TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/27 97/05/0287

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1488;
ABGB §1497;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §10 Abs1;
LStG OÖ 1991 §10 Abs3;
LStG OÖ 1991 §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Johann Silber und 2. der Josefa Silber, beide in Edt, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1997, Zl. BauR - 011325/7 - 1997/SEE/Vi, betreffend Feststellung des Gemeingebrauches nach dem O.ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Eidenberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei gerichteten Eingabe vom 8. Oktober 1993 beantragten drei Verkehrsinteressenten, "das Grundstück vom Haus Silber, Edt 7, zur Genger Bezirksstraße gemäß § 10 O.ö. Straßengesetz für öffentlich erklären zu lassen", da sie diesen Wegabschnitt seit mehr als 30 Jahren benützen. Dieser Weg sei die einzige benützbare Verbindung in diesem Bereich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 2. Mai 1994 wurde "das im beiliegenden Lageplan ersichtliche Wegstück über die Grundstücke 1405, 1421/2, 1407 und 1408, jeweils KG Geng, zur Parzelle 2806, KG Geng (...) hiemit (für) öffentlich erklärt" und ausgesprochen, daß dieses Wegstück "laut § 10 O.ö. Straßengesetz als Verkehrsfläche der Gemeinde" gilt. Der Weg wurde im Bescheid näher beschrieben.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 26. Mai 1995 keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters "mit der Maßgabe bestätigt, daß die öffentlich benützbare Wegbreite jenes Teilstückes des Schöfflweges, welcher ausgehend von der Geng-Bezirksstraße über die Parzellen 1405, 1421/2, 1407 und 1408, jeweils KG Geng, zur Parzelle 2806 führt, mit 2,40 m des vorhandenen Weges beschränkt wird".

Mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0331, wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. November 1995, mit welchem der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Berufungsbescheid keine Folge gegeben worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Rechtslage bezüglich wesentlicher Grundsätze betreffend den Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG) verkannt worden sei. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Klarstellung für das weitere Verfahren ausgeführt, daß erst nach Durchführung eines den Grundsätzen der §§ 37 ff AVG im Zusammenhang mit § 10 O.ö. Straßengesetz 1991 entsprechenden Verfahrens festgestellt werden könne, ob die gegenständlichen Grundstücksteile der Beschwerdeführer unabhängig von deren Willen von jedermann unter den gleichen Bedingungen seit mindestens 30 Jahren für Verkehrszwecke benützt worden sind. Hierüber bedürfe es insbesondere Ermittlungsergebnisse darüber, wer, seit wann, wie oft, mit welchen Verkehrsmitteln, zu welchem Zweck, mit wessen Zustimmung, welche - genau zu beschreibenden - Grundflächen benützt hat.

Nach Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. November 1995 durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. September 1996 hat die Berufungsbehörde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines bei der beschwerdegegenständlichen Wegverbindung zwei weitere Zeugen einvernommen, deren Aussagen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sind.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. März 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Mai 1994 keine Folge gegeben und der genannte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "daß die öffentlich benützbare Wegbreite jenes Teilstückes des Schöfflweges, welches ausgehend von der Geng-Bezirksstraße über die Parzellen 1405, 1421/2, 1407 und 1408, jeweils KG Geng, zur Parzelle 2806 führt, mit 2,40 m mittig des vorhandenen Weges beschränkt wird". In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, daß die von den nunmehr einvernommenen Zeugen gemachten Aussagen im wesentlichen mit den vielen anderen Zeugenaussagen, auf die sich der Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Mai 1994 stütze, deckten und klar den Behauptungen der Beschwerdeführer, die die 30jährige Benützung des Weges bestreiten, widersprächen. Der beschwerdegegenständliche Weg sei weitaus länger als 30 Jahre regelmäßig im Gemeingebrauch benützt worden (zu Fuß, mit Fuhrwerken und landwirtschaftlichen Geräten, später auch mit Traktoren, Mopeds und Pkws). Benützt worden sei dieser Weg durch die Anrainer, den Briefträger und eine Reihe von Bewohnern der "oben liegenden" Ortschaften. Der Gemeingebrauch sei schon vor dem Jahre 1968 gegeben gewesen. Die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verbesserung der Wegverhältnisse könne nicht mit der völligen Neuanlage des Weges gleichgesetzt werden. Der Weg sei von jedermann unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt worden. Die ursprüngliche Wegbreite habe 2,40 m betragen. In der Natur finde sich kein Hinweis, an welcher Seite eine Verbreiterung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführer, welche den Weg verbreitert haben, hätten trotz Aufforderung im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht keine Angaben über die Art der im Jahr 1968 vorgenommenen Verbreiterung des Weges gemacht. Die festgestellte Breite ergebe sich aufgrund der diesen Weg benützenden Fahrzeuge bzw. Benützer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 12. September 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe die Berufungsbehörde jedenfalls zum Schluß kommen können, daß ein 30jähriger Gemeingebrauch am gegenständlichen Weg durch Fußgeher sowie ein- und mehrspurige Fahrzeuge durch die im wesentlichen in der Umgebung angesiedelte Bevölkerung vorliege. Die Wegbenützer seien davon ausgegangen, daß es sich hiebei um einen öffentlichen Weg handle. Der Weg sei unabhängig vom Willen der Grundeigentümer, also ohne deren Zustimmung, benutzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Nichtfeststellung des Gemeingebrauches" sowie in ihrem "Eigentumsrecht" verletzt.

Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, hat folgenden Wortlaut:

"§ 10

Feststellung des Gemeingebrauchs

(1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile seit mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke benützt, ohne daß hiefür eine ausdrückliche Widmung vorliegt, so hat die Behörde über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid das Vorliegen des Gemeingebrauchs festzustellen. Ein amtswegiges Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von mehr als zwei Verkehrsinteressenten verlangt wird.

(2) Der Feststellung hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung vorauszugehen; diese Verhandlung ist öffentlich zugänglich. Zur Verhandlung sind die betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten als Parteien zu laden. Jene der Behörde bekannten Personen, die an der Feststellung des Gemeingebrauchs ein berechtigtes Interesse besitzen, sind davon in geeigneter Weise zu verständigen.

(3) Der Bescheid hat die Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Gemeingebrauch benützt werden, genau zu bezeichnen. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Gemeingebrauchs ist die Straße öffentlich und gilt als Verkehrsfläche der Gemeinde."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften tragen die Beschwerdeführer vor, die Verwaltungsbehörden hätten kein den Grundsätzen der §§ 37 ff AVG im Zusammenhang mit § 10 O.ö. Straßengesetz 1991 entsprechendes Verfahren durchgeführt. § 10 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 schreibe zwingend die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an Ort und Stelle und unter Ladung der betroffenen Grundeigentümer vor. Die im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1996 vom Gemeinderat nunmehr durchgeführte Einvernahme der Zeugen sei ohne Ladung der Beschwerdeführer und somit nicht in einer öffentlichen Verhandlung erfolgt.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenbehörde erster Instanz hat mit den Parteien des Verfahrens bereits am 8. März 1994 eine Verhandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 durchgeführt. Einer neuerlichen mündlichen Verhandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 bedurfte es im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil das Ermittlungsverfahren von der Berufungsbehörde nur durch Einvernahme zweier weiterer Zeugen (an Ort und Stelle) ergänzt worden ist und die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt haben, zum Ergebnis dieser Einvernahmen Stellung zu nehmen. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welchen Zweck eine neuerliche mündliche Verhandlung im Sinne des § 10 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 hätte erfüllen sollen und warum die Berufungsbehörde bei Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Auch in der Vorstellung rügen die Beschwerdeführer nur abstrakt den Verstoß gegen § 10 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, ohne die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Der in diesem Zusammenhang der belangten Behörde angelastete Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerdeführer rügen die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz bei Einvernahme der Zeugen. Die Zeugen hätten abgesondert und "von jeglicher Einflußnahme bewahrt" einvernommen werden müssen. Bei der Anordnung, Zeugen "gesondert zu verwahren", handle es sich um eine ganz generelle und zwingende Verfahrensnorm, die dem Grundsatz des fairen Verfahrens entspringe.

Ob der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Einvernahme der Zeugen allenfalls ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, bedarf im gegenständlichen Fall schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil die Beschwerdeführer ein Vorbringen, aus welchem die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Verfahrensmangels erschlossen werden könnte, unterlassen haben. Gegen die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde wird hingegen in der Beschwerde nichts vorgetragen.

Die Berufungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 6. März 1997 in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise näher begründet ausgeführt, warum sie eine Wegbreite von 2,40 m für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 angenommen hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren hiefür nicht nur die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, sondern vielmehr auch die Zeugenaussagen bezüglich der für die Benützung des Weges verwendeten Fahrzeuge maßgeblich. Ausgehend von den Aussagen der Zeugen erweisen sich die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 24. April 1995 gezogenen Schlußfolgerungen nicht als unschlüssig.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bemängeln die Beschwerdeführer das Fehlen maßgeblicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob eine bestimmte Grundfläche bestimmungsgemäß von jedermann unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt wurde.

Die Beschwerdeführer übersehen in diesem Zusammenhang jedoch, daß die Berufungsbehörde ausdrücklich festgestellt hat, daß der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides näher umschriebene Weg "weitaus länger als 30 Jahre regelmäßig im Gemeingebrauch benützt wurde (zu Fuß, mit Fuhrwerken und landwirtschaftlichen Geräten, später auch mit Traktoren, Mopeds und Pkws)" und "die Benützer die direkten Anrainer, aber auch Briefträger und eine ganze Reihe von Bewohnern der oberliegenden Ortschaften" waren.

Aus der ausdrücklichen Anführung des § 10 O.ö. Straßengesetz 1991 im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Zusammenhang mit der Erklärung des näher bezeichneten Wegstückes als "öffentlich" ergibt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der Begründungsdarlegungen - mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Gemeindebehörden die Feststellung des Vorliegens des Gemeingebrauchs des beschwerdegegenständlichen Wegstückes gemäß § 10 O.ö. Straßengesetz 1991 vorgenommen haben. Die zur Beurteilung vorliegenden Gemeindebescheide entsprechen daher den Voraussetzungen des § 59 AVG. Auch die Formulierung im Bescheid der Berufungsbehörde, wonach "2,40 m mittig des vorhandenen Weges" als im Gemeingebrauch benützt festgestellt werden, ist hinreichend konkretisiert. Aus dieser Umschreibung geht eindeutig hervor, daß der bestehende Weg jeweils ausgehend von seiner Mitte in einer Breite von 2,40 m öffentlich ist und als Verkehrsfläche der Gemeinde gilt.

Schließlich behaupten die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 1497 ABGB eine Freiheitsersitzung.

Im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0192, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung näher begründet dargelegt, daß im Falle der Behinderung des (seit 30 Jahren bestehenden) Gemeingebrauches die Bestimmung des § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist. Es kommt darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens (Zustellung der Ladung zur Verhandlung) nachhaltig die Wegbenützung behindert worden ist. Im vorliegenden Fall steht fest, daß vor den von den Beschwerdeführern vorgenommenen Behinderungen der im § 10 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 genannte Zeitraum von 30 Jahren bereits verstrichen war. Die Behinderung des Gemeingebrauches u.a. durch Aufstellen eines Fahrverbotsschildes durch die Beschwerdeführer erfolgte auch nach dem Beschwerdevorbringen erst im Jahre 1993, also keinesfalls drei Jahre vor Einleitung des Feststellungsverfahrens im selben Jahr.

Die Frage der analogen Anwendung des § 1497 ABGB (nach dieser Bestimmung wird die Ersitzung und die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von den Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird) stellt sich hier nicht, weil die Feststellung des Gemeingebrauchs nach § 10 O.ö. Straßengesetz 1991in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren zu erfolgen hat, in welchem u.a. zu klären ist, ob bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile seit 30 Jahren in einer bestimmten Art und Weise benützt werden. Hat die Behörde rechtzeitig ein solches Verfahren eingeleitet und damit Rechtsfolgen aufgrund des Nichtgebrauchs, wie im § 1488 ABGB umschrieben, verhindert, kann allenfalls eine Einstellung des eingeleiteten Verfahrens (siehe hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflage, Rz 374, S. 151 f) bzw. ein Verhalten der Behörde, aus dem entnommen werden muß, daß die Feststellung des Gemeingebrauchs nicht weiter verfolgt wird, eine § 1497 ABGB vergleichbare Unterbrechung der im § 10 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 normierten Frist bewirken. Ein solches Verhalten kann jedoch der Behörde im Beschwerdefall nicht unterstellt werden. Die kurzen Präklusivfristen, die die Beschwerdeführer im Auge haben, können Parteien im Rahmen ihrer Prozeßerklärungen, keinesfalls aber die Behörde bei Durchführung eines Verwaltungsverfahrens binden.

Die Straßenbehörden haben im Beschwerdefall auch festgestellt, daß für die Öffentlicherklärung des beschwerdegegenständlichen Weges ein Bedarf besteht. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 StGG vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang nicht zu teilen.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Oktober 1998

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050287.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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