Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2Spruch
I421 2172315-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsbürger IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, Zl 1093059404 / 151659054, vom 11.09.2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, Zl 1093059404 / 151659054, vom 11.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.10.2015 zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Mit fristgerechter Beschwerde wurde dieser Bescheid zur Gänze bekämpft und von der belangten Behörde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2019 wurde diese Rechtssache der Abteilung L526 abgenommen und in der Folge der Abteilung I421 zugewiesen.
Am 15.07.2019 wurde dem zuständigen Richter die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt, mit welcher bestätigt wird, dass der BF am 09.07.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Irak ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wie zu Punkt I wiedergegeben festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem vorliegenden Behördenakt.
Dass der BF am 09.07.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Irak zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung vom 11.07.2019 der Internationalen Organisation für Migration.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Aufgrund der freiwilligen Ausreise der BF in den Irak kann ein geschwundenes rechtliches Interesse des BF an einer Sachentscheidung angenommen werden, sodass die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Asylverfahren, Einstellung, freiwillige Ausreise,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2172315.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019