TE Bvwg Beschluss 2019/7/12 W155 2211143-1

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W155 2211143-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX StA: Afghanistan, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_AST_02 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_AST_02, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt am 05.03.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl und Subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

2. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 27.03.2018, welche am 27.03.2019, 11:01 Uhr, an die Nummer 059133987099 erfolgreich übermittelt wurde.

3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er mit Bescheid vom 24.10.2018 geladen worden sei, einen Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen. Aus dieser Entscheidung sei hervorgegangen, dass der Bescheid vom XXXX rechtskräftig geworden sei, eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde vom heutigen Tag habe ergeben, dass gemäß dem da. EDV-System eine Beschwerde nicht eingegangen sei. Der Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei innerhalb offener Frist fertiggestellt und am 27.03.2018, 11:01 Uhr, per Telefax an die Behörde (Tel: 059133987099) übermittelt worden. Aufgrund der Fax-Rückmeldung "Ergebnis o.k." habe man davon ausgehen können, dass dieser Schriftsatz innerhalb der offenen Frist bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittle der belangten Behörde derzeit wöchentlich rund 20 Schriftsätze, die allesamt dort eingehen würden, die Kanzlei könne sich an nicht eingelangte Telefaxe nicht erinnern. Man ginge und gehe daher davon aus, dass Telefaxe mit dem Ergebnis "ok" bei der Behörde auch einlangen. Das Ergebnis - Nichteintreffen des Telefax bei der belangten Behörde - sei unvorhergesehen und - wenn technisch bedingt - auch unabwendbar, sodass den Beschwerdeführer bzw. seien Rechtsvertreter an der Fristversäumnis keine Schuld treffe. In einem holte der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nach und erhob Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der einschreitende Rechtsvertreter nicht habe glaubhaft machen können, dass ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis vorliege. Unabwendbar sei das Ereignis deshalb nicht gewesen, da die Fakten klar auf dem Sendebericht ersichtlich seien. Es sei verabsäumt worden, sich über die technischen Voraussetzungen für die richtige Zustellung für Beschwerden auf der Internetseite der belangten Behörde zu informieren und den Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung Folge zu leisten. Da sich der Rechtsvertreter durch das häufige Auftreten vor der belangten Behörde ihrer aktuellen Faxnummer habe bewusst sein müssen, sei die verspätete Einreichung nicht nachvollziehbar.

5. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.11.2019 die Faxnummer 059133987099 angerufen habe und ins Direktionsbüro der belangten Behörde durchgestellt worden sei. Die Kanzlei dort habe mitgeteilt, dass das gegenständliche Fax am 27.03. nicht eingelangt sei, eine detailliertere Auskunft könne jenes Referat der Polizei Wien bzw. des BMI erteilen, das die Nummern 059133 verwalte. Der Rechtsvertreter habe daraufhin mit verschiedenen Dienststellen der LPD Wien bzw. des BMI telefoniert und habe vom Infoservice erfahren, dass auf Ziffer 9 endende Nummern einen Faxanschluss ansteuern würden und die Endziffern 98 darauf hindeuten würden, dass eine Dienststelle in Wien angesteuert worden sei. Die 7099 sei die Faxdurchwahl aller Regionaldirektionen in den Bundesländern, woraus sich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit ergebe, dass die Beschwerde von einem Telefaxanschluss der belangten Behörde empfangen worden und somit eingelangt sei. Die belangte Behörde hätte jenen Faxanschluss ermitteln können, bei dem die Beschwerde eingegangen sei und dies wohl auch müssen, um einen rechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Selbst wenn das Telefax am 27.03.2018 bei einer Dienststelle der LPD Wien - und somit nicht bei der belangten Behörde - eingelangt sei, bestehe dennoch kein Verschulden des Rechtsvertreters, weil dieser annehmen dürfe, dass ein Telefax, das irrtümlich an eine nichtexistente Faxdurchwahl adressiert werde, aufgrund eines Besetzt-Tons nicht als ok-empfangen rückgemeldet werde. Ein allenfalls nur als gering zu wertendes Versehen des Rechtsvertreters gehe auch daraus hervor, dass die Durchwahl 7099 samt der jeweiligen Bundeslandkennziffer der Faxdurchwahl aller anderen Regionaldirektionen entspreche, die allfällige Unrichtigkeit der Faxnummer daher nicht sofort ins Auge gesprungen sei.

