Entscheidungsdatum
22.07.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W231 2209539-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. XXXX , betreffend Aussetzung eines Verfahrens:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer (künftig BF) ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach illegaler Einreise am 05.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen, dem BF wurde aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am 26.01.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der Behörde ein.
Am 30.05.2018 wurde eine Anzeige durch das LKA an die StA Eisenstadt u. a. wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels gegen den BF übermittelt, wovon die Behörde Kenntnis erlangte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 setzte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich der "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" bis zur Klärung einer Vorfrage aus.
Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund der offenen Vorfrage, konkret der ausstehenden Entscheidung über den genannten Verdacht des Verbrechens des Suchtgifthandels, das Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bis zur Klärung durch das LG Eisenstadt gem. § 38 AVG ausgesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst moniert, dass der BF im Verfahren zur Aberkennung seines Schutzstatus noch nicht einvernommen worden sei. Die Tatsache, dass der BF angezeigt worden sei, reiche nicht aus, um das Verfahren auszusetzen. Das Strafverfahren abzuwarten sei nicht sinnvoll, da noch keine Hauptverhandlung anberaumt worden sei.
Am 14.05.2019 wurde der BF vom LG Eisenstadt zur GZ XXXX wegen folgender Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde:
I) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG;
II) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG;
III) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG;
IV) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB;
V) Vergehen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
StGB
Das Urteil ist seit 18.05.2019 rechtskräftig und bereits im Strafregister eingetragen.
Der Verfahrensgang und Sachverhalt beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen, besonders dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag auf Verlängerung vom 26.01.2018, und dem übermittelten Urteil des LG Eisenstadt LG Eisenstadt zur GZ XXXX . Dass das Urteil am 18.05.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde vom LG Eisenstadt am 22.07.2019 telefonisch bestätigt (vgl. AV OZ 15); ein aktueller Auszug aus dem Strafregister wurde eingeholt (OZ 16).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Da im vorliegenden Fall nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, war durch das Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss zu fassen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 setzte die Behörde das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LG Eisenstadt über den Verdacht auf Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels aus. Darüber ist mittlerweile rechtskräftig entschieden; der BF wurde u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG verurteilt. Darüber wurde die belangte Behörde am 28.05.2019 auch informiert, die die gekürzte Urteilsausfertigung auch am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (2005), unter Rz. 48 zu § 38 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie auch VwGH 18.12.2014, 2013/12/0162).
Im Beschwerdefall hat die Aussetzung des Verfahrens spätestens mit dem Einlangen der Entscheidung des LG Eisenstadt am 28.05.2019 bei der belangten Behörde geendet. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hat daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren.
Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Aussetzungsbescheides bzw. des Wegfalls der Rechtswirksamkeit mit der Beendigung des Zeitraumes, für welchen die Aussetzung verfügt wurde, besteht eine ständige einheitliche Rechtsprechung wie unter Pkt. II.A) dargelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Aussetzung, Gegenstandslosigkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W231.2209539.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019