TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 G301 2199092-1

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G301 2199092-1/25E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 16.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG stützt und dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.

II. Die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. Gleichzeitig wird gemäß § 55 Abs. 1 und 3 iVm. § 59 Abs. 4 FPG mit Rechtskraft dieser Entscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen mit Durchsetzbarkeit ab Beendigung des Freiheitsentzuges in Strafhaft festgelegt.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 13.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilen; in eventu das Einreiseverbot beheben oder dieses wesentlich verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behröde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.06.2018 vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 02.07.2018 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2019 in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Rechtsvertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde der vonseiten der beschwerdeführenden Partei beantragte und bei Gericht erschienene Zeuge einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 11.07.2019 eingelangten und mit 04.07.2019 datierten Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kuba.

Der BF hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf. Der BF weist lediglich für den Zeitraum von XXXX07.2000 bis XXXX10.2001 eine private Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF nahm danach keine amtliche Wohnsitzmeldung mehr vor.

Nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung hielt sich der BF von Februar 2012 bis 2013 für ein Jahr und zwei Monate in Berlin auf.

Der BF besitzt einen kubanischen Reisepass mit Gültigkeit von XXXX2014 bis XXXX2020, der von der belangten Behörde sichergestellt wurde.

Aufgrund einer Strafanzeige der (damaligen) Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.12.2002 (Verwaltungsakt, AS 129) und einer späteren Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.02.2017 (AS 161) ergibt sich, dass schon seit mehreren Jahren nach dem BF wegen des Verdachts einer im Jahr 2001 erfolgten Vergewaltigung seiner damaligen Lebensgefährtin bislang ergebnislos gefahndet wurde.

Der BF wurde schließlich am 13.05.2017 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und am 14.05.2017 über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

Der BF weist in Österreich folgende zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 06.11.2017 RK XXXX2017

§ 288 (4) StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2017

Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180

Tage Ersatzfreiheitsstrafe

02) LG XXXX vom 21.09.2017 RK XXXX2017

§ 83 (1) StGB

§ 169 (1) StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tag XXXX2016

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurden mit Urteil des LG XXXX vom 06.11.2017 (siehe AS 247) wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht und der Verleumdung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Weiters wurde der BF kurz davor ebenso mit Urteil des LG XXXX vom 21.09.2017 in der Fassung des Berufungsurteils des OLG XXXXvom 19.12.2017 (siehe OZ 9) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls, des Verbrechens der Brandstiftung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die teilweise Beschränkung auf den Versuch als mildernd, hingegen die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Vielzahl der möglichen Opfer der Brandstiftung als erschwerend gewertet. Das Verbrechen der Brandstiftung bestand konkret darin, dass der BF in einem von einer Firma angemieteten Arbeitsraum im Keller samt dort befindlichen Material eine Feuersbrunst verursacht hatte, indem er im Arbeitsraum an drei unterschiedlichen Stellen brennbares Verpackungsmaterial anzündete, wodurch sich das Feuer anschließend unter massiver Rauchentwicklung ausbreitete. Beim Brandobjekt handelte es sich um ein, in einer Häuserzeile verbautes, fünfgeschoßiges Wohn- und Bürogebäude. Es kam zu einem erheblichen Brandgeschehen, wobei sämtliche Merkmale einer Feuersbrunst gegeben waren, nämlich ein ausgedehntes Schadensfeuer, das der Mensch nicht mehr ohne weiters in seiner Gewalt hat und das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist, sodass zur Bekämpfung besondere Mittel (Feuerwehr unter Einsatz von Atemschutzgeräten) eingesetzt werden mussten. Am selben Tag verletzte der BF einen anderen Mann vorsätzlich am Körper, indem er diesem mehrere Faustschläge gegn den Oberkörper und die Arme versetzte, wodruch dieser an den genannten Stellen deutliche Blutergüsse erlitt.

Der BF befindet sich seit XXXX05.2017 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.

Der BF war mit einer in Österreich lebenden italienischen Staatsangehörigen verheiratet und ist von ihr seit Oktober 2002 rechtskräftig geschieden.

Der BF ist leiblicher Vater der minderjährigen österreichischen Staatsbürgerin XXXX, die bei der Kindesmutter lebt. Nach eigenen Angaben hatte der BF zuletzt im April 2016 persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Der BF hat bislang für seine minderjährige Tochter weder Unterhalt geleistet, noch sie sonst materiell unterstützt. Der BF verfügt in Österreich sonst über keine familiären Bindungen.

Der BF spricht sehr gut Deutsch und verfügt über private Bindungen vor allem in Form von Freundschaften, unter anderem mit österreichischen Staatsbürgern. Der BF verfügt derzeit über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und über keine gesicherte Unterkunft. Der BF war zuletzt im März 2001 sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Der BF hat für einen gemeinnützigen Verein in Innsbruck (XXXX immer wieder freiwillige Leistungen erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Es wurde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die Feststellungen zur erfolglosen Fahndung, zur Festnahme und zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden und bei den Feststellungen einzeln angeführten Unterlagen und Strafurteilen sowie aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen und zu den persönlichen Lebensumständen des BF beruhen überdies auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen.

Überdies beruhen die Feststellungen zum Vorliegen privater Bindungen in Österreich vor allem in Form von Freundschaften und zur Erbringung von freiwilligen Leistungen für einen gemeinnützigen Verein auf den glaubhaften Angaben des in der Verhandlung vernommenen Zeugen, der sich insgesamt als persönlich glaubwürdig erwiesen hat.

Die Feststellung zu den sehr guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kuba festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger von Kuba und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige von Kuba unterliegen gemäß Anhang I der Visumpflicht-Verordnung der Visumpflicht.

Der BF hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf, ohne jemals über eine Berechtigung zum (befristeten oder unbefristeten) Aufenthalt verfügt zu haben. Der BF hielt sich in dieser Zeit gegenüber den Melde- und Fremdenbehörden durchwegs im "Verborgenen", was sich daran zeigt, dass der BF seit Ende Oktober 2001 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügt hat. Der BF hat auch von sich aus nie einen Aufenthaltstitel beantragt, weil er eigenen Angaben in der Verhandlung zufolge nicht in der Lage gewesen sei, ein dafür gefordertes Einkommen oder Vermögen nachzuweisen.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 31 Abs. 1 FPG unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit fast 20 Jahren in Österreich aufhält, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen in Österreich verfügt und auch Anhaltspunkte für eine umfassende und nachhaltige Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht vorliegen. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache allein reichen nicht aus, um jedenfalls von einem Überwiegen privater Interessen für einen weiteren Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Auch wenn private Bindungen des BF naturgemäß aufgrund des fast 20-jährigen Aufenthalts in Österreich vorliegen mögen, insbesondere in Form von Freundschaften, so ergeben sich daraus dennoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der BF in Österreich umfassend und nachhaltig in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert wäre. Auch aus der Aussage des persönlich glaubwürdigen Zeugen - einem Freund des BF - waren keine konkreten Umstände hervorgekommen, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Der BF verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und war zuletzt im März 2001 sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Vielmehr wurde der BF bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt, etwa wegen des Verbrechens der Brandstiftung und weiterer Vergehen.

Insoweit sich der BF auf seine in Österreich lebende - derzeit noch minderjährige - Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist, beruft, ist entgegenzuhalten, dass zwischen beiden weder ein gemeinsamer Haushalt noch sonst eine besonders intensive Bindung besteht, welche über eine allenfalls vorliegende emotionale Bindung hinausgeht, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Der BF hat für sein Kind bislang weder Unterhalt geleistet, noch es sonst finanziell oder wirtschaftlich unterstützt. So befindet sich der BF auch seit XXXX05.2017 durchgehend in Haft. Regelmäßige persönliche Kontakte zwischen dem BF und seiner Tochter gab es einer eigenen Aussage zufolge zuletzt im Jahr 2016. Besuche in der derzeit noch aufrechten Strafhaft fanden ebenso nicht statt. Die Obsorge und der tatsächliche Unterhalt für das Kind werden ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt. Es liegen somit keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seiner minderjährigen Tochter sprechen würden.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der BF, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Kuba wieder zurechtzufinden, auch wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So spricht der BF Spanisch und hat auch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht. Der BF ist auch grundsätzlich als arbeitsfähig anzusehen Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Überdies war festzuhalten, dass der BF über die ganzen Jahre hinweg Kenntnis von seinem illegalen Aufenthaltsstatus in Österreich hatte, an diesem Zustand aber von sich aus offenbar nichts zu ändern versuchte.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte I., II. und III.) als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Eine Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist demnach nur möglich, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.07.2019 wurde allerdings gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Demnach waren die Spruchpunkte IV. und VI. zu beheben und gleichzeitig gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG im Spruch eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festzulegen.

Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, weshalb der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bis zur Beendigung des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch (Spruchpunkt V.) ausdrücklich auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 "Z 1, 2 und 4" FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit zehn Jahren festgesetzt.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.

Die zwei - zeitlich äußerst kurz aufeinanderfolgenden - strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen der bereits in den Feststellungen angeführten Straftaten, zuletzt zu einer ausschließlich unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, die im Strafurteil vom 21.09.2017 festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe, die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen der Brandstiftung, wobei die Vielzahl der möglichen Opfer der Brandstiftung im Brandobjekt, nämlich ein in einer Häuserzeile verbautes, fünfgeschoßiges Wohn- und Bürogebäude, besonderes erschwerend zu berücksichtigen war, sowie auch der Umstand, dass sich der BF seit fast 20 Jahren durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhält und seinen Aufenthalt gegenüber den Behörden stets im Verborgenen hielt, zeigen, dass unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Gesamtfehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist.

Dieses persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt.

Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist. Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

All diese Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, vor allem aber wie hier der Brandstiftung, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Überdies war zu berücksichtigen, dass sich der BF fast 20 Jahre lang beharrlich unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten davon ausging, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot im Spruch des Bescheides aber nicht nur - zutreffend - auf das Vorliegen des Tatbestandes der Ziffer 3 des § 53 Abs. 3 FPG gestützt, sondern auch auf die Tatbestände der Ziffern 2 und 4. In der rechtlichen Begründung wurde dann allerdings nur auf das Vorliegen des Tatbestandes der Z 4 verwiesen. Das Vorliegen der Tatbestände der Z 1 und 2 wurde jedoch überhaupt keiner ausdrücklichen rechtlichen Würdigung unterzogen. Tatsächlich liegen aber weder die Voraussetzungen der Z 4 noch der Z 2 vor, sehr wohl aber jene der Z 1, zumal der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot erweist sich mit der Maßgabe, dass sich dieses ausschließlich auf den Tatbestand der - auch im Spruch des Bescheides angeführten - Ziffer 1 des § 53 Abs. 3 FPG stützt, dem Grunde nach als rechtmäßig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten, so wurde der gesetzliche Strafrahmen vom Strafgericht nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Damit wurde der Strafrahmen nicht ausgeschöpft, sondern blieb im unteren Bereich. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im zulässigen Höchstmaß von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Allerdings erweist sich unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände getroffenen Gefährlichkeitsprognose eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf weniger als sieben (7) Jahre als nicht angemessen.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides somit nur mit den Maßgaben teilweise Folge zu geben, dass die Dauer des Einreiseverbots herabgesetzt wird und sich das Einreiseverbot nur auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützt; im Übrigen war jedoch die Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Herabsetzung,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2199092.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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