen und stehen, woraus sich die Feststellung, dass Ihnen eine Rückkehr in den Irak praktisch möglich ist, zwingend ergibt.

Hinweise darauf, dass Sie nicht arbeitsfähig wären, wurden nicht bekannt bzw. auch nicht von Ihrer Seite geäußert. Sie selbst gaben an, ein- bis zwei Jahre als Verkäufer im Geschäft Ihres Bruders und anschließend als Mechaniker zwei bis drei Jahre gearbeitet zu haben. Unter dem angeführten Aspekt erscheint nicht ersichtlich weswegen Sie körperlich nicht in der Lage wären, selbst durch Arbeit für Ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr zu sorgen. Hinzu kommt, dass Sie beinahe ihr gesamtes Leben in der Stadt XXXX verbracht haben, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass Sie dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Das Vorhandensein sozialer Anknüpfungspunkte impliziert auch, dass Sie, abgesehen von Ihrer dort lebenden Familie, bei Ihrer Rückkehr Unterstützung durch Ihren Bekanntenkreis und Ihre Freunde erfahren können. In der Zusammenschau Ihrer familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkte im Irak steht dem Wiederaufbau einer - wenn auch gegebenenfalls bescheidenen - Existenz unter Inanspruchnahme der Unterstützung dieser nach Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat, nichts entgegen und drohen Sie keinesfalls in eine aussichtslose Lage zu geraten.

[...] Es ist Ihnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der allgemein prekären Lage im Irak erhielten, welche sich mittlerweile jedoch im positiven Sinne verändert hat, weshalb dieser Status nunmehr abzuerkennen ist.

Dafür, dass Ihnen bei Rückkehr eine Verletzung Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafe drohen würde gibt es daher keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der im Irak lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden.

[...]"

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 08.03.2016 nicht verlassen und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er ist ledig, kinderlos und führt auch keine Lebensgemeinschaft. Er lebte bisher von der Grundversorgung bzw. zuletzt von Leistungen des Arbeitsmarktservice, wo er diverse Kurse und Praktika belegt. Der Beschwerdeführer hat inzwischen maßgebliche Deutschkenntnisse erworben und verfügt über ein Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2. Er verfügt auch über maßgebliche private Bindungen im Bundesgebiet und ist strafgerichtlich unbescholten (vgl etwa Einsicht in Zentrales Melderegister, Strafregister, Versicherungsdaten, Grundversorgungsdaten; Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 484 ff; aktenkundige Praktikumsvereinbarungen und Deutschzertifikat; Sozialbericht vom 11.04.2019; aktenkundige Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben).

Der Beschwerdeführer ist inzwischen gesund und arbeitsfähig. Im Jahr 2017 wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, welche erfolgreich medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist keine weitere Behandlung erforderlich (vgl fachärztlicher Befund des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 11.04.2017, AS 241; Sozialbericht vom 11.04.2019).

Im Irak hat der minderjährige Beschwerdeführer die Schule bis zur neunten Klasse besucht und diese mit seiner Ausreise aus dem Irak im Dezember 2015 aufgegeben. Er hat keinen Beruf gelernt und einige Zeit im Haushaltsartikel-Geschäft seines nunmehr in Großbritannien lebenden Bruders im Irak als Verkäufer mitgearbeitet und dann etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise im Sinne einer Lehre neben der Schule gegen Trinkgeld in einer Autowerkstatt ausgeholfen (vgl Niederschrift Bundesamt vom 04.01.2017, AS 199; Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 487 ff).

Ein Halbbruder väterlicherseits des Beschwerdeführers sowie ein Neffe leben in Großbritannien. Der zweite Halbbruder väterlicherseits sowie die drei Halbschwestern väterlicherseits leben mit ihren Familien, soweit dem Beschwerdeführer bekannt ist, nach wie vor in XXXX/Suleimaniyya. Zu diesen hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Irak keinen wesentlichen Kontakt gehabt, zuletzt hat er von ihnen etwa Mitte 2017 gehört (vgl Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 487 ff). Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester sowie die zwei Halbgeschwister mütterlicherseits leben in der Umgebung der Stadt Kirkuk und werden vom Stiefvater des Beschwerdeführers erhalten, der Peshmerga ist. Allerdings erhält auch dieser nicht regelmäßig sein Gehalt. Mit der Schwester und teilweise auch seiner Mutter hat der Beschwerdeführer seit einiger Zeit wieder Kontakt über das Internet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese ihn bei einer Rückkehr in den Irak bei sich aufnehmen oder anderweitig unterstützen würden (vgl Niederschrift Bundesamt vom 04.01.2017, AS 195 ff; Niederschrift Bundesamt vom 24.01.2019, AS 487 ff).

Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei seinen in Suleimaniyya lebenden Halbgeschwistern noch bei seiner Mutter/Schwester und dem Stiefvater in Kirkuk über ein tragfähiges familiäres Auffangnetz verfügt.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.05.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichten zur Lage im Irak vom 09.04.2019 sowie den Anfragebeantwortungen von ACCORD jeweils vom 21.02.2019 zur Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan sowie zur Lage von Rückkehrern aus dem Ausland in die autonome Region Kurdistan ergibt sich in Bezug auf die Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak:

1. "KI vom 9.4.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, uvm.

https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.04.2019/ [Karte gelöscht, Anm.]

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019).

https://www. iraqbodycount.org/database/ [Karte gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).

https://www.iraqbodvcount.org/database/ [Tabelle gelöscht, Anm.]

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

BAGDAD

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).

Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

AUTONOME REGION KURDISTAN (KRG)

In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).

Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).

Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).

Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).

In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).

In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al-Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).

SÜDIRAK

Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).

In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).

Quellen:

-

ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),

Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail

-

BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699, Zugriff 13.3.2019

-

Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants,

http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq security situation.pdf, 13.3.2019

-

IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019

-

ISW - Institute for the Study of War (7

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten