Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2131933-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018,
Zahl: XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 und am 16.11.2018, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, Zahl G306 2131933-1/9E, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich 1990 im Alter von drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei, sich zwischen 1997 und 1999 vorübergehend in Rumänien aufgehalten habe und seit seiner legalen Wiedereinreise im Februar 1999 sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zwar erfülle der Beschwerdeführer aufgrund der vielen strafgerichtlichen Verurteilungen (zuletzt mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX) grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 FPG, jedoch habe die belangte Behörde die über zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (sowie auch den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) nicht berücksichtigt und damit nicht den richtigen Gefährdungsmaßstab herangezogen. Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wäre am Maßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen gewesen. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach diesen Bestimmungen wären nicht einmal ansatzweise erfüllt, sodass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot als rechtswidrig erweise und der angefochtene Bescheid damit ersatzlos zu beheben gewesen sei.
Nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer weitere drei Mal strafgerichtlich verurteilt (Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017 sowie Urteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017 und XXXX.2018).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer neuerlich gemäß
§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt am XXXX.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung von vier Monaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Insgesamt weise der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits dreizehn strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon acht einschlägig wären. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden 34 Eintragungen aufscheinen. Er habe durch sein strafbares, persönlich vorwerfbares und beharrlich fortgesetztes Verhalten gezeigt, dass er eine tatsächliche, nachhaltige, maßgebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen werde. Disloziert in der Beweiswürdigung wurde festgehalten, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer erst seit 1999 mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und nicht wie von ihm angegeben seit 1990. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet würden mangels Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder anderen im NAG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, sodass ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliege. Er sei gesund, arbeitsfähig, spreche weiters Rumänisch auf muttersprachlichem Niveau und kenne die in Rumänien bestehenden kulturellen Werte. Es hätten keine Umstände ausgemittelt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich in Rumänien wieder eine Lebensgrundlage zu schaffen. Aus den bereits angeführten Gründe gehe vom Beschwerdeführer eine derartige Gefahr aus, dass im weder ein Durchsetzungsaufschub erteilt noch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eingeräumt habe werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.03.2018, beim Bundesamt am 03.04.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub gewähren; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1990, daher seinem dritten Lebensjahr, in Österreich lebe. Er habe seine gesamte Schulbildung in Österreich absolviert, sei hier sozialisiert worden und spreche sehr gut Deutsch. Seine gesamte Familie lebe im Bundesgebiet. Darunter die Mutter, Geschwister und eine Tochter, die er zwei bis drei Mal im Jahr besuche. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft, leide aber an Suchtproblemen und psychiatrischen Problemen. Eine Schizophrenie könne nicht ausgeschlossen werden. Er strebe eine stationäre Entziehungskur an. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens werde beantragt. Das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und erweise sich das Verfahren als mangelhaft. So sei nicht die konkrete Ausgestaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen ermittelt worden, sodass im Zweifel das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung erwerbstätig gewesen und könnte auch nach seiner Entlassung wieder erwerbstätig sein. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne aber nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er auch in Rumänien seinen Lebensunterhalt sichern könnte. In Rumänien würden sich nur seine bereits sehr alten Großeltern aufhalten. Es sei nicht klar, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch fortgesetzte Begehung von Straftaten finanziert hat. Er hätte auch Zuwendungen von seiner Familie erhalten können. Der Beschwerdeführer lebe seit über 28 Jahren im Bundesgebiet und habe keinerlei Beziehungen mehr zu Rumänien. Aufgrund des über zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei der erhöhte Gefährdungsmaßstab anzuwenden. Die dort angeführte Gefährdung gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Darüber hinaus erweise sich auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig. Ein Durchsetzungsaufschub wäre jedenfalls zu gewähren gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar begründet worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes als belangter Behörde teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, er lebe seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich. Nur in den Jahren 1997 bis 1999 habe er sich in Rumänien aufgehalten. Die Schule habe er in Österreich abgeschlossen. Seit Oktober 2016 [Zeit der Behebung des ursprünglich gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht, Anm.] habe er Österreich nicht verlassen und von Juli bis Dezember 2017 als Trockenbauer gearbeitet. Die neuerlichen Straftaten nach dem ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien auf einen Rückfall des Beschwerdeführers bezogen auf seine Drogensucht zurückzuführen. Man habe ihm gesagt, es wäre möglich, zur Therapie einen Strafaufschub zu erhalten, falls er in Österreich bleiben könne.
Der Behördenvertreter des Bundesamtes führte zum angesprochenen Strafaufschub gemäß § 39 SMG aus, dass ein derartiger Beschluss derzeit nicht vorliege. Eine Entzugstherapie sei auch in Rumänien möglich und biete in Anbetracht der vielen Vorstrafen des Beschwerdeführers und seiner neuerlichen Delinquenz nach Behebung des ersten Aufenthaltsverbotes auch keine Gewähr, dafür, dass der Beschwerdeführer nunmehr sein Verhalten ändere. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde darauf hingewiesen, dass Aufenthalte in Strafhaft eine Unterbrechung der Aufenthaltsdauer nach Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG mit sich bringen, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde ein durchgehender zehnjähriger Aufenthalt nicht vorliege.
Mit mündlich verkündetem Beschluss wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens noch nicht aktenkundige Strafurteile des Beschwerdeführers ein.
Am 16.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtet auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Rechtsvertreter legte eine schriftliche Stellungnahme zur gegenständlich relevanten Rechtsfrage vom 07.02.2018 vor, welche verlesen und als Beilage zum Akt genommen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit 28 Jahren durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ebenso wie seine Mutter und die drei Geschwister. Der Mutter und dem Beschwerdeführer komme seit 2003 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu. Seit dem Beitritt Rumäniens zur EU sei der Beschwerdeführer zudem Unionsbürger. Der ursprüngliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fuße daher nicht auf einer Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, sodass er auch keine Anmeldebescheinigung benötige, welcher ohnehin lediglich deklarative Wirkung zukomme, zumal die dort normierten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer erfüllt worden seien. Er erfülle weiters die materiellen Voraussetzungen gemäß § 53a NAG, sodass von einem Daueraufenthaltsrecht auszugehen sei. Es sei damit für den Beschwerdeführer zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls der "mittlere Gefährdungsmaßstab" des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm § 67 Abs. 1 FPG sowie Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) anzuwenden, welcher ein größeres Gefährdungsausmaß verlange als § 67 Abs. 1 erster Satz FPG. Sein Verhalten müsse demnach eine "schwerwiegende Gefahr" für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen. Trotz der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei nicht von einer so schwerwiegenden Gefahr auszugehen, die ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren zu begründen vermöge. Dies insbesondere deshalb, da die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in einem direkten Zusammenhang zu seiner Drogensucht stünden. Es habe sich um Beschaffungskriminalität gehandelt und sei er unter anderem bei der letzten Tatbegehung im Oktober 2017 unter massivem Drogeneinfluss gestanden. Dennoch habe er den Entschluss gefasst, endgültig von den Drogen loszukommen und eine Therapie zu beginnen. Er habe einen entsprechenden Verein kontaktiert und bemühe sich um einen Therapieplatz. Weiters habe er nunmehr zehn Monate keine Suchtmittel mehr konsumiert und erhalte auch keine Substitutionsmittel. Die maßgebliche Veränderung des Verhaltens und seiner Einstellung werde durch sein stetiges Bemühen um einen Therapieplatz verdeutlicht und wäre weiters eine Beschäftigungsaufnahme nach Entlassung aus der Haft beim vormaligen Arbeitgeber möglich. Unterkunft könne der Beschwerdeführer neuerliche bei seiner Mutter nehmen, welche ihm neben emotionaler auch finanzielle Unterstützung biete. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei erneut auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich befinde, hier den Kindergarten, die Volksschule und Hauptschule absolviert und somit sein gesamtes Leben in Österreich verbracht habe. Zuletzt habe er sich im Alter von 16 Jahren kurzzeitig in Rumänien aufgehalten. Die Mutter und die Geschwister würden in Österreich leben und pflege er zu diesen sein sehr enges Verhältnis. Weiters lebe auch die inzwischen zehnjährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich, zu welcher er auch regelmäßig Kontakt habe, welcher aber durch die Inhaftierung nunmehr unterbrochen sei. Bis zur Inhaftierung habe er auch regelmäßig Unterhaltsleistungen an die Tochter bezahlt. Er beherrsche die rumänische Landessprache nicht, da in der Familie ausschließlich Deutsch gesprochen werde. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer weder in der Lage, den Alltag in Rumänien zu bewältigen, noch eine Arbeit zu finden und sich dadurch selbst zu erhalten. Trotz des - bedingt durch seine Drogensucht - verwirklichten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers müsse eine Interessenabwägung im gegenständlichen Fall zu seinen Gunsten ausfallen, sodass sich das Aufenthaltsverbot - jedenfalls in der Dauer von zehn Jahren - als unzulässig erweise.
Auf Befragen gab der Beschwerdeführer sodann an, dass sein Haftende voraussichtlich 2021 sei. Ihm wurde weiters der Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 19.07.2017 (AS 573) vorgehalten. Er führte dazu aus, dass er danach zwei Mal wöchentlich eine Psychotherapie gemacht habe und aktuell keine Probleme mehr habe. Die Drogenabhängigkeit sei während der Haft medikamentös therapiert worden und sei er nunmehr vollkommen "clean". Er habe die Volks- und Hauptschule abgeschlossen und eine Tischler- bzw. Fleischer-Lehre begonnen, diese aber nicht absolviert. Auch den Kindergarten habe er in Österreich besucht. Er spreche kein Rumänisch. In Rumänien würden nur mehr seine beinahe 90-jährigen Großeltern leben. Mangels Sprachkenntnissen könne er sich mit diesen nicht einmal unterhalten. Es sei für ihn daher nicht möglich, in Rumänien eine Arbeit zu finden.
Der Rechtsvertreter verwies darauf, dass dem Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Haft die Beschäftigungsaufnahme bei seinem ehemaligen Arbeitgeber möglich sei.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG.
Nach Schluss des Beweisverfahrens wurden seitens des erkennenden Gerichtes am 14.06.2019 erneut Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers eingeholt. Es haben sich diesbezüglich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG (vgl etwa aktenkundige Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 321).
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Alter von etwa zweieinhalb Jahren im März 1990 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er seit 20.03.1990 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Zwischen einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt 1997 und Februar 1999 musste der Beschwerdeführer mit seiner Familie wegen Problemen mit ihren Aufenthaltstiteln vorübergehend nach Rumänien zurückkehren. Der Familie wurden Anfang 1999 wieder Aufenthaltstitel erteilt, sodass sie im Februar 1999 legal nach Österreich zurückkehren konnten, wo der Beschwerdeführer seit 08.02.1999 wieder mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und sich im Wesentlichen ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (vgl Meldebestätigung des lokalen Melderegisters der Gemeinde XXXX vom 03.08.2003, Gerichtsakt zu G306 2131933-1; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 20.10.2016, G306 2131933-1/9E, AS 383 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 08.05.2018, S 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.06.2019).
Die Republik Rumänien trat mit 01.01.2007 der Europäischen Union bei. Dem Beschwerdeführer kam zumindest ab 13.10.2000 und auch zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts Rumäniens am 01.01.2007 unbefristetes Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet zu. Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union kommt dem Beschwerdeführer daher die Eigenschaft eines Unionsbürgers bzw. EWR-Bürgers zu (vgl Auszug aus der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres, AS 29).
Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über keine Anmeldebescheinigung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.06.2019; Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 02.03.2018, AS 774; in der Verhandlung vom 16.11.2018 vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.02.2018). Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a AuslBG ausgestellt worden wäre.
Aus dem Zentralen Melderegister sowie dem lokalen Melderegister der Gemeinde Strobl ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.06.2019; Meldebestätigung des lokalen Melderegisters der Gemeinde XXXX vom 03.08.2003, Gerichtsakt zu G306 2131933-1):
? 20.03.1990-20.09.1993 Hauptwohnsitz
? 18.10.1993-20.01.1997 Hauptwohnsitz
? 08.02.1999-16.08.2005 Hauptwohnsitz
? 16.09.2002-06.08.2004 Nebenwohnsitz Sozialpädagogisches Zentrum
? 14.04.2005-09.06.2005 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 15.11.2005-28.11.2005 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 16.08.2005-22.12.2005 Hauptwohnsitz
? 27.12.2005-13.02.2006 Obdachlos, Bewährungshilfe-Verein
? 13.02.2006-08.02.2007 Hauptwohnsitz bei der Mutter
? 06.11.2007-05.08.2008 Obdachlos, Sozialdienstliches Zentrum
? 17.12.2008-04.02.2009 Hauptwohnsitz
? 24.04.2009-30.09.2011 Hauptwohnsitz
? 14.01.2010-15.01.2010 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 30.09.2011-16.07.2013 Obdachlos, Sozialberatung
? 13.08.2013-21.08.2013 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum
? 27.08.2013-17.01.2014 Hauptwohnsitz Justizanstalt
? 24.04.2015-01.09.2015 Obdachlos, Bewährungshilfe-Verein
? 13.12.2015-21.10.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt
? 01.09.2017-03.01.2018 Hauptwohnsitz
? 22.12.2017-04.01.2018 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 04.01.2018-laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt
Darüber hinaus liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich nachfolgende Versicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2019):
? 07.11.2005-12.12.2005 Arbeitslosengeld (36 Tage)
? 17.12.2005-08.01.2006 Arbeitslosengeld (23 Tage)
? 21.01.2006-23.01.2006 Arbeitslosengeld (3 Tage)
? 28.01.2006-31.01.2006 Arbeitslosengeld (4 Tage)
? 11.02.2006-26.02.2006 Arbeitslosengeld (16 Tage)
? 01.03.2006-07.03.2006 Arbeitslosengeld (8 Tage)
? 11.03.2006-19.03.2006 Arbeitslosengeld (9 Tage)
? 21.03.2006-21.03.2006 Arbeitslosengeld (1 Tag)
? 24.03.2006-26.03.2006 Arbeitslosengeld (3 Tage)
? 28.03.2006-18.04.2006 Arbeitslosengeld (22 Tage)
? 20.04.2006-25.04.2006 Arbeitslosengeld (6 Tage)
? 29.04.2006-02.05.2006 Arbeitslosengeld (4 Tage)
? 05.05.2006-08.05.2006 Arbeitslosengeld (4 Tage)
? 12.05.2006-14.05.2006 Arbeitslosengeld (3 Tage)
? 17.05.2006-30.05.2006 Arbeitslosengeld (14 Tage)
? 01.06.2006-06.06.2006 Arbeitslosengeld (7 Tage)
? 14.06.2006-20.06.2006 Arbeitslosengeld (7 Tage)
? 21.06.2006-28.06.2006 Arbeiter (8 Tage)
? 29.06.2006-24.11.2007 keine Versicherung (514 Tage; davon 328 Tage 2007)
? 25.11.2007-28.11.2007 Arbeiter (4 Tage)
? 29.11.2007-09.09.2008 keine Versicherung (285 Tage)
? 10.09.2008-21.09.2008 Arbeitslosengeld (12 Tage)
? 25.09.2008-26.09.2008 Arbeitslosengeld (2 Tage)
? 27.09.2008-28.04.2009 keine Versicherung (214 Tage)
? 29.04.2009-26.05.2009 Arbeiter (28 Tage)
? 29.05.2009-28.06.2009 Krankengeld (31 Tage)
? 30.06.2009-10.09.2009 Arbeiter (73 Tage)
? 11.09.2009-21.03.2010 keine Versicherung (192 Tage; 14.01.2010-15.01.2010 - Haft)
? 22.03.2010-30.04.2010 Arbeitslosengeld (40 Tage)
? 01.05.2010-31.08.2010 keine Versicherung (123 Tage)
? 01.09.2010-16.02.2011 Mindestsicherung (169 Tage)
? 17.02.2011-18.02.2011 Arbeiter (2 Tage)
? 19.02.2011-26.05.2011 Mindestsicherung (97 Tage)
? 26.05.2011-31.05.2011 Arbeiter (6 Tage)
? 01.06.2011-17.07.2011 keine Versicherung (47 Tage)
? 18.07.2011-21.09.2011 Arbeiter (66 Tage)
? 22.09.2011-31.10.2011 keine Versicherung (40 Tage)
? 01.11.2011-15.12.2011 Mindestsicherung (45 Tage)
? 15.12.2011-31.12.2011 Arbeiter (17 Tage)
? 01.01.2012-29.02.2012 Mindestsicherung (91 Tage)
? 30.01.2012-09.03.2012 Arbeiter (39 Tage)
? 10.03.2012-03.10.2012 keine Versicherung (208 Tage)
? 04.10.2012-30.10.2012 Arbeiter (27 Tage)
? 31.10.2012-20.11.2012 keine Versicherung (21 Tage)
? 21.11.2012-11.02.2013 Arbeiter (83 Tage)
? 12.02.2013-31.03.2013 keine Versicherung (48 Tage)
? 01.04.2013-15.09.2013 Mindestsicherung (168 Tage)
? 16.09.2013-16.01.2014 keine Versicherung (123 Tage; 13.08.2013-21.08.2013 und 27.08.2013-17.01.2014 - Haft)
? 17.01.2014-16.03.2014 Mindestsicherung (59 Tage)
? 17.03.2014-15.04.2014 Arbeitslosengeld (30 Tage)
? 16.04.2014-18.04.2014 Arbeiter (3 Tage)
? 19.04.2014-07.05.2014 keine Versicherung (19 Tage)
? 08.05.2014-08.05.2014 Arbeiter (1 Tag)
? 09.05.2014-31.05.2014 keine Versicherung (23 Tage)
? 01.06.2014-15.08.2014 Mindestsicherung (76 Tage)
? 07.08.2014-07.10.2014 Angestellter (62 Tage)
? 07.10.2014-17.12.2014 geringfügig beschäftigter Angestellter (72 Tage)
? 17.12.2014-17.03.2015 Angestellter (91 Tage)
? 03.03.2015-10.03.2015 Arbeiter (8 Tage)
? 10.03.2015-10.03.2015 Arbeiter (1 Tag)
? 11.03.2015-08.04.2015 Arbeiter (29 Tage)
? 09.04.2015-13.03.2017 keine Versicherung (704 Tage; 13.12.2015-21.10.2016 - Haft)
? 14.03.2017-15.05.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (63 Tage)
? 18.05.2017-21.05.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (4 Tage)
? 24.05.2017-09.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (47 Tage)
? 10.07.2017-13.07.2017 Arbeiter (4 Tage)
? 14.07.2017-16.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (3 Tage)
? 19.07.2017-23.07.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (5 Tage)
? 24.07.2017-07.12.2017 Arbeiter (137 Tage)
? 15.12.2017-07.01.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (24 Tage)
? seit 07.01.2018 keine Versicherung (seit 22.12.2017 bis laufend in Haft)
Insgesamt kann der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von 2005 bis 07.01.2018 (somit rund 13 Jahren) nur 759 Tage bzw. rund zwei Jahre an sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufwiesen. Der Beschwerdeführer bezog im übrigen Zeitraum (sofern er überhaupt versichert war), neben Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegend Mindestsicherung.
Seit des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union am 01.01.2007 (zum Entscheidungszeitpunkt daher in einem Zeitraum von rund zwölfeinhalb Jahren) ist der Beschwerdeführer insgesamt 649 Tage oder rund ein Jahr und acht Monate aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, 230 Tage oder rund siebeneinhalb Monate aufgrund von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) und 705 Tage oder 23,5 Monate (somit fast zwei Jahre), aufgrund seines Bezuges von Mindestsicherung zumindest etwa vier Jahre und drei Monate in der Krankenversicherung versichert gewesen. In der übrigen Zeit, somit etwa acht Jahre und drei Monate, lag keine Versicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten, danach die Volksschule und schloss auch die Hauptschule in Österreich ab. Er hat zumindest zwei Lehren (eine zum Tischler und eine zum Fleischer) begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt damit über keine Berufsausbildung und weist im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer nur geringe Zeiträume einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, unterbrochen durch längerfristige Bezüge von Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), dem Bezug von Mindestsicherung sowie erhebliche Zeiten ohne Versicherung auf (vgl aktenkundige Sozialversicherungsdatenauszüge, zuletzt vom 14.06.2019; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018, S 3; Beschwerdevorbringen, AS 825 ff; in der Verhandlung vom 16.11.2018 vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.02.2018, S 4).
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl aktenkundige Strafregisterauszüge, zuletzt vom 14.06.2019):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2005, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2005), wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der Ausspruch der Strafe jedoch gemäß § 13 JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei seiner Brüder gemeinsam als Mittäter versuchten, einem Opfer durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen den Körper und in das Gesicht eine Körperverletzung zuzufügen. Vom weiteren Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2005).
Am XXXX.2006 (rechtskräftig am XXXX.2006) wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gemäß § 27 Abs.1 erster und zweiter Fall SMG schuldig gesprochen und unter Einbeziehung des Urteiles vom XXXX.2005 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.11.2005 eine Gaspistole im Wert von EUR 30,-- stahl, dem Eigentümer der Gaspistole mit einem Holzstück auf dem Kopf schlug, mehrmals mit einem Stanleymesser gegen dessen Körper bzw. Kopf eingestochen und damit eine Körperverletzung zugefügt hat und dadurch das Opfer zum Loslassen zu nötigen. Weiters hat der Beschwerdeführer im Sommer 2004 sowie von Mai 2005 bis Anfang Oktober 2005 bestehenden Vorschriften zuwider Cannabiskraut in unbekannter, jedoch geringer Menge, von diversen Freunden im Zuge gemeinsamer Konsumation erworben und besessen. Als strafmildernd berücksichtigte des Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2006).
Sodann erging gegen den Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX.2008, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2009), in seiner Abwesenheit eine Verurteilung wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG sowie des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen à EUR 2,00 (gesamt EUR 160,--) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.09.2008, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen im Sinne des § 17 WaffG, nämlich zwei Stahlruten, unbefugt besessen und am XXXX.09.2008 zwei Fahrräder jeweils im Wert von EUR 200,-- unbekannten Eigentümern mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Als strafmildernd berücksichtigte das Gericht ein Geständnis und den Umstand, dass der Beschwerdeführer junger Erwachsener war, als erschwerend hingegen, dass es sich um mehrere Delikte gehandelt hat und der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls bereits einschlägig vorbestraft war. Weiters wurde die Probezeit zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2006 auf fünf Jahre verlängert (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2008).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2010, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2010), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erste Alternative StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfte Alternative SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten sowie der Zahlung von einmal EUR 3.600,00 sowie einmal EUR 500,00 an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Darüber hinaus wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lagen zahlreiche Tathandlungen des Beschwerdeführers zugrunde: so hat er in einem Zeitraum von April 2008 bis XXXX.09.2008 in insgesamt 14 unterschiedlichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Wert gestohlen oder zu stehlen versucht, dies teils durch Einbruch in die Kraftwagen der Opfer durch Einschlagen der Seitenscheibe. Zwischen XXXX.05.2008 und XXXX.09.2008 hat er zudem Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich vier Führerscheine, einen Personalausweis, eine Sozialversicherungskarte, einen Fahrzeugschein und zwei Zulassungsscheine, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der darauf beurkundeten Rechte gebraucht werden. Zwischen April 2008 und XXXX.09.2009 hat er sich weiters in sechs verschiedenen Angriffen gewerbsmäßig fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich insgesamt acht Bankomatkarten und zwei Kreditkarten, dadurch, dass er sie ihren Verfügungsberechtigten wegnahm, mit dem Vorsatz verschafft, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, hat er am XXXX.02.2009 und am XXXX.02.2009 zwei Taxilenker durch Vorlage von zwei entfremdeten Bankomatkarten und die Vorspiegelung, daraus berechtigt zu sein, zur Leistung von Beförderungsdiensten im Wert von insgesamt EUR 39,50 veranlasst und damit am Vermögen geschädigt. Am XXXX.03.2009 hat er ein Opfer durch Versetzen eines Schlages mit der Hand ins Gesicht, der eine linksseitige Prellung des Gesichtes, eine Prellung er Nase, eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Augenbogens sowie eine Abschürfung im Bereich der linken oberen Lippe zur Folge gehabt hat, vorsätzlich am Körper verletzt. Am XXXX.10.2008 hat er - wenn auch nur fahrlässig - einen Schlagring (eine verbotene Waffe iSd § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG) unbefugt besessen und ein Opfer durch Schlagen mit der Faust, in der sich der Schlagring befand, in das Gesicht eine schwere Körperverletzung, nämlich eine die Oberlippe perforierende Rissquetschwunde mit umgebenden Blutunterlaufungen sowie eine Subluxation des ersten Zahnes im rechten Oberkiefer, absichtlich zugefügt. Schließlich lag der Verurteilung noch zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Jänner 2007 bis Ende März 2009 unbekannte Mengen Cannabisprodukte erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat und insgesamt zumindest 1,6 Kilo brutto Cannabisprodukte mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4 % (dh. ca. 64 Gramm Delta 9 THC Reinsubstanz), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) zumindest dreifach übersteigenden Menge, an andere Personen überlassen oder verkauft hat. Bei der Strafbemessung werte das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2010).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2010, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2010), wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach
§ 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie der Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von EUR 750,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lagen nachfolgende Taten des Beschwerdeführers zugrunde: Er hat die Mutter seiner Tochter am Körper verletzt, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 20.09.2009 (sic!; laut Begründung 2008) durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht Einblutungen und Prellungen an der rechten Gesichtshälfte zufügte, durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht den linken Eckzahn ausschlug, im Zeitraum Anfang Juli 2008 bis Ende Oktober 2008 in wiederholten Angriffen durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper und ins Gesicht Hämatome zufügte sowie am XXXX.04.2009 fahrlässig, indem er sie durch einen Schlag mit der flachen Hand auf das Ohr am Körper misshandelt hat, wobei sie eine Trommelfellperforation erlitt. Weiters hat er die Mutter seines Kindes am XXXX.07.2009 durch die am Telefon gemachte sinngemäße Äußerung, er werde ihren "schwulen" Schädel einschlagen, wenn sie noch so eine "schwule" Meldung "schiebe", am XXXX.08.2008 durch die auf ihr Mobiltelefon gesendete schriftliche Kurzmitteilung, sie solle aufpassen, was sie wegen des, sich um den XXXX.09.2008 ereignenden, Vorfalles behaupte, sonst werde er ihr auch noch die andere Schläfe blau hauen und zu nicht näher bekannten Zeitpunkten nach Anfang August 2008 in wiederholten Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie ihm die gemeinsame Tochter wegnehme, durch gefährliche Drohung, wobei er zumindest mit einer Körperverletzung drohte, zu Unterlassungen, nämlich sich ihm gegenüber vorwurfsvoller Wortmeldungen zu enthalten bzw. ihm das Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter nicht zu verwehren, genötigt. Zudem hat er am XXXX.11.2009 einen 61-jährigen Mann, der vor einer Bank, vor welcher der Beschwerdeführer mit einem Freund auf die Schwester des Beschwerdeführers wartete, am Bankomaten Geld beheben wollte, durch Versetzen von zwei Faustschlägen gegen den Kopf in Form einer Abschürfung und einer Prellung im Bereich des rechten Auges leicht am Körper verletzt, nachdem der Mann den aufdringlichen Beschwerdeführer bat, Abstand zu halten und sich danach ein Streitgespräch entwickelte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2010, AS 89 ff).
Am XXXX.2011 (rechtskräftig am XXXX.2011) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, XXXX, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2010 (XXXX) von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.02.2010 eine Lederhandtasche im Wert von EUR 300,00, Bargeld in Höhe von EUR 100,00, einen Haustürschlüssel in unbekanntem Wert und eine Sonnenbrille im Wert von EUR 120,00 durch Einschlagen der Seitenscheibe eines PKWs mit einem Stein mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich unrechtmäßig zu bereichern. Zusätzlich hat er dadurch zwei E-Cards, einen Führerschein, einen Zulassungsschein und einen Personalausweis mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2011).
Ein weiteres Urteil erging über den Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX.2012, Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2012), mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (daher insgesamt EUR 750,00) sowie im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt und die Probezeit hinsichtlich der Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2010, XXXX, sowie vom XXXX.2010, XXXX, jeweils auf fünf Jahre verlängert wurde. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX.11.2011 aus einem unversperrten LKW eine Umhängetasche mit mehreren Schlüsseln, einer optischen Brille, einer Geldbörse unbekannten Wertes und einem Bargeldbetrag von EUR 20,00 mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge dessen hat er auch eine E-Card, einen Führerschein und eine Bankomatkarte mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurden vom Bezirksgericht das Geständnis, die Rückgabe des Diebesgutes sowie die "Rückläufigkeit der Straffälligkeit" des Beschwerdeführers als mildernd, hingegen die Begehung mehrerer Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend berücksichtigt (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2012).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2013), wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil er am XXXX.08.2012 einem Mann die Geldbörse samt Inhalt sowie dessen Mobiltelefon unbekannten Wertes mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits fünffach, dabei auch einschlägig, vorverurteilt sei, zur Bewährungshelferin kaum Kontakt gehalten habe und dieser zwei Monate vor der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer überhaupt keine Kontaktaufnahme mehr gelungen sei. Bei der Strafbemessung sei als mildernd der Versuch und das volle Geständnis, als erschwerend die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und die Begehung innerhalb zwei offener Probezeiten zu werden gewesen. In Anbetracht der vorangegangenen Verurteilungen sei eine bedingte Strafnachsicht nunmehr nicht mehr in Frage gekommen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal die bereits angeordnete Bewährungshilfe ernst zu nehmen scheine. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen bedürfe es nunmehr einer unbedingten Freiheitsstrafe. Da der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich das Haftübel verspüren werde, habe vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Vorverurteilungen abgesehen werden können (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2013).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX(rechtskräftig am XXXX.2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon dreizehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in drei unterschiedlichen Angriffen zwischen XXXX.09.2012 und XXXX.05.2013 jeweils durch Einschlagen der linken vorderen Seitenscheibe von PKWs mit einem Stein Geldtaschen, Handtaschen und Bargeldbeträge im Wert zwischen EUR 20,00 und EUR 400,00 den jeweils Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegnahm sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen wollte, sowie weiters unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine E-Card, einen Impfpass, einen Blutspendeausweis, einen Zulassungsschein, zwei Führerscheine, einen Reisepass und einen Personalausweis, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt hat. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Vom Widerruf der zu XXXX und XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten wurde mit Beschluss abgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2014 vorerst bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die bedingte Entlassung wurde jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 widerrufen, sodass der Beschwerdeführer in der Folge den unbedingten Teil seiner Strafe zur Gänze verbüßte (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2013; Auszug aus dem Strafregister, zuletzt vom 14.06.2019).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2016), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages an eine der beiden Privatbeteiligten in Höhe von EUR 21.120,00 verurteilt, während der zweite Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.07.2015 einem Mann ein Mountainbike im Wert von EUR 240,00 durch Durchtrennen des Fahrradschlossen mit einer Zange und am XXXX.10.2015 einer Frau eine Handtasche im Wert von EUR 500,00, ein Parfum im Wert von EUR 120,00, Bargeld in Höhe von EUR 2.500,00 und Schmuck im Wert von ca. EUR 18.000,00 teils durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen sieben einschlägige Vorstrafen, Faktenhäufung, Tatbegehung während offener Probezeit nach bedingter Entlassung sowie mehrfache Wertgrenzenüberschreitung gewertet. Hingegen wurde er von weiteren Vorwürfen bezogen auf weitere Diebstähle mangels Schuldbeweises freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2016, AS 251 ff).
Das Bezirksgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX.2017, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2017) wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, weil er am XXXX.06.2017 eine Sonnenbrille der Marke RAY BAN im Wert von EUR 120,00 sowie eine Packung Zigaretten im Wert von EUR 5,20 zwei Personen aus ihren jeweils an einem Parkplatz abgestellten und unversperrten LKWs mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich unrechtmäßig zu bereichern. Zusätzlich wurde die Probezeit der bedingten Entlassung infolge der Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX von drei auf fünf Jahre verlängert, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (XXXX vom XXXX.2016) jedoch abgesehen. Strafmildernd wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend acht einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Verfahren offensichtlich einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG. Diesbezüglich wurde ihm vom Bezirksgericht aufgetragen, er möge Nachweise für die von ihm ins Treffen geführte gesundheitsbezogene Maßnahme bis 20.08.2017 vorlegen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2017).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017 (XXXX) in der Dauer von zwölf Monaten sowie zur Zahlung von EUR 400,00 an den Privatbeteiligten binnen 14 Tagen verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, gewährten bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurde abgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend hingegen sieben einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2017, AS 593 ff).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2018, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2018) wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Zudem wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zur Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, widerrufen und der Beschwerdeführer weiters zur Zahlung von einmal EUR 2.859,00 und einmal EUR 100,00 an die privatbeteiligten Geschädigten binnen 14 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.10.2017 einer Frau eine Handtasche im Wert von EUR 29,00, eine Ledergeldbörse im Wert von EUR 250,00 und EUR 10,00 an Bargeld gestohlen hat, dabei die Zündschlüssel für einen PKW der Marke BMW und einen weiteren Zylinderschlüssel aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, sich weiters auch zwei Bankomatkarten, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde und durch die Wegnahme eines Reisepasses, einer E-Card und diversen Kundenkarten der Frau Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Er hat weiters am XXXX.12.2017 einem Mann eine schwarze Ledergeldbörse im Wert von EUR 50,00 und EUR 25,00 an Bargeld weggenommen, um sich unrechtmäßig zu bereichern, im Zuge dessen sich auch zwei Bankomatkarten, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde und durch die Wegnahme einer E-Card, eines Führerscheines und diversen Mitgliedskarten des Mannes Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB sowie acht einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall beider Taten zu je einer anderen Verurteilung jeweils vor Strafantritt und bei offener Probezeit gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018, AS 747 ff).
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer verbüßt - teils wegen des Widerrufes einiger bedingt verhängter Freiheitsstrafen bzw. bedingter Entlassungen aus der Freiheitsstrafe - nunmehr nachfolgende Freiheitsstrafen tatsächlich:
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Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX: Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten; Strafbeginn XXXX.12.2017; Strafende XXXX.12.2018 (vgl Vollzugsinformation, AS 758; Strafantrittsbericht AS 685);
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Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX: Freiheitsstrafe von drei Monaten; Strafbeginn XXXX.12.2018; Strafende XXXX.03.2019 (vgl Vollzugsinformation, AS 758; Strafantrittsbericht, AS 697);
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Widerrufsbeschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, zur bedingten Entlassung zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX; Strafausmaß: vier Monate Freiheitsstrafe; Strafantritt XXXX.09.2020, Strafende 22.01.2021 (vgl Strafantrittsbericht AS 797).
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig am 07.03.2009, wurde über den Beschwerdeführer ein bis 04.07.2015 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl AS 155).
Der Beschwerdeführer konsumierte bereits seit seiner Jugend Drogen, insbesondere Cannabisprodukte, und erlitt mehrere Rückfälle. Nunmehr hat der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung einen Entzug gemacht und erhält auch keine Substitutionsmittel. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beim Beschwerdeführer im Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik XXXX vom 19.07.2017 festgestellten Diagnosen, nämlich latente Suizidalität, paranoide Psychose (F20.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:
Abhängigkeitssyndrom (F12.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: schädlicher Gebrauch (F15.1) auch zum Entscheidungszeitpunkt noch bestehen. Hinweise auf eine ärztlich diagnostizierte und nach wie vor bestehende Schizophrenie bestehen nicht. Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (vgl Entlassungsbrief vom 19.07.2017, AS 573; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018, S 3).
Der Beschwerdeführer hat eine minderjährige Tochter, XXXX, geboren am XXXX, die bei der Kindesmutter lebt und für die er sorgepflichtig ist sowie auch zeitweise Unterhalt geleistet hat. Der Beschwerdeführer war mit der Kindesmutter, XXXX, etwa von November 2006 bis Sommer/Herbst 2008 liiert und ist von ihr seit langem getrennt. Weiters leben in Österreich die Mutter und der Vater, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. In Rumänien leben lediglich die bereits über 90 Jahre alten Großeltern des Beschwerdeführers, die er zuletzt 2003 besucht hat. Seither ist er nicht mehr in Rumänien gewesen (vgl Schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 21.01.2016, AS 243; E-Mail des Jugendamtes vom 27.02.2017, AS 385 ff; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018, S 3; Entscheidungsgründe des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX.2010, AS 101).
Der Beschwerdeführer ist ledig und spricht Deutsch, hat aber keine maßgeblichen Rumänisch-Kenntnisse. Angesichts seines langjährigen, nur etwa durch ein Jahr und zehn Monate unterbrochenen, Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen sehr alten Großeltern - keinerlei Bezüge mehr zu Rumänien (vgl etwa Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im aktenkundigen Erkenntnis vom 20.10.2016 mwN; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2018, S 3; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll 08.05.2018, S 3).
Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich und befindet sich hier sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang: