TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 G314 2210118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2210118-1/12E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch dXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018,

Zahl: XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt

Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV. und V. (Spruchpunkte I. bis III. bleiben unverändert) richtig zu lauten hat:

"IV. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

V. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem seit XXXX.2018 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2017 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Dies wurde mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen familiärer, sozialer oder beruflicher Bindungen in Österreich begründet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Abschiebung nach Serbien für unzulässig zu erklären und das Einreiseverbot zu beheben oder seine Dauer zu reduzieren. Der BF moniert, dass die ihm übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme in deutscher Sprache verfasst worden sei, die für ihn nicht verständlich sei. Haftbedingt habe er keinen Zugang zu einer Rechtsberatung gehabt. Aufgrund des Einreiseverbots könne er seine Kernfamilie und seine Lebensgefährtin, die in der Schweiz lebten, nicht mehr sehen. Seine Lebensgefährtin besuche ihn regelmäßig in der Justizanstalt. Die Behörde habe die Notwendigkeit eines unbefristeten Einreiseverbots nicht einzelfallbezogen begründet, obwohl die gegen den BF ausgesprochene Freiheitsstrafe die Grenze des § 53 Abs 3 Z 5 FPG nur knapp überschreite. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und beabsichtige, in Zukunft ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei daher unverhältnismäßig.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer ausführlichen Stellungnahme und dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit Teilerkenntnis vom 29.11.2018 behob das BVwG Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weil eine Begründung dafür fehlte.

Ende November 2018 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BVwG auftragsgemäß eine Liste der Besucher des BF.

Mit dem seit XXXX.2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde der BF unter Bedachtnahme auf das eingangs genannte Urteil wegen Geldwäscherei zu einer (für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen) Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem BVwG am 13.06.2019 übermittelt.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im serbischen Ort XXXX geboren. Er spricht Serbisch und Albanisch. Er ist ledig und kinderlos und hat weder Schulden noch Sorgepflichten. Seine Mutter und zwei Brüder leben in der Schweiz, ebenso seine Partnerin. Der BF hat keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz.

2015 kam der BF, der - ohne selbst süchtig oder gar abhängig zu sein - gelegentlich Cannabisprodukte und Kokain konsumierte, nach Österreich, wo er sich ab da mit kurzen Unterbrechungen in XXXX aufhielt. Abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten weist er im Inland keine Wohnsitzmeldungen auf. Mangels einer Erwerbstätigkeit und eines regelmäßigen Einkommens entschloss er sich im Herbst 2015 dazu, sich durch den Verkauf von Suchtmitteln eine Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen.

Nach seiner Verhaftung am XXXX.2017 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX und in der Folge in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Er erhielt während der Haft regelmäßig Besuch von Verwandten und Bekannten, insbesondere auch von seiner Partnerin, wurde aber auch immer wieder von Rechtsanwälten aufgesucht, so z.B. am 02., 07., 13. und 24.11.2017 und am 05., 14.und 19.12.2017.

Seiner Verurteilung mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, liegt zugrunde, dass er zwischen Ende 2015 und seiner Verhaftung - teils gemeinsam mit einem Mittäter - diversen Abnehmern (darunter auch seiner Partnerin) Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt 2.100 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von rund 8 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC, 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % sowie eine unbekannte Menge Heroin) überließ (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG). Außerdem besaß er Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt 1.224,5 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5,3 %, das unter Böden und in Türstöcken seiner Wohnung in XXXX gebunkert war, sowie 20 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von rund 8 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde (Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 SMG). Zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 erwarb und besaß er Kokain und Cannabiskraut zum Eigenkonsum (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG). Im Oktober 2017 trug er zur Ein- und Ausfuhr einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (210,2 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 27 %) von Deutschland nach Österreich bei, indem er den unmittelbaren Tätern sein Auto für die Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte (Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG). Im März 2017 versuchte der BF mit zwei weiteren Tätern mit Bereicherungsvorsatz, den Vater eines Mannes, den sie des Diebstahls von Cannabiskraut verdächtigten, durch Drohungen (teils mit dem Tode) zur Übergabe von EUR 100.000 zu nötigen, wobei der BF das Opfer nach vorangegangenen Drohungen via Telefon und Viber-Nachricht durch einen Mittäter bei einem Treffen darauf hinwies, dass er und sein Sohn ihm Geld schulden würden, wobei ein weiterer Mittäter, der mit dem Wissen des BF eine Schusswaffe mit sich führte, diese vorzeigte (Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB). Als mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und der teilweise Versuch gewertet. An Erschwerungsgründen lagen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum, das Überschreiten der Grenzmenge bzw. der großen Menge und die Tatbegehung aus Gewinnsucht vor. Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach § 145 Abs 1 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Berufung dagegen gab das Oberlandesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX2018, XXXX nicht Folge.

