TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/22 W261 2183787-1

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Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W261 2183787-1/34E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.08.2018 und am 04.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchteile III., IV. und

V. wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

III. Der Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2183787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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