6. Mit hg. Schriftsatz vom 24.04.2019 richtete das Gericht folgende Fragen an die belangte Behörde:

"1. Gehört die Faxnummer 059133987099 zum Verfügungsbereich des BFA?

2. Auf der Homepage des BFA sind unter der Adresse http://bfa.gv.at/kontakt/start.aspx eine Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG in Pdf-Form sowie Kontaktdaten des BFA (Direktion, Regionaldirektionen und Außenstellen) in Form von Adressen, Telefonnummern und Faxnummern zu finden.

Seit wann sind die Kundmachung sowie die Kontaktdaten in dieser Form unverändert auf der Homepage zu finden bzw. waren diese Kundmachung und diese Kontaktdaten bereits im März und April 2018 auf der Homepage des BFA zu finden?"

7. Mit E-Mail vom 30.04.2019 beantwortete die belangte Behörde diese Fragen im Wesentlichen dahingehend, dass die Testung der jeweiligen Faxadressen ergeben habe, dass bei der Faxnummer 4359133987099 (von Vertretung falsch gewählte Nummer) die Zustellung nicht funktioniert habe. Bei der Faxnummer 4359133987899 (Faxnummer der Außenstelle Wien) sei die Zustellung erfolgreich gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Faxnummer 4359133987099 nicht zum Verfügungsbereich der belangten Behörde. Laut Auskunft der Direktion der belangten Behörde sei die Kundmachung länger als März/April 2018 online. Die Kontaktdaten würden laufend aktualisiert, zuletzt zB mit Umzug der Außenstelle St. Pölten.

8. Diese E-Mail wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dieser replizierte im Wesentlichen, dass bei Anwahl der Faxnummer 059133987099 am 29.04.2019 durch die Behörde eine Zustellung nicht funktioniert habe. Demgegenüber sei im Wiedereinsetzungsantrag vom 31.10.2018 die Faxbestätigung der Beschwerde vom 27.03.2018, 11:01 Uhr mitübermittelt worden, wonach das Telefax - die Beschwerde - durchgegangen sei (Ergebnis OK.), somit habe an diesem Tag ein Telefaxgerät abgehoben und empfangen. Am 09.11.2018 habe der Rechtsvertreter unter der Faxnummer 059133987099 das Direktionsbüro der belangten Behörde erreicht (sei dort auf eine Telefonleitung geschaltet gewesen, eine Kanzleikraft habe abgehoben). Unter Hinweis auf VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089 führte der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerde vom 27.03.2918 von der seit 2012 bei ihm beschäftigten und somit erfahrenen Kanzleikraft Sebastian EILEN, per Telefax übermittelt worden sei, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zahl W155 2211143-1/7E, wurde der Antrag vom 31.10.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG), BGBl I 2013/33, lautet auszugsweise:

"2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) bis (3) [...]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...] Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. bis 4. [...]"

2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

2.2.1. Gegen den negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde am 27.03.2018 eine Bescheidbeschwerde an die Faxnummer 059133987099 eingebracht, diese Eingabe entspricht nicht den Vorgaben der Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG und ist daher rechtsunwirksam erfolgt (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Eine Behandlung dieses Schriftsatzes in rechtlicher Hinsicht scheidet daher aus.

2.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. In der Folge bleibt noch über die in einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Bescheidbeschwerde abzusprechen.

2.2.3. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 02.04.2019.

Die am 31.10.2018 mittels Faxnachricht an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den offenen Stand war gemäß Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses abzuweisen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bezüglich der Zurückweisung der Bescheidbeschwerde wegen Verspätung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W155.2211143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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