Zwischen Jänner 2016 und August 2017 hatte der BF Erlöse aus seinen Suchtgiftgeschäften in wiederholten Angriffen ins Ausland, überwiegend nach Serbien, transferiert. Einerseits hatte er (teils durch Mittelspersonen) insgesamt EUR 22.040 via Western Union überwiesen, andererseits zumindest EUR 8.500 an Busfahrer, die nach Serbien oder in den Kosovo fuhren, übergeben. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, liegt zugrunde, dass er dadurch Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrührten, verschleierte bzw. verbarg und dadurch das Vergehen der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs 1 StGB beging. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde er deshalb zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; er war hier nie legal erwerbstätig und hat keine in Österreich lebenden Bezugspersonen. Das urteilsmäßige Strafende ist am 21.04.2021.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Strafurteilen sowie auf dem serbischen Personalausweis des BF, de dem BVwG in Kopie vorliegt. Serbisch- und Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal er aus der Nähe von Preševo stammt, wo viele Bewohner zur albanischen Volksgruppe in Serbien gehören (siehe z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Preševo [Zugriff am 11.07.2019]). Er hat einen albanischen Vornamen und ist laut Vollzugsinformation Moslem. Aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz ergibt sich, dass er Albanisch spricht; laut dem Schreiben des BFA vom 24.10.2018 spricht er 8auch) Serbisch. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass er nicht Deutsch spricht.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die Mutter, zwei Brüder und die Lebensgefährtin des BF in der Schweiz leben. Die Feststellung, dass der BF in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung hat, basiert auf dem Kurzbrief des PKZ XXXX vom 21.11.2018, wonach er in der Schweiz unbekannt ist. Ein Aufenthaltstitel für die Schweiz wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen.

Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen nur Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten auf. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seine Suchtgiftaktivitäten hier beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen in den Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichtes XXXX bzw. des Oberlandesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der beiden Verurteilungen wird durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Dafür spricht, dass seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde.

Die Festnahme des BF und seine anschließende Anhaltung in Haft ergeben sich aus dem Polizeibericht, der Vollzugsinformation, der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR. Der Strafvollzug ergibt sich aus den von den Justizanstalten bekannt gegebenen Anhaltezeiten, das voraussichtliche Strafende aus der Vollzugsinformation. Die von der Justizanstalt XXXX übermittelte Besucherliste belegt, dass der BF während der Haft regelmäßig von Bekannten und Verwandten besucht wird. Insbesondere scheinen immer wieder Besuche von XXXX auf, der der BF laut Strafurteil und Polizeibericht Suchtgift überließ und bei der es sich laut der Beschwerde um seine Lebensgefährtin handelt.

Anhaltspunkte für nennenswerte familiäre oder private Bindungen des BF im Bundesgebiet sind nicht aktenkundig. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er in Österreich nie legal erwerbstätig war. Dies deckt sich mit dem Umstand, dass er über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, was aus dem Fremdenregister folgt, in dem kein Aufenthaltstitel dokumentiert ist.

Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen aktenkundiger Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme, seinem erwerbsfähigen Alter und dem Umstand, dass er während des Strafvollzugs arbeitet.

Aus dem aktenkundigen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.10.2018 und aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018 ergibt sich, dass gegen den BF aufgrund eines Vorfalls in der Justizanstalt XXXX im Oktober 2018 der Verdacht der versuchten Nötigung eines Mithäftlings und der versuchten Begünstigung eines anderen Insassen besteht. Der öffentlichen Anklägerin wurde die weitere Verfolgung dieser Fakten vorbehalten. Da sich der BF insoweit nicht geständig zeigte (wie sich aus dem polizeilichen Abschlussbericht ergibt) und jedenfalls noch keine Verurteilung erfolgt ist (wie das Strafregister zeigt), werden zu diesem Themenkomplex mangels Entscheidungsrelevanz keine Feststellungen getroffen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Das Verwaltungsverfahren vor dem BFA war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht deshalb mangelhaft, weil die Behörde den BF, der nicht Deutsch spricht, mit einem Schreiben auf Deutsch Parteiengehör gewährte und dazu aufforderte, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern. Gemäß § 39a AVG besteht ein Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers oder Übersetzers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien; es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen, was vorliegend nicht der Fall ist (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226). Es wäre dem BF auch in Haft möglich gewesen, sich in Bezug auf das Schreiben des BFA beraten zu lassen, zumal er sich an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder an den Rechtsanwalt, von dem er nach Zustellung des Schreibens mehrmals aufgesucht wurde, hätte wenden können. Letztlich hatte er ohnedies im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (visumfreier Aufenthalt, Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte, zumal die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) längst überschritten ist.

Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des BF in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), auch wenn ein Einreiseverbot die Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie; siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, dessen Partnerin und nahe Angehörige in der Schweiz leben. Allerdings sind die Kontakte zu ihnen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt. Seinem großteils unrechtmäßigen, unter fünfjährigen Aufenthalt seit 2015 kommt für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der BF spricht kein Deutsch und besitzt keine Genehmigung, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Eine besondere Integration in Österreich oder in der Schweiz ist nicht erkennbar, zumal er für seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmitteln aufkam. Er hat nach wie vor ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er einen großen Teil seines Lebens verbrachte, sprachkundig und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Serbien Arbeit zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgift- und Vermögensdelinquenz und der weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (nicht rechtmäßiger Aufenthalt, Missachtung melderechtlicher Vorschriften) besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, der über eine langen Zeitraum mit verschiedenen, auch äußerst gefährlichen Suchtgiften handelte und durch den Erpressungsversuch unter Verwendung einer Waffe und die Geldwäsche erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seiner in der Schweiz lebenden nahen Bezugspersonen zulässig und geboten. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der BF kann den Kontakt zu seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Partnerin nach dem Strafvollzug über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, soziale Medien) und bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).

Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).

Obwohl hier der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist und gegen den BF grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte, ist dieses aus folgenden Erwägungen auf die Dauer von zehn Jahren zu beschränken:

Der BF handelte über einen langen Zeitraum (zum Teil grenzüberschreitend) mit beträchtlichen Mengen gefährlicher Suchtgifte. Er wollte dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Er handelte aus verwerflichen Beweggründen, nämlich aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein (siehe RIS Justiz RS106649 und RS 108874), versuchte unter Einsatz einer Waffe einen erheblichen Geldbetrag zu erpressen und transferierte Erlöse aus seinen Suchtgiftaktivitäten ins Ausland. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein zehnjähriges Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies nicht rechtmäßig, ohne Anmeldung und ohne ausreichende Mittel zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt.

Aufgrund der schwerwiegenden und professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit der finanziellen Situation des BF ohne geregeltes Einkommen Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der BF derzeit noch in Strafhaft ist, kann von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit keine Rede sein.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei beiden Verurteilungen bei weitem nicht ausschöpfte, dass der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und zum ersten Mal in Haft ist, wobei dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt. Ein unbefristetes Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafen und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe. Dabei sollen sein teilweises Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, nicht unberücksichtigt bleiben.

Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots entsprechend dem darauf gerichteten Eventualantrag in der Beschwerde auf zehn Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die ohnedies nicht beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2210118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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