Entscheidungsdatum
11.07.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2219221-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Slowenien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 22.03.2019 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein und forderte diesen auf, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen.
Hierauf erstattete der BF keine Antwort. 2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.04.2019, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit undatiertem Schriftsatz, beim BFA eingebracht am 14.05.2019, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) herabzusetzen, in eventu eine Androhung der Erteilung eines Aufenthaltsverbotes zu erlassen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.05.2019 vorgelegt und langten dort am 23.05.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowenischer Staatsbürger, mit der slowenischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX verheiratet, hat zwei Töchter im Alter von 6 und 9 Jahren und lebt mit den genannten Personen im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Der BF befindet sich zumindest seit 07.05.2014 im Bundesgebiet und konnten keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit oder schwerwiegende Krankheiten gefunden werden
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.4. Der BF war - beginnend mit 27.05.2014 bis einschließlich 26.08.2018 - bei 2 Arbeitgebern in 6 Arbeitsverhältnissen für insgesamt rund 3 1/2 Jahre beschäftigt. Aktuell geht der BF keiner Beschäftigung nach.
1.5. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 21.02.2019 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten, 5monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Darin wurde dem BF angelastet, er habe einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Faust vorgehalten, geballt sowie versucht, dieses mit seinen Armen am Körper zu erfassen und von der Tür eines Rettungsfahrzeuges wegzudrängen, wobei die zu Grunde liegende Amtshandlung darin bestanden hat, eine Verbringung nach dem Unterbringungsgesetz in die XXXX Klinik durchzuführen.
Ferner habe er gegen den besagten Beamten heftig Gegenwehr gesetzt, wodurch dieser auf der Grünfläche über einen Randstein des Gehsteiges gerutscht sei und sich eine blutende, 2 x 2 cm große Schürfwunde zugezogen habe.
Als mildernd wurden hiebei das vollumfassende Geständnis, dass es teilweise nur beim Versuch geblieben ist, die erheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 08.04.2019 wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wovon 6 Monate bedingt ausgesprochen wurden.
Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe am 17.03.2019 durch die gegenüber seiner Tochter "Morgen werde ich Mutti töten" und gegenüber seiner Frau verwendeten Worte "Ich kann Dich mit meinen Zähnen tot machen" sowie mit der Äußerung, wenn er sie (die Frau) töte, werde er es so machen, dass die Kinder es sehen, seine Frau gefährlich bedroht, um sie und die gemeinsame Tochter in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Als mildernd wurden hiebei die geständige Verantwortung, die Enthemmung durch Alkohol und die Provokation, als erschwerend der rasche Rückfall nach der letzten Straftat sowie der Ausspruch der Drohung in Anwesenheit der 8jährigen Tochter gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF die angeführten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde am 17.03.2019 festgenommen und befand sich bis zum 17.04.2019 in der Justizanstalt XXXX in Haft.
Nach Begehung dieser Drohung wurde gegen den BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX ein Betretungsverbot ausgesprochen.
1.6. Der BF ist Mitschuldner eines mit seine Frau aufgenommenen Fahrzeugkredits, wovon noch € 25.000,00 aushaften.
1.7. Der BF hat auf das an ihn am 22.03.2019 in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) gerichtete Parteiengehör bis dato nicht geantwortet. Seine Ehegattin beabsichtigt, mit dem BF keine gemeinsame Zukunft mehr anzustreben und auch keine Beziehung mehr zu führen.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Familienstand, Obsorgepflichten, Einreisezeitpunkt und gemeinsame Haushaltsführung getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Formular "Betretungsverbot" der PI XXXX, den Angaben in der Beschwerde und dem Inhalt des auf den BF und seine Familienmitglieder lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie deren Dauer folgen dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Da der BF immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, kann angenommen werden, dass er arbeitsfähig ist. Indizien für das Vorliegen von Krankheiten fanden sich nicht und wurden in der Beschwerde auch nicht dargetan.
Die Verurteilungen samt Urteilsinhalt ergeben sich aus den beiden im Akt befindlichen Urteilen wie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Anhaltung und deren Dauer in Haft sind aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX ersichtlich.
Die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Abgleich des ZMR mit den bisherigen Beschäftigungen des BF und findet auch im Vorbringen im Rechtsmittel Niederschlag.
Der Ausspruch des unter I.1.5. im letzten Satz erwähnten Betretungsverbotes ist dem dahingehend im Akt einliegenden Formular der PI XXXX, Zahl XXXX vom 17.03.2019 zu entnehmen.
Bescheinigungen für Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus wurden nicht vorgelegt.
Der Bestand des Fahrzeugkredits (I.1.6.), dessen noch ausstehende Summe und der Umstand, dass die Frau des BF mit diesem keine Beziehung wie eine weitere Zukunft mehr anstrebt, findet im Bericht der PI XXXX vom 28.04.2019, Zahl XXXX, Niederschlag.
Wenn in der Beschwerde das (strafbare) Verhalten mit dessen Alkoholisierung "rechtfertigt" so handelt es sich dabei um eine zu enge Sicht der Dinge. Sowohl die beiden Verurteilungen als auch das Betretungsverbot zeigen, dass der BF bei übermäßigem Alkoholkonsum, der keine Seltenheit sein dürfte, zu hoher Aggressivität neigt und sich nicht unter Kontrolle hat. Was die "Drohung mit dem Tod" betrifft, hat der BF seine Frau zwar nicht konkret und akut mit dem Tod bedroht, er jedoch ihr dies sehr wohl - wie dem Urteilsinhalt zu entnehmen ist - in Aussicht gestellt.
Es entspricht zudem nicht den Tatsachen, dass der BF in Österreich regelmäßig einer Arbeit nachgehe. So wurde in den Feststellungen bereits angeführt, dass der BF seit dem 26.08.2018, somit seit mehr als 10 Monaten keine Beschäftigung mehr ausgeübt und auch keine Bemühungen nachgewiesen hat, eine solche ausüben zu wollen. Diesem Moment kommt umso größere Bedeutung zu, als der BF auf Saisonarbeiten angewiesen ist die Bauwirtschaft derzeit Hochkonjunktur hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
3.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Für den BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich durchgehend seit weniger als 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen beide Verurteilungen, insbesondere die jüngste wegen gefährlicher Drohung an seiner Frau im Fokus der Betrachtung.
Der VwGH hat in seiner Judikatur zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verpöntheit von Handlungen gegen die Staatsgewalt (VwGH 17.09.2012, Zahl 2011/23/0457) sowie gegen die Freiheit (gefährliche Drohung 22.11.2012, 2011/23/0534) bereits hervorgehoben.
Unabhängig davon erweist sich das Verhalten des BF in mehrfacher Hinsicht als nicht tragbar:
Wie bereits oben erwähnt, richtete der BF seine Handlungen gegen Personen, denen gegenüber die eine besonders hohe Hemmschwelle vorhanden sein müsste, nämlich gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits sowie gegen nahe Angehörige (hier: die Ehefrau) andererseits. Dass der BF in beiden Fällen unter dem Einfluss von Alkohol gestanden ist, relativiert sein Verhalten nicht, weil hätte erahnen, wenn nicht wissen müssen, dass er derart dazu neigt, sich nicht unter Kontrolle zu haben. Ferner ist ihm anzulasten, dass er nach sehr kurzer Zeit, nämlich nach etwas mehr als 3 Monaten wieder straffällig wurde und offenbar aus seinem Fehlverhalten keine Schlüsse gezogen hat. Demgemäß ist er - entgegen der Beschwerdemeinung - offenbar nicht an der Respektierung österreichischer (Straf)normen interessiert. Dass sich der BF - wie im Rechtsmittel weiter festgehalten - einsichtig zeigt, wird er erst unter Beweis stellen müssen, verging nach seiner letzten Verurteilung erst rund 3 Monate und befindet er sich noch immer in der Probezeit.
Der BF unternimmt augenscheinlich auch keine Bemühungen, (wieder) am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das (ebenso) in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument, er sei auf saisonale Arbeit angewiesen, trifft demnach nicht zu, ist der derzeit noch immer ohne Arbeit. Dieser Umstand wirkt umso mehr befremdlich, als auf Seiten des BF Außenstände in 5stelliger Höhe aushaften und er für seine beiden Kinder wie auch die Frau unterhaltsverpflichtet ist.
Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass der BF seine Taten erst vor kurzem und noch dazu komprimiert begangen hat, eine sehr niedrige Hemmschwelle aufweist, keinen Respekt vor seiner Frau und seiner Tochter zeigt und sich durch seine erste Verurteilung nicht abgehalten gefühlt hat, abermals straffällig zu werden und somit sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel zu setzen.
Diese Verhaltensweisen berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege und jenen an der Verhinderung von Delikten gegen die Freiheit.
Ferner erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat.
Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. Der BF fiel - trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktion - wieder in sein angestammtes Verhalten zurück und zog daraus offenbar keine Lehren.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die Gattin des BF zeigt kein Interesse mehr, mit dem BF weiterhin eine Beziehung zu führen und kann sich mit diesem auch keine gemeinsame Zukunft vorstellen. Demgemäß relativiert sich das Familienleben des BF, zumal er die im Rahmen der aktuellen Verurteilung beanstandete Tat gegen seine Frau gerichtet hat, auch wenn diese ihn (laut Urteil) provoziert hat. Doch auch unabhängig davon sind die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Der BF wurde 2 Mal wegen innerhalb von nur 3 Monaten verurteilt. Zudem war er nicht in der Lage, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Vor dem Hintergrund der etwas mehr als 5jährigen Aufenthaltsdauer und der erschütterten familiären Beziehung war die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 3 Jahren unter Einbeziehung seines strafbaren Verhaltens als rechtens anzusehen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Wegen des zweifachen, erst in jüngster Vergangenheit gesetzten, strafbaren Verhaltens des BF war dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2219221.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019