Entscheidungsdatum
18.07.2019Norm
ASVG §410Spruch
W228 2114277-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau Mag. XXXX , geb. XXXX1949, VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 22.07.2015, XXXX , betreffend die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen der Mag. XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Republik Österreich, Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3 für den Zeitraum 01.09.2004 bis 06.10.2006 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte:
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluss vom 10.11.2011, 7 Rs 40/11y, in der dort anhängigen Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. XXXX , (dort) vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, wegen Höhe der Alterspension infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.1.2011, GZ 35 Cgs 41/10f-21 die Unterbrechung des Berufungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 ASGG beschlossen, bis die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der klagenden Partei in den Jahren 1965 bis 2008 als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist.
Mit Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0079, wurde die Revision gegen die, den LH bestätigende Entscheidung des BMASK, welche die Zuständigkeit der WGKK betreffend die Beitragsgrundlagen der Mag. XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Republik Österreich, Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3 für den Zeitraum 01.09.2004 bis 06.10.2006 ausgesprochen hatte, zurückgewiesen.
Zum hier anhängigen Verfahren:
Mit Bescheid vom 22.07.2015, XXXX , betreffend die Beitragsgrundlagen der Mag. XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Republik Österreich, Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3 für den Zeitraum 01.09.2004 bis 06.10.2006 wurden folgende allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen festgestellt:
Zeitraum
Allgemeine Beitragsgrundlagen (BGL)
Sonderzahlungen (SZ)
01.09.2004-31.12.2004
3.018,00
503,10
01.01.2005-31.12.2005
9.312,60
1.552,12
01.01.2006-06.10.2006
7.978,36
1.391,85
Zur Begründung der beitragsrechtlichen Entscheidung stützte sich die WGKK auf die vom Dienstgeber (Bund) gemeldeten Beiträge und Jahreslohnzettel.
Frau Mag. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte die BF soweit im Wesentlichen vor, die von der Dienststelle vorgelegten Gehaltsabrechnungen nicht mit jenen übereinstimme, die der Beschwerdeführerin nachfolgend übermittelt wurden. Weiters monierte sie die Nichtvorlage der Gehaltszettel 09/2004-12/2004, deren Greifbarkeit sich aus den einschlägigen Archivierungsvorschriften ergäbe. Die Jahreslohnzettel seien ebenfalls unvollständig. Die im November 2006 erfolgte Nachzahlung in Höhe von € 1.417,18 fehle ebenso, weshalb auch die belangte Behörde aktenwidrig von Gehaltszettelübermittlungen für den Zeitraum 01/2005-10/2006 ausgehe. Die Daten des angefochtenen Bescheids stimmen nicht mit den, in den "Monatsabrechnungen" ausgewiesenen, Daten überein. Die Behörde habe die zum Teil widersprüchlichen BGL und SZ für die Jahre 2005 und 2006 aufgeschlüsselt, nicht jedoch für 2004. Die Behörde habe sich ungeprüft auf die nichtzutreffenden Angaben der Dienststelle verlassen. Daher seien für die Monate 09/2004-12/2004 keine BGL und für die Monate 08/2005-12/2005 unrichtige BGL festgestellt worden. Deshalb können auch die in der Datenbank des Hauptverbandes gespeicherten BGL und SZ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die Mikrofichekopien der kontoführenden Bank der BF seien unbeachtet geblieben. Weiters erstattete sie Vorbringen zur gesonderten Bezahlung von Mehrleistungen als "Werkvertrag" und argumentierte mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zum Dienstvertrag. Außerdem argumentiert die BF, aufgrund der Angaben auf den "Monatsabrechnungen", dass sie rechtsverbindlich als Vertragsbedienstete beschäftigt sei. Die Behörde habe weder Feststellungen zur monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage noch zu den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen getroffen. Der Krankenversicherungsträger und nicht der Pensionsversicherungsträger sei zuständig für die Bildung der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für den Zeitraum 09/2004-10/2006. Das Parteiengehör sei verletzt worden, da Aktenmaterial nur unvollständig übermittelt worden sei und der Akt der PVA nicht beigeschafft wurde. Außerdem sei nicht die WGKK, sondern die BVA aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 VBG zuständig.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 vorgelegt.
Mit einer Stellungnahme vom 23.12.2015 brachte die BF Ergänzungen zu den Arbeitsstunden und den "fiktiven Werkvertrag" vor.
Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Eine Anforderung des Zuweisungsprotokolls seitens des erkennenden Richters erfolgte, welcher vorerst mittels Mail vom 25.02.2019 nicht entsprochen wurde.
Aufgrund der Unzuständigkeitserklärung vom 26.02.2019, welche aufgrund mangelnder Überprüfbarkeit der Zuteilung ohne Zuteilungsprotokoll abgegeben wurde, langte am 28.02.2019 der Ausdruck des Zuweisungsprotokolls beim erkennenden Richter ein. Aufgrund dessen wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag die Zuständigkeitsprüfung durch den erkennenden Richter amtswegig vorgenommen und die Unzuständigkeitserklärung vom 26.02.2019 für gegenstandslos erklärt.
Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurde die WGKK ersucht, den Pensionsstichtag bekannt zu geben sowie um Stellungnahme ersucht, ob die BF vor dem Pensionsstichtag einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gem. § 68a ASVG gestellt habe.
Die Beschwerdeführerin begehrte am 11.03.2019 schriftlich Akteneinsicht.
In der Stellungnahme der WGKK vom 18.03.2019 wurde hinsichtlich des Pensionsstichtages auf die PVA verwiesen. Ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge wurde jedenfalls nicht gestellt. Feststellungen über monatliche Beitragsgrundlagen seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der einmal jährlich zu übermittelnden Lohnzettel nicht möglich gewesen.
Die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin erfolgte am 26.03.2019.
Am 28.03.2019 wurde die PVA bezüglich des Pensionsstichtages angeschrieben.
Mit Schreiben vom 01.04.2019 begehrte die Beschwerdeführerin weitere Kopien, welche ihr nicht ausgehändigt worden seien. Darüber hinaus wurde seitens der BF darauf verwiesen, dass der Geschäftsverteilungsbeschluss vom 07.08.2018 das Verfahren der BF nicht explizit nenne. Der Excel Ausdruck vom 11.02.2019 trage ein späteres Datum und sei ebenso wie das undatierte Begleitschreiben des Präsidenten nicht Gegenstand des Geschäftsverteilungsbeschlusses. Der Excel Ausdruck könne die Abnahme und Neuzuweisung nicht stützen. Außerdem verweise sie auf die Unzuständigkeitsanzeige vom 26.02.2019 und ein von 10 Richtern gefertigtes Schreiben vom 13.05.2014 mit welchem die Besorgnis über die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Zuweisungsräder bzw. des Rotationsprinzips angesprochen wurde. Die Aktenzuweisung müsse jederzeit nachvollziehbar sein.
Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte die PVA mit, dass der Pensionsstichtag für die Gewährung der Alterspension der 01.08.2009 sei.
Das Bundesverwaltungsgericht replizierte daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2019. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mehr Dokumente als die im Akt inliegenden, die laut Aktenvermerk von Ihr am 26.03.2019 kopiert entgegengenommen wurden, nicht verfügbar seien. Über die Zuständigkeit werde amtswegig in der Entscheidung des nunmehr seit September 2018 zuständigen Richters abgesprochen werden. Zum inhaltlichen Vorbringen im Verfahren bezüglich "fiktiven Werkvertrag" erlaube sich der Richter die Anfragen an die WGKK und PVA sowie deren Antworten zur Stellungnahme zu übermitteln. Ebenso werde die Entscheidung des VwGH vom 25.03.2019, Ro 2018/08/0014, zur Stellungnahme mitgesandt.
Mit Schreiben vom 07.05.2019 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Darin beharrte diese auf ihrer Ansicht, dass nicht alle Aktenteile in Kopie ausgehändigt wurden. Auch die konkrete Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der GA W228 wurde wiederholt bestritten. Der Geschäftsverteilungsbeschluss sei nicht exakt genug formuliert, da er offenlasse, wie viele der 28 abgenommenen Rechtssachen und welche der 28 Rechtssachen welcher der genannten 4 Gerichtsabteilungen zugeteilt werden soll. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei gegenständlichem Akt um eine Annexsache handle und daher der Gerichtsabteilung W209 zuzuweisen gewesen wäre. Dem Akt fehle weiterhin die Bescheidbeschwerde vom 24.08.2015, die angeschlossenen 26 Urkunden sowie alle Verfahrensschritte vor dem 23.12.2015. Zutreffend sei, dass ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge nicht gestellt wurde. Von der BVA hätten, mit Verweis auf die Anwendbarkeit des VBG die monatlichen BGL, die vierteljährlichen Sonder-BGL sowie die Höhe der monatlichen Gesamt-BGL festgestellt werden müssen. Weiters werde Altersdiskriminierung geltend gemacht, da die Vordienstzeiten aus der Berufsausbildung vor dem 18. Lebensjahr weder bei Vorrückungsstichtag, Urlaubsanspruch, Überstundenzahlungen, Krankengeld, Zulagen, sozial- und dienstrechtlichen Schutzbestimmungen, Mitbestimmungsrechten, Mitarbeitervorsorge noch Alterspension udgl. berücksichtigt wurden. Es wurde zu den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen in der Parlamentsbibliothek Vorbringen, zur Ausbildung der Beschwerdeführerin, zur Altersdiskriminierung durch Teilzeitvertrag erstattet. Die BF führt weiterhin aus, dass für die Feststellung von Beitragsgrundlagen keine Zuweisungsgruppe bestehe. Daher wäre die Rechtssache der Zuweisungsgruppe SUB zuzuteilen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Zuständigkeit:
§ 1 Abs. 7 der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 7. August 2018 lautet: "Die jeweils jüngsten in den Geschäftsverteilungsjahren 2014 und 2015 zugewiesenen Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SPF-W werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 wie folgt abgenommen:
-
5 Rechtssachen der Gerichtsabteilung W167 (MACA-DAASE Daria Mag.)
-
18 Rechtssachen der Gerichtsabteilung W201 (SCHIDLOF Angela Mag.)
-
5 Rechtssachen der Gerichtsabteilung W229 (WUTZL Elisabeth Mag.)
Die Rechtssachen werden nach den Bestimmungen des § 2 zugewiesen."
§ 2 Abs. 7 dieser Verfügung lautet: "Die nach § 1 Abs. 7 abgenommenen Rechtssachen werden unter Beibehaltung bestehender Annexitäten einzeln den Gerichtsabteilungen
-
W156 (KREBITZ Alexandra Mag.),
-
W178 (PARZER Maria Dr.),
-
W209 (SEITZ Reinhard Mag.) und
-
W228 (WÖGERBAUER Harald Mag.),
beginnend mit der Gerichtsabteilung W156, im Ausmaß von jeweils höchstens 7 Rechtssachen, nacheinander zugewiesen."
Erläuternd wird in der Verfügung ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 7:
Aufgrund der vergleichsweise hohen Zuweisungsstände der Gerichtsabteilungen W167 (MACA-DAASE Daria Mag.), W201 (SCHIDLOF Angela Mag.) und W229 (WUTZL Elisabeth Mag.) und um die Rechtssachen einer zeitnahen Erledigung zuzuführen, werden diesen Gerichtsabteilungen jeweils 5 bzw. 18 der jüngsten in den Geschäftsverteilungsjahren 2014 und 2015 zugewiesenen Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SPF-W abgenommen und neu zugewiesen. Bei der Zuweisung der abgenommenen Rechtssachen wird die Bereitschaft der Leiterinnen und Leiter der Gerichtsabteilungen W156 (KREBITZ Alexandra Mag.), W178 (PARZER Maria Dr.), W209 (SEITZ Reinhard Mag.) und W228 (WÖGERBAUER Harald Mag.), Rechtssachen zu übernehmen, berücksichtigt."
Gemäß Anlage 1 der Geschäftsverteilung (gleichbleibend über alle jährlich neu gefassten Geschäftsverteilungen hinweg) fallen in die Zuweisungsgruppe SPF folgende Rechtssachen: "Verwaltungssachen der Sozialversicherung gemäß ASVG, GSVG, BSVG, FSVG oder B-KUVG." Die Zuweisungsgruppe SPF-W konkretisiert danach die Zuständigkeit nach dem Sitz der belangten Behörde oder bescheiderlassenden dezentralen Organisationseinheit (wie Landes- oder Außenstelle, Regionalbüro) als Auffangtatbestand zu den Außenstellen, womit eine Zuständigkeit für Bescheide der WGKK, NÖGKK und BGKK normiert wird.
Gemäß Anlage 2, II. KAMMER S (SOZIALES), ist der Leiter der GA W228 für die Zuweisungsgruppe SPF-W zuständig.
Hinsichtlich Annexität enthält die Geschäftsverteilung folgende einschlägige Bestimmung in § 24 Abs. 3 Z 16: "Annexität liegt in folgenden Fällen vor: 16. bei Rechtssachen der Zuweisungsgruppen SPF-G, SPF-I, SPF-L oder SPF-W, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gewordenen Rechtssache derselben Zuweisungsgruppe stehen, sich die betreffenden Rechtssachen auf dieselbe Dienstgeberin bzw. denselben Dienstgeber beziehen und es sich bei den betreffenden Rechtssachen um dieselbe belangte Behörde oder bescheiderlassende dezentrale Organisationseinheit (wie Landes- oder Außenstelle, Regionalbüro) handelt. Annexität liegt nicht in Bezug auf bereits abgeschlossene Rechtssachen vor."
Im Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes eVA+ sind über den Menüpunkt Zuweisungsprotokoll für jeden Richter die Zuteilungen in den Zuweisungsrädern der ihn betreffenden Zuweisungsgruppen für die letzten 30 Tage ersichtlich.
Annexität der gegenständlichen Rechtssache zu irgendeiner anderen Rechtssache liegt nicht vor.
Die Notwendigkeit, die gegenständliche Rechtssache einer zeitnahen Erledigung zuzuführen, war gegeben.
Die Zuteilung erfolgte, gemäß der vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes mit undatierten Begleitschreiben übermittelten, Excel Liste vom 11.02.2019 beginnend mit der Gerichtsabteilung W156 alternierend, sodass die gegenständliche Rechtssache als 24. Rechtssache dem erkennenden Richter als Leiter der Gerichtsabteilung W228 zugeteilt wurde.
In der Sache:
Der Pensionsstichtag für die Gewährung der Alterspension für die Beschwerdeführerin ist der 01.08.2009.
Ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge wurde nicht gestellt.
Aufgrund der Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber Republik Österreich, Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3 für den Zeitraum 01.09.2004 bis 06.10.2006 werden folgende allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen festgestellt:
Zeitraum
Allgemeine Beitragsgrundlagen (BGL)
Sonderzahlungen (SZ)
01.09.2004-31.12.2004
3.018,00
503,10
01.01.2005-31.12.2005
9.312,60
1.552,12
01.01.2006-06.10.2006
7.978,36
1.391,85
Die Divergenzen betreffend die Gehaltszettel der Jahre 2005 und 2006 ergeben sich durch eine nachträgliche marginale Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes der Beschwerdeführerin in den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Abrechnungsmonaten 08-12/2005. Mit Ablauf des 06.10.2006 kam es zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Mit November 2006 erfolgte eine Richtigstellung der Abrechnungsdaten durch die genannte Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes. Die von der Parlamentsdirektion mit Schreiben vom 05.01.2012 übermittelten Abrechnungsbelege entsprechen dem Letztstand und korrespondieren mit dem vorliegenden Jahreslohnzettel. Der Annahme der Beschwerdeführerin, hinsichtlich Unvollständigkeit der Jahreslohnzettel, ist somit der Boden entzogen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der, in der Datenbank des Hauptverbandes gespeicherten, BGL und SZ in Zweifel zu ziehen. Die Mikrofichekopien der kontoführenden Bank der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses ergeben sich aus derselbigen. Die Feststellungen zur Anlage 1 und 2 der Geschäftsverteilung ergeben sich aus der aktuellen Anlage 1 und 2, welche im zitierten Bereich gleichlautend mit früheren Anlagen 1 und 2 früherer Geschäftsverteilungen sind. Die Feststellungen zur Annexitätsregelung in der Geschäftsverteilung ergibt sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung, welche im zitierten Bereich gleichlautend mit früheren Geschäftsverteilungen ist.
Die Feststellungen zum Aktenverwaltungssystems eVA+ ergeben sich aus gerichtsnotorietät.
Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass es hinsichtlich Feststellung der BGL und SZ keine Zuweisungsgruppe gibt, ist ihr der Wortlaut der Anlage 1 entgegenzuhalten. Die Feststellung von BGL und SZ fällt gem. § 355 ASVG unter die Definition der Verwaltungssachen nach ASVG und ist somit eine Zuständigkeit über das Zuweisungsrad SPF-W gegeben. Der Leiter der Gerichtsabteilung W228 ist seit 2014 für die Zuweisungsgruppe SPF-W durchgehend zuständig. Somit kann der Annahme, dass die Rechtssache über die Zuweisungsgruppe SUB zugeteilt werden hätte sollen, nicht gefolgt werden.
Soweit eine Annexität zu anderen Verfahren seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass das Verfahren W209 2002767-1 die Zuständigkeitsfrage bezüglich Entscheidungskompetenz WGKK-BVA betraf und mit der Entscheidung des VwGH dieses Verfahren ebenso beendet war. Ein enger sachlicher Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, geht es doch hier um die Höhe der BGL und SZ. Beim Verfahren W164 2002767-2 handelte es sich um ein Beitragsgrundlagenverfahren betreffend die Universität für Bodenkultur nach B-KUVG, weshalb hier schon mangels Dienstgeberidentität und Identität der bescheiderlassenden Behörde keine Annexität besteht. Bestünde eine Annexität zur Rechtssache W228 2010146-1, so läge schon deshalb kein Zuweisungsfehler vor, da diese Verfahren auch vom Leiter der Gerichtsabteilung W228 erledigt wurde.
Die Notwendigkeit, die gegenständliche Rechtssache einer zeitnahen Erledigung zuzuführen, ergab sich schon deshalb, da in etwa gleichzeitig anhängig gewesene Verfahren der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden waren, dieses jedoch aufgrund der Überlastung der Gerichtsabteilung W229 noch nicht entschieden war und diese nunmehr der Entscheidung zugeführt wird.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ausreichende Konkretisierung der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses richtet, ist darauf zu verweisen, dass die Modalitäten der Abnahme und der Neuzuteilung ausreichend genau festgelegt sind. Gerade bei einer Zuteilung nach dem Rotationsprinzip bedarf es keiner genauen Abnahme und Zuweisung einzelner Akten, sondern reicht die Festlegung des Beginnpunktes der Rotation bei der Zuweisung, die Anzahl der Rechtssachen und schließlich die Anzahl und Benennung der an der Rotation teilnehmenden Leiter der Gerichtsabteilungen aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin reicht der Ausdruck der Excel Tabelle zum Nachweis der Korrektheit der Zuweisung, da eine grundsätzliche Einsichtnahme in das Zuweisungsrad bei Zuteilung des gegenständlichen Gerichtsaktes (und auch aller anderen Akten der gegenständlichen Gerichtsabteilung) durch den erkennenden Richter binnen zwei Wochen aufgrund der in §17 Abs. 2 normierten Rechtsfolgen erfolgte, und dieser zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken hegte. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Zuständigkeit in sämtlichen ihrer Verfahren vorgebracht wurde, erfolgte auf Basis ihrer konkretisierten Zweifel im Februar 2019 eine amtswegige Anfrage bezüglich Vorlage des Zuweisungsprotokolls, da dieses zum Zeitpunkt der Kenntnis durch den erkennenden Richter im Februar 2019 nicht mehr abrufbar war und eine Berufung auf die Erinnerung des erkennenden Richters mit zunehmenden Verlauf der Zeit beweistechnisch in Zweifel gezogen werden könnte. Durch die Vorlage des Protokolls sind jedoch sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel, widerlegt, da dieses die Vorgaben der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 1:1 abbildet. Die von der Beschwerdeführerin angeführte spätere Datierung der Excel Tabelle wie auch die Bedenken der von ihr angeführten 10 Richter des Bundesverwaltungsgerichtes werden vom erkennenden Richter aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in die Zuweisungsräder binnen 30 Tagen ab Zuteilung nicht geteilt, da somit grundsätzlich ausreichend Transparenz gegeben ist und in Spezialfällen, wie hier einschlägig, nach Klärung eines Missverständnisses das Zuweisungsprotokoll offengelegt wurde. Deshalb ging auch der erkennende Richter im internen Zuständigkeitsverfahren von der Gegenstandslosigkeit seiner Unzuständigkeitsanzeige aus.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 07.05.2019 selbst an, dass es zutreffend ist, dass ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge nicht gestellt wurde. Der, von der PVA mit Schreiben vom 05.04.2019 bekanntgegebene Pensionsstichtag wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellung zu den BGL und SZ in den jeweiligen Zeiträumen ergibt sich aus den Jahreslohnzetteln. Soweit die Beschwerdeführerin Abweichungen der Monatsabrechnungen von den Feststellungen der Behörde betreffend die Monate 08-12/2005 und 11/2006 geltend macht, und somit auch Abweichungen von den gegenständlichen Feststellungen, ist beweiswürdigend die Stellungnahme der Parlamentsdirektion vom 27.06.2013 den Feststellungen zugrunde zu legen, da die Nachverrechnung im November 2006 der Anpassung an das faktische Beschäftigungsausmaß diente und diese Anpassungen im Jahreslohnzettel Berücksichtigung fanden. Diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, sie reiterierte lediglich ihr Vorbringen ohne Eingehen auf diese Stellungnahme, die ihr bei schon bei der Akteneinsicht 2014, schlussendlich jedenfalls bei jener beim Bundesverwaltungsgericht vom 26.03.2019, zugänglich gemacht wurde. Soweit die BF einwendet, die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen monatlichen Werte betreffend Bruttobezug und Sonderzahlungen in den Monaten 08-12/2005 seien niedriger als festgestellt, hat die BF aber nicht dargelegt, inwiefern sie dadurch konkret beschwert wäre. Der diesbezügliche Einwand ist daher auch aus diesem Grund nicht zu prüfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit Entscheidung des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0079, wurde die Revision gegen die, den LH bestätigende Entscheidung des BMASK, welche die Zuständigkeit der WGKK betreffend die Beitragsgrundlagen der Mag. XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber Republik Österreich, Parlamentsdirektion, 1010 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3 für den Zeitraum 01.09.2004 bis 06.10.2006 ausgesprochen hatte, zurückgewiesen. Somit ist jedoch die Zuständigkeit der WGKK als bescheiderlassende Behörde rechtskräftigt festgestellt und sind Vorbringen bezüglich der Anwendbarkeit des VBG und Zuständigkeit der BVA wegen res iudicata zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und den Ausführungen zur Annexität zu einem Fall der Gerichtsabteilung W209 wird auf die der Beschwerdeführerin zugegangene Entscheidung des VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/08/0248, verwiesen, in der ausgeführt wird: "Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand der Revisionswerberin, wonach eine Unzuständigkeit "zufolge nicht nachvollziehbarer Aktenzuweisung an die Richter des BVwG" vorliege, nicht berechtigt ist. Entgegen dem Revisionsvorbringen war es nicht geboten, dass im angefochtenen Erkenntnis "offen gelegt" wird, wie es dazu gekommen sei, dass die Rechtssache zuerst durch die Gerichtsabteilung W209 und sodann - Ende 2016 - durch die Gerichtsabteilung W164 in Bearbeitung genommen worden sei. Es trifft nämlich schon die Annahme nicht zu, dass eine Übertragung von der Gerichtsabteilung W209 auf die Gerichtsabteilung W164 stattgefunden hat: Der Gerichtsabteilung W209 war das Verfahren betreffend Versicherungszuständigkeit zugeteilt worden, in dem der Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013 ergangen war; die gegen diesen Bescheid erhobene Übergangsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 29.4.2015, Ro 2014/08/0079, zurück, womit das Verfahren endgültig abgeschlossen und vom Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsabteilung W209) nichts weiter zu veranlassen war. Das vorliegende Verfahren betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG ist vom Verfahren betreffend Versicherungszuständigkeit zu unterscheiden und wurde von Anfang an von der Gerichtsabteilung W164 geführt, die dafür nach § 24 Abs. 3 Z 16 der Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts schon auf Grund der Annexität zum derselben Gerichtsabteilung zugeteilten Verfahren betreffend Pflichtversicherung nach dem B-KUVG (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Ro 2014/08/0080) zuständig war." Diese Ausführungen sind auf den gegenständlichen Fall ebenso 1:1 anwendbar, wie der Beweiswürdigung (samt einiger dislozierter rechtlicher Würdigungsbestandteile zwecks besserer Lesbarkeit) entnommen werden kann.
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin darüberhinausgehend eine Zuständigkeit bei der Gerichtsabteilung W141 verortet, ist auf die Darlegung des erkennenden Richters vom 17.04.2019 zu verweisen, dass sich Schreibfehler aufgrund der Zuständigkeit von Mitarbeitern der Gerichtsabteilung deshalb ergeben haben, da die Mitarbeiter für mehrere Gerichtsabteilungen zuständig sind, elektronische Vorlagen im Wege des Copy & Paste verwenden und somit Textteile anderer Akten ungelöscht stehen bleiben können.
Zu den Anträgen auf Feststellung zur monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage, zur höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage, zur monatlichen Beitragsgrundlage sowie zur vierteljährlichen Sonderbeitragsgrundlage, ist darauf zu verweisen, dass die WGKK nicht dafür zuständig ist. Insoweit kann wiederum auf Entscheidung des VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/08/0248, verwiesen werden: "Soweit die Revisionswerberin bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe rechtswidrigerweise keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festgestellt, ist sie auf das ebenfalls in Zusammenhang mit ihrem Pensionsverfahren ergangene Erkenntnis VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0042, hinzuweisen, wonach die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG (nur) der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG dienen und ihre Ermittlung daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens ist, weshalb sie durch den Pensionsversicherungsträger (und nicht im Rahmen der Beitragsgrundlagenfeststellung durch den Krankenversicherungsträger) zu erfolgen hat."
Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Altersdiskriminierung, da die Vordienstzeiten aus der Berufsausbildung vor dem 18. Lebensjahr weder bei Vorrückungsstichtag, Urlaubsanspruch, Überstundenzahlungen, Krankengeld, Zulagen, sozial- und dienstrechtlichen Schutzbestimmungen, Mitbestimmungsrechten, Mitarbeitervorsorge noch Alterspension udgl. berücksichtigt wurden, kann wiederum auf die Entscheidung des VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/08/0248, verwiesen werden: "In Bezug auf die festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderbeitragsgrundlagen macht die Revisionswerberin geltend, diese seien falsch berechnet worden, weil nach § 44 ASVG der Anspruchslohn zugrunde zu legen gewesen wäre. Bei der Ermittlung dieses Anspruchslohns wäre insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Nichtberücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten bei der Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages unionsrechtswidrig gewesen sei. Richtig ist, dass gemäß § 44 ASVG für die Bemessung der Beitragsgrundlagen jenes Entgelt maßgeblich ist, das den Versicherten (etwa auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) gebührt, auch wenn die tatsächlich ausbezahlten Beträge unter diesem Betrag liegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis VwGH 6.6.2012, 2010/08/0195, mwN). Allerdings bedarf es bestimmter Bedingungen, damit höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen pensionswirksam werden können. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, sind Beitragszeiten Zeiten der Pflichtversicherung von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten entweder das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt war (lit. a) oder die verjährten Beiträge auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG wirksam nachentrichtet wurden (lit. b). Daraus ergibt sich klar, dass außerhalb eines Verfahrens nach § 68a ASVG keine zusätzlichen Beitragszeiten erworben werden können, sobald die Feststellungsverjährung nach § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten ist. (Nach dem für Beitragszeiträume vor dem 1. Juli 2004 weiter geltenden § 225 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor dem 2. SRÄG 2009 genügte nicht die bloße Feststellbarkeit der Beiträge, sondern es musste zusätzlich entweder bereits eine Anmeldung oder amtswegige Feststellung der Pflichtversicherung erfolgt sein [diesfalls gelten alle Zeiten ab der Anmeldung bzw. Feststellung oder bei einer Anmeldung innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung ab Beginn der Beschäftigung als Beitragzeiten] oder die Beiträge mussten wirksam - vor dem Pensionsstichtag - entrichtet worden sein.) Was die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen - für Zeiten, die gemäß § 225 ASVG dem Grunde nach als Beitragszeiten gelten - betrifft, so stellt § 242 iVm insbesondere § 243 ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des § 44 ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab. Demnach käme es auf den Anspruchslohn an, auch soweit er nicht durch Beitragszahlungen gedeckt ist und auch eine Nachforderung der Beiträge wegen Eintritts der Feststellungsverjährung nicht mehr in Betracht kommt. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht jedoch in eine andere Richtung: Ihr ist zu entnehmen, dass aus einer zu geringen Meldung von Beitragsgrundlagen ein Pensionsschaden resultieren kann, wenn (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009) die höheren Beiträge nicht wirksam vor dem Pensionsstichtag tatsächlich entrichtet wurden bzw. (nach der Rechtslage ab Inkrafttreten der genannten Novelle) wenn die korrekten Beiträge nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG mit Bescheid feststellbar sind (vgl. OGH 22.9.2010, 8 ObA 66/09b). In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum GSVG judiziert, dass Beitragsgrundlagen nur dann für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn die hierauf beruhenden Beiträge fristgerecht, vollständig und wirksam entrichtet worden sind (VwGH 1.6.1999, 99/08/0011). Grundsätzlich sollen Beitragsgrundlagen also nur insoweit leistungswirksam werden, als sie auch durch tatsächlich bezahlte Beiträge gedeckt sind bzw. - im Anwendungsbereich des ASVG in der Fassung des 2. SRÄG 2009 - die Möglichkeit der Feststellung der Beiträge gegenüber dem Dienstgeber noch nicht verjährt ist (das Risiko, dass die nicht gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährten Beiträge [bloß] nicht einbringlich sind, haben nach dieser Rechtslage nicht mehr die einzelnen Versicherten zu tragen). Dieser Grundsatz kommt hinsichtlich der Beitragszeiten in § 225 Abs. 1 Z 1 ASVG - wie in Rn 10 dargestellt - unmissverständlich zum Ausdruck; hinsichtlich der Beitragshöhe kann dem Gesetzgeber aber kein anderes Verständnis unterstellt werden, zumal er in § 68a ASVG ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen hat, höhere Beitragsgrundlagen nach Eintritt der Verjährung durch Nachentrichtung der Differenzbeträge leistungswirksam zu machen. Nach dieser Bestimmung können Beiträge, hinsichtlich deren nach § 68 Abs. 1 ASVG Verjährung eingetreten ist, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist spätestens zum Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG beim Krankenversicherungsträger zu stellen, der dann das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und der versicherten Person die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. Mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Feststellung der Beitragsgrundlagen sollte zufolge den Gesetzesmaterialien zum SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, klargestellt werden, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge auch dann zulässig ist, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, eine höhere Beitragsgrundlage aus einer bereits "vorhandenen" Pflichtversicherung zu erwerben; eine Nachentrichtung verjährter Beiträge sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Pensionsleistung auch dann von Bedeutung, wenn es sich um Fälle handle, in denen die verjährten Beiträge vom Dienstgeber bloß in zu geringer Höhe abgeführt worden seien (vgl. AB 417 BlgNR 25. GP 5). § 68a ASVG dient demnach nicht nur dazu, zusätzliche Versicherungsmonate leistungswirksam zu machen, sondern auch zur (bloßen) Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wurde kein Verfahren nach § 68a ASVG geführt, dann können höhere als die ursprünglich gemeldeten und für die Beitragsbemessung herangezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr pensionswirksam werden, sobald die Verjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 ASVG abgelaufen ist (nach der Rechtslage vor dem 2. SRÄG 2009 genügt nicht die offene Verjährungsfrist, sondern die entsprechenden Beiträge müssen wirksam nachentrichtet worden sein). Daraus folgt aber auch, dass nach dem Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG (dem auf die Pensionsantragstellung folgenden Monatsersten) Beitragsgrundlagen aus Zeiten, hinsichtlich deren Feststellungsverjährung eingetreten ist, nur mehr in jenem Ausmaß festzustellen sind, in dem sie tatsächlich durch Beiträge gedeckt sind. Die Beitragsgrundlagenfeststellung hat in diesem Stadium des Versicherungsverhältnisses nämlich nur mehr den - das rechtliche Interesse an der Feststellung begründenden - Zweck, die Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung außer Streit zu stellen. Für diese kommen aber nach dem Gesagten nur jene Beitragsgrundlagen in Betracht, für die zum Stichtag die Beiträge entweder bereits entrichtet oder (nach der Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009) noch gegenüber dem Dienstgeber feststellbar sind; selbst eine Nachentrichtung durch den Dienstgeber auf Grund der nach Eintritt der Feststellungsverjährung weiter bestehenden Naturalobligation (vgl. dazu Julcher in SV-Komm, § 68 ASVG Rn 3 f) könnte nicht mehr pensionswirksam werden (vgl. § 230 ASVG). Aus all dem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Versicherungsmonate aus den Jahren 2000 und 2001 (für die noch § 225 Abs. 1 ASVG idF vor dem 2. SRÄG 2009 anzuwenden war) zu Recht jene Beitragsgrundlagen festgestellt hat, die den damaligen Meldungen entsprochen haben und auf deren Basis tatsächlich Beiträge entrichtet wurden. Darauf, ob die Revisionswerberin auf Grund einer Berechnung ihres Vorrückungsstichtages unter Einbeziehung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten einen höheren Gehaltsanspruch gehabt hätte, kommt es - unbeschadet der Frage, inwieweit eine nachträgliche Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags überhaupt möglich wäre - nicht an."
Hinsichtlich des Vorbringens zur gesonderten Bezahlung von Mehrleistungen als "Werkvertrag" und der Zugehörigkeit dieser Leistungen zum Dienstvertrag, sowie den Ergänzungen zu den Arbeitsstunden und zum "fiktiven Werkvertrag", als auch zu den vorgebrachten tatsächlichen Arbeitsverhältnissen in der Parlamentsbibliothek, zur Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie zur Altersdiskriminierung durch Teilzeitvertrag kann die eben wiedergegebene Begründung des VwGH ebenso fruchtbar gemacht werden, da auch diesbezüglich der Pensionsstichtag vorbei ist und ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gem. § 68a ASVG vor diesem Stichtag nicht gestellt wurde.
Zum Beschwerdeeinwand, die ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen seien rechnerisch unrichtig wird auf die - zur besseren Lesbarkeit - dislozierte Würdigung in der Beweiswürdigung verwiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich auf die Unvollständigkeit des Aktes bzw. auf die ihr ausgehändigten Kopien verweist, ist dies zum einen unverständlich, da sie konkret vorbringt, die Beschwerde vom 24.08.2015 befinde sich nicht im Akt, obwohl Gegenteiliges der Fall ist. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin der Meinung, dass ihr Pensionsakt von der PVA beizuschaffen wäre, ohne die Relevanz auszuführen. Dabei konnte mit einer einfachen Auskunft zum Pensionsstichtag seitens der PVA das Auslangen gefunden werden. Sofern die Beschwerdeführerin schließlich versucht, Schreibfehler in der Aktenführung in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters aufgrund des arbeitsteiligen Wesens einer Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht zu finden, so ist ihr dies gelungen. Die Verfahrensrelevanz von flüchtigen Schreibfehlern oder darüber hinausgehend einem fehlenden Aktenübersichtsblatt zeigte sie jedoch nicht auf, zumal die Vollständigkeit des Aktes schon durch die Übereinstimmung der Dokumente auf zwei Ebenen, nämlich sowohl elektronisch im eVA+ als auch analog im Papierakt, dokumentiert ist und die Kopie von über 400 Aktenseiten bei der Akteneinsicht vom 26.03.2019 eine Vollständigkeit der an die Beschwerdeführerin ausgehändigten Kopien nahelegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Heranziehung der einschlägigen Entscheidung des VwGH vom 02.07.2019, Ra 2018/08/0248, wird hingewiesen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Pension, Zuständigkeit, ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2114277.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019