TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 L501 2212057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2212057-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.11.2018, OB XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit am 07.05.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2018 wird von einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 11.07.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Neurotische Belastungsreaktionen Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, mit dauerhafte affektive Störung. Soziale Integration ist gegeben. Bisher keine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung.

03.05.01

20

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die einzige psychische funktionelle Einschränkung unter laufender Nr. 1 bestimmt auch den Grad der Behinderung.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2018 wird von einem namentlich genannten Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.08.2018, das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne der EVO aus allgemeinmedizinischer Sicht verneint. In seiner Gesamtbeurteilung vom 27.10.2018 schätzt er auf Grundlage der Sachverständigengutachten vom 08.08.2018 und vom 08.10.2018 den Gesamtgrad der Behinderung im Hinblick auf die vorliegende neurotische Belastungsreaktion mit 20 vH ein.

Mit Schreiben vom 06.11.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP unter Beifügung eines Perspektivenplan-Jugendcoaching eine zu geringe Einschätzung ihrer seit 2010 bestehenden psychischen Probleme. Sie sei bei einem Erdbeben verschüttet worden und leide seither unter Angst- und Schlafstörungen, habe Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, führe Selbstgespräche und hätten sich auch ihre schulischen Leistungen verschlechtert. So habe sie die 4. Klasse Hauptschule einmal wiederholen müssen und diese dann beim zweiten Mal mit schlechten Noten abgeschlossen. Da sie keine Lehrstelle gefunden habe, habe sie diverse Schulen besucht, diese jedoch nicht positiv abschließen können.

Dem Perspektivenplan-Jugendcoaching (Pkt. Ausbildungs- bzw. arbeitsbezogene Fähigkeiten) ist wie folgt auszugsweise zu entnehmen: "Die kognitiven Austestungen ergaben, dass er viel Unterstützung benötigt. Er kann sich sprachlich gut ausdrücken [...]. Er schreibt in lesbarer handschriftlicher Form. Er kann einfache Texte nur teilweise sinnerfassend lesen. Im Bereich Rechtschreibung und Grammatik besteht Förderbedarf, ebenso in Mathematik. Der Teilnehmer arbeitet sehr langsam und teilweise umständlich. Die Grundrechnungsarten sind dem Teilnehmer bekannt. Aufgrund von dem schlechten Leseverständnis stellen Textaufgaben ein Problem dar. Umwandlungen und Rechnungen im höherstelligen Zahlenraum konnten teilweise auch mit Hilfestellung nicht gelöst werden. Übungen zu Formgefühl und räumlichen Vorstellungsvermögen gelingen ihm jedoch gut. Die Lern- und Merkfähigkeit ist eher im untern Durchschnitt."

Seitens des Verwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Ich habe die Untersuchung am 11.07.2018 gemacht. Nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund der Anamnese, Fremdanamnese und vorgelegten Befunden mit Dg. Panikstörung, Platzangst und Depression habe ich eine Diagnostik nach ICD 10, Kapitel 5 und eine Einschätzung lt. EVO durchgeführt. Es lag die Problematik einer Angststörung vor. Er war zum Zeitpunkt der Untersuchung in keiner fachärztlichen und kognitiven Verhaltenstherapie, er nahm Psychopharmaka nach Bedarf ein. Ich habe aktuell keinerlei Information, ob sich in seiner Behandlungssituation etwas verändert hat. Die von NEBA, Jungendcoaching angegebene kognitiven Defizite sind eine neue Information, die ich zum Zeitpunkt der Untersuchung in meiner Ordination nicht hatte. Die angegebenen kognitiven Defizite sollten mittels einer ausführlichen klinisch-psychologischen Testung erhoben und objektiviert werden, um eine Änderung der von mir durchgeführten Einschätzung zu erzielen."

Mit Schreiben vom 17.04.2019 wurde der bP die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, eine ausführliche klinisch-psychologische Testung durchführen zu lassen, um die angegebenen kognitiven Defizite zu belegen und dieses dem Verwaltungsgericht zu übermitteln. Bis dato ist weder eine Stellungnahme noch ein Testergebnis eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie wiederholte einmal die vierte Klasse Hauptschule, schloss diese dann positiv ab. Sie absolviert eine Integrative Lehre gemäß § 8b BAG als Systemgastronomiefachfrau. Laut Perspektivenplan - Jugendcoaching bestand während der Schulzeit kein sonderpädagogischer Förderbedarf.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Neurotische Belastungsreaktionen Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, mit dauerhafte affektive Störung. Soziale Integration ist gegeben. Bisher keine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung.

03.05.01

20

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

 

 

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Gesamtbeurteilung aufgrund der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den jeweils im Rahmen einer klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bP wurde aufgefordert, die im Jugendplan angesprochenen kognitiven Defizite im Rahmen einer klinisch-psychologischen Testung erheben zu lassen. Ein Testergebnis (auch keine Äußerung) langte bis dato (drei Monate nach Aufforderung) im Verwaltungsgericht nicht ein. Im Hinblick auf den positiven Abschluss der Regelschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf obliegt es aber der bP im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung die vorgebrachte Problematik objektiviert darzulegen. Gemäß Rechtsprechung ist der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insbesondere bei antragsbedürftigen Verfahren die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt.

Da die eingeholten Gutachten zudem mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

[...]

-

[...]

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da im Hinblick auf den - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - unbedenklichen Inhalt der Gesamtbeurteilung ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) von Hundert (vH) festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2212057.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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