Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W109 2176949-1/12E
W109 2176949-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 11.10.2017, Zl. XXXX - XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 30.10.2018, Zl. XXXX - XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG
stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.07.2021 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 14.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz Ghazni geboren, wo er fünf Jahre die Schule besucht habe. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, es gebe keine Sicherheit in seiner Heimat. Die Taliban hätten angekündigt, sich bei einer großen Trauerfeier die jungen Männer zu holen, darum habe sich der Vater des Beschwerdeführers Sorgen gemacht und dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen.
Am 15.09.2015 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sein Vater habe als LKW-Fahrer Sachen für einen wohlhabenden Mann - ein Paschtune mit Verbindungen zu den Taliban - transportiert, sei überfallen und die Sachen seien gestohlen worden. Der Vater habe diese dem Besitzer gemeldet, der dem Vater nicht geglaubt und ihm eine Frist von zwei Wochen gegeben habe, um die Sachen zurückzubringen, ansonsten würde er der Familie schlimmes antun. Es habe eine Trauerfeier gegeben, dort hätten die Weisen des Dorfes entschieden, dass die Gegend für die Jugendlichen wegen der Taliban und des wohlhabenden Paschtunen zu gefährlich sei. Anstelle des Vaters könnte der Beschwerdeführer von dem Paschtunen entführt werden. Dann habe ihn der Vater aus Afghanistan weggeschickt. Die Familie sei mittlerweile nach Pakistan ausgereist
Am 28.09.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorgebracht. Er sei auch von Zwangsrekrutierung bedroht, sowie als Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara und als Rückkehrer aus dem Westen.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2017, zugestellt am 12.10.2017 (in der Folge: Zuerkennungsbescheid), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.10.2018 (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nie in irgendeiner Form bedroht werden und komme seinem Vorbringen daher keine Asylrelevanz zu. Eine Gruppenverfolgung der Hazara könne nicht angenommen werden, ebenso eine systematische Verfolgung von Rückkehrern. Die Herkunftsprovinz sei volatil und daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz mit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens. Bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit zu rechnen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei subjektiv nicht zumutbar wegen der kurzen Schulausbildung, dem Fehlen jeglicher Berufserfahrung und Berufsausbildung sowie der fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte innerhalb und außerhalb der Heimatregion. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei soziales Netzwerk in Afghanistan.
Am 10.11.2017 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 28.09.2017 wiederholt wird.
3. Am 03.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG um weitere zwei Jahre.
Am 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich Einvernommen und zu seiner Rückkehrsituation befragt.
Mit ebenso angefochtenem Bescheid vom 30.10.2018, zugestellt am 06.11.2018 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die seither erlangte Schulbildung, die Arbeitsfähigkeit und das aktuelle Lebensalter des Beschwerdeführers würden nicht auf exzeptionelle Umstände schließen lassen. Der Beschwerdeführer könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die Situation in Afghanistan in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers habe sich grundlegend geändert, die Gründe für die seinerzeitige Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde nicht mehr vorliegen. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.09.2018 wurde nicht abgesprochen.
Am 27.11.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aberkennungsbescheid ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, eine bloße Änderung der Rechtsauffassung reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Das Erreichen der Volljährigkeit ändere nichts. Die Sicherheitslage sei nach wie vor prekär. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.12.2018 eine mündliche Verhandlung an, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt.
Am 19.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seiner Rückkehrsituation befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil sein Vater beim Warentransport überfallen worden sei und er Eigentümer der Waren nunmehr vom Vater Ersatz verlange und drohe, die ganze Familie umzubringen, im Wesentlichen aufrecht.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
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Kursbestätigungen für Deutsch- und Integrationskurse;
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ÖSD-Zertifikat A1 vom 23.02.2017;
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ÖSD-Zertifikat A2 vom 28.06.2017;
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Kursbesuchsbestätigungen für den Pflichtschulabschluss;
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Teilnahmebestätigungen für einen Schwimmkurs;
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Teilnahmebestätigungen für einen Workshop;
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Empfehlungsschreiben;
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Teilnahmebestätigung für Werte- und Orientierungskurs.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr 2000 in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie im eigenen Haus lebte. Er hat im Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht. Gearbeitet hat er nicht. Der Vater war im Herkunftsstaat als LKW-Fahrer tätig.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern, einem minderjährigen Bruder und zwei minderjährigen Schwester, lebt im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt.
Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Einer der beiden Onkel väterlicherseits ist verstorben, den zweiten kennt der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer besucht im Bundesgebiet die Schule, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen.
Er verfügt weder über eine Berufsausbildung noch über Berufserfahrung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Vater des Beschwerdeführers bei einer Transportfahrt mit dem LKW überfallen wurde und der Eigentümer der Waren daraufhin den Vater bedrohte und Ersatz für die Waren verlangte, wird nicht festgestellt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsdorf keine Übergriffe aufgrund einer Streitigkeit des Vaters mit einem Auftraggeber.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung betroffen wäre, ist nicht zu erwarten.
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Übergriffe durch staatliche oder private Akteure als Rückkehrer "aus dem Westen" oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Afghanistan ist unverändert von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen. Die Provinz Ghazni ist besonders stark betroffen ist, wobei die dortige Sicherheitslage sich seit dem Jahr 2017 verschlechtert hat. Dies betrifft insbesondