Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
BBG §40Spruch
L501 2216531-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.10.2018, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit am 05.06.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Verlängerung ihres bis 30.06.2018 befristeten Behindertenpasses.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2018 wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 30.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: nach der Wirbelsäulenoperation ist es deutlich besser, sie hat keine Lähmung mehr, fallweise Taubheitsgefühl im Bereich Rückseite rechtes Bein, Schmerzen im Kreuz öfter nach längerem Stehen, keine Lähmungen; Migräne ca. alle 10 Tage; nach Varizenoperation 2014 und 2016 kein Rezidiv, fallweise geringe Schwellung; sie hat fallweise Herzrasen; das rechte Sprunggelenk ist wieder gut beweglich ohne Beschwerden; sie hält Magendiät, dann nur leichte Beschwerden
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Z.n. Wirbelsäulenoperation neu seit dem letzten Gutachten Besserung nach Foraminotomie und Diskektomie L5/S1 im Jänner 2017, keine Lähmung mehr, nur fallweise Taubheit Bereich rechtes Bein, öfter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüften, keine Lähmungen, geringe Bewegungseinschränkungen
02.01.02
30
02
Vorhofflimmern paroxysmales Vorhofflimmern behandelt, Blutdruck ca. 125/85
05.02.01
30
03
Migräne Migräneanfall ca. alle 10 Tage, Parkemed hilft
04.11.01
20
04
leichte Refluxbeschwerden nach Fundoplicatio 2016 hält sie Magendiät, nur fallweise leichte Beschwerden mit Reflux bei Adipositas
07.03.05
10
05
Varizen Varizen operiert 2014, 2016, jetzt nur geringe Varizen, keine Ödeme
05.08.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Bei wesentlicher Funktionseinschränkung wird das führende Wirbelsäulenleiden durch das Herzleiden um 1 Stufe gesteigert, bei fehlendem Zusammenhang bzw. Geringfügigkeit keine Steigerung durch die übrigen Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Steißbeinfraktur, keine Einschränkung rechtes Sprunggelenk mehr, Z.n. Thrombose rechts 2014, Glaukom
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: bei Besserung deutlich geringere Einschätzung Wirbelsäulenleiden und Varizenleiden, daher GdB jetzt 40%
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.10.2018 moniert die bP das Vorliegen eines höheren Grades der Behinderung, da sich ihr Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung im Jahr 2017, nach der sie einen befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 60vH erhalten habe, nicht verändert habe. Erst jetzt nach der Wundheilung könne sie ihre Defizite richtig definieren.
In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2019 wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 17.01.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
degenerative Wirbelsäulenerkrankung Zustand nach Foraminotomie L5/S1, Discusprolaps L4-S1, kein radikuläres Defizit, chronische belastungsabhängige Kreuzschmerzen
02.01.02
40
02
labiler Bluthochdruck, paroxysmales VH Flimmern, keine Änderung zum Letztgutachten, Einschätzung übernommen
05.02.01
30
03
Migräne keine Änderung zum Letztgutachten, Einschätzung übernommen
04.11.01
20
04
Zustand nach Fundoplicatio, Gastritis rezidivierender Reflux, Diät notwendig
07.04.02
20
05
Rezidivvarizen rechts nach Varizenop. beidseits keine Ödeme
05.08.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter Nr.2-4 steigern um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Das Leiden unter Lfd. Nr. 5 wirkt aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mehrfachallergie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden unter aktueller Nr.1 wird aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule höher eingeschätzt; das Leiden unter aktueller Nr.4 wird aufgrund der notwendigen Diät und des Reflux höher eingeschätzt
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 17.04.2019 wurde der bP das Gutachten vom 02.02.2019 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit E-Mail vom 07.06.2019 ersucht die bP um positive Bearbeitung ihres Antrages, sie würde den Ausweis wegen ihrer mobilen Einschränkungen dringend benötigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
degenerative Wirbelsäulenerkrankung Zustand nach Foraminotomie L5/S1, Discusprolaps L4-S1, kein radikuläres Defizit, chronische belastungsabhängige Kreuzschmerzen
02.01.02
40
02
labiler Bluthochdruck, paroxysmales VH Flimmern
05.02.01
30
03
Migräne Migräneanfall ca. alle 10 Tage, Parkemed hilft
04.11.01
20
04
Zustand nach Fundoplicatio, Gastritis rezidivierender Reflux, Diät notwendig
07.04.02
20
05
Rezidivvarizen rechts nach Varizenop. beidseits keine Ödeme
05.08.01
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter lfd. Nr.2 - 4 steigern um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Das Leiden unter lfd. Nr. 5 wirkt aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mehrfachallergie, Glaukom
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.02.2019 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel sowie die beim Anamnesegespräch geäußerten Beschwerden mit ein. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde zunächst eingeholten Gutachten vom 02.09.2018 geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Die von der bP in ihrem Schreiben vom 09.11.2018 vorgebrachten Schmerzen bzw. die vorgebrachte "Magen-Darm-Problematik" wurden vom Sachverständigen gewürdigt und fanden ihren Niederschlag in der nunmehr mit 40 vH bewerteten lfd. Nr. 01 bzw. der mit 20 vH bewerteten ldf. Nr. 04. Die im Schreiben vom 09.11.2018 monierte Verschlechterung ihres Hauptleidens durch die weiteren angeführten Leiden wurde vom Gutachter durch Erhöhung der lfd. Nr. 01 durch lfd. Nr. 2- 4 Rechnung getragen.
Der bP wurde mit Schreiben vom 17.04.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die sachverständigen Ausführungen wurden von der bP weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 02.02.2019 ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Der von der bP begehrte Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist nicht von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 02.02.2019 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurden die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ausführungen des Sachverständigen von den Parteien nicht beeinsprucht. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2216531.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019