TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/27 98/05/0104

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2c idF 8200-13;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gottfried und der Elisabeth Pospischek in Wien, beide vertreten durch Dr. Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. April 1998, Zl. RU1-V-89010/12, betreffend einen Feststellungsbescheid in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Leitzersdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der der Beschwerde zugrundeliegenden Baulichkeit war der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 11. Dezember 1978, Zl. 2779/77, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, vom 26. Juni 1990, Zl. 90/05/0100 sowie vom 10. Mai 1994, Zl. 94/05/0031, befaßt. Die genannten Erkenntnisse bezogen sich auf die Abweisung eines Bauansuchens, das zuletzt genannte Erkenntnis betraf die Abweisung einer Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme betreffend die Abtragung des auf dem Grundstück Nr. 504/4, EZ 148, KG Wollmannsberg, befindlichen Wochenendhauses.

Mit Schreiben vom 8. März 1996 beantragten die Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 113 Abs. 2b der Niederösterreichischen Bauordnung 1976. Mit Bescheid vom 3. März 1997 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Gemeinde am 11. Juli 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Vollstreckung des Abbruchauftrages für das Wochenendhaus angesucht habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde (nach Bewilligung einer Wiedereinsetzung) mit Bescheid vom 30. September 1997 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. April 1998 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Regelung des § 113 2a, 2b und 2c wurde mit der Novelle LGBl. 8200-13 in die Niederösterreichische Bauordnung 1976 eingefügt.

Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 113

...

(2a) Die Anordnung des Abbruches eines wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht genehmigungsfähigen Gebäudes hat zu entfallen, wenn

* das Gebäude vor dem 29. Juni 1995 soweit

fertiggestellt wurde, daß der Grundriß und der beabsichtigte Verwendungszweck erkennbar war;

* die Ausführung gemäß dem beabsichtigten

Verwendungszweck den im Zeitpunkt des Baubeginns geltenden bautechnischen Vorschriften entspricht oder

* das Gebäude innerhalb angemessener Frist jedoch

längstens innerhalb eines Jahres fertiggestellt bzw. den bautechnischen Vorschriften ohne Durchführung eines Zubaues angepaßt wird;

* für das Grundstück kein Bauverbot gemäß § 20 Abs. 2 Z. 3 besteht und

* bis zum 31. Dezember 1999 ein Antrag gemäß Abs. 2b

gestellt wird.

(2b) Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist von der Baubehörde mittels Feststellungsbescheid über Antrag festzustellen. Diesem Antrag sind die erforderlichen Antragsbeilagen (§§ 96 und 97) anzuschließen. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist der Baubehörde nachzuweisen. Dem Feststellungsbescheid hat die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung von Sachverständigen und Anrainern voranzugehen. Anrainer haben Parteistellung im Rahmen des § 118 Abs. 8 und 9. Dieser Bescheid berechtigt zur Benützung des Gebäudes und gilt nicht als baubehördliche Bewilligung. Eine zukünftige Instandsetzung solcher Gebäude ist nur im Rahmen des § 92 Abs. 1 Z. 4, sonstige Veränderungen sind nur im Rahmen des § 95 zulässig.

(2c) Ein Antrag nach Abs. 2b kann nicht mehr gestellt werden, wenn von der Baubehörde bereits um die Vollstreckung eines Abbruchbescheides angesucht wurde."

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 erster Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 war das anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Die in der Beschwerde dargestellten Verfahrensrügen resultieren offensichtlich aus einer Vermengung der verschiedenen Verfahren durch die Beschwerdeführer. Für den gegenständlichen Fall, betreffend den Feststellungsbescheid nach § 113 Abs. 2 lit. a bis c Nö. BO 1976, konnte auch der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde kein konkreter, auf das beschwerdegegenständliche Verfahren bezogener Verfahrensmangel entnommen werden.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil die Voraussetzung des § 113 Abs. 2c Nö. BO 1976 nicht gegeben ist, da von der Baubehörde bereits um die Vollstreckung eines Abbruchbescheides angesucht wurde, was auch, wie bereits ausgeführt, Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 10. Mai 1994 war.

Die Beschwerdeführer hegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 113 Abs. 2c leg. cit.; sie regen die Anfechtung dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof an. Gerade gegen die Bestimmung des § 113 Abs. 2c der Nö. BO 1976, wonach ein Antrag nach Abs. 2b nicht mehr gestellt werden kann, wenn von der Baubehörde bereits um die Vollstreckung eines Abbruchbescheides angesucht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Bedenken, weil es nicht unsachlich erscheint, eine Gleichheitsverletzung, die der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Prüfungsbeschluß vom 25. Juni 1998, B 787/98-7, hinsichtlich der Bestimmungen des § 113 Abs. 2a und 2b Nö. BO 1976 angenommen hat, wenigstens in einem Fall, nämlich dann, wenn bereits um die Vollstreckung des Abbruchbescheides angesucht wurde, auszuschließen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1998

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050104.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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