TE Vfgh Beschluss 1996/11/25 B532/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG §343 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Beschwer des Antragstellers aufgrund Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Berufungsbehörde und Rückverweisung des Verfahrens an die Landesschiedskommission

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt in Wien. Am 21. Juli 1993 wurde der zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und ihm bestehende Einzelvertrag vom 1. Juni 1978 betreffend Vorsorgeuntersuchungen von der Wiener Gebietskrankenkasse zum 30. September 1993 aufgekündigt, wogegen vom Beschwerdeführer Einspruch an die Landesschiedskommission erhoben wurde.

Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 13. Dezember 1994 wurde der Einspruch abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben. Darüber hinaus hat er in einem eigenen Schriftsatz den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

2. Mit Bescheid der Bundesschiedskommission vom 29. November 1995 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Berufung wurde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger Zusammensetzung der belangten Behörde aufgehoben und die Schiedssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landesschiedskommission für Wien zurückverwiesen.

Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, daß gemäß §343 Abs4 ASVG eine vom gekündigten Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung habe, die erforderliche Zustimmung jedoch nicht erteilt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid, soweit er sich auf die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist §343 Abs4 letzter Satz ASVG im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung verfassungswidrig.

4. Die Bundesschiedskommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen. Die Wiener Gebietskrankenkasse als mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde nicht stattzugeben.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

5.1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl. zB VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 13433/1993).

Die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt

(VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 10576/1985, 13433/1993).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Falle eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (vgl. die bei VfSlg. 13433/1993 zitierte Judikatur und Literatur). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11764/1988, 12452/1990 und 13433/1993) nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.

5.2. Mit dem angefochtenen Bescheidteil wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit dem - unangefochten gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen - anderen Spruchteil des Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid der Landesschiedskommission Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Schiedssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landesschiedskommission für Wien zurückverwiesen. Damit erfolgte eine Rückverweisung des Verfahrens in das von der Landesschiedskommission zu besorgende Stadium, was gemäß §343 Abs4 fünfter Satz ASVG zur Folge hat, daß dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung seines Vorsorgeuntersuchungsvertrages durch die Wiener Gebietskrankenkasse bis zur (neuerlichen) Entscheidung der Landesschiedskommission ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im - uno acto mit der Entscheidung über diesen Antrag beendeten - Verfahren vor der Bundesschiedskommission beschwert wurde.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

5.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Legitimation, Wirkung aufschiebende, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B532.1996

Dokumentnummer

JFT_10038875_96B00532_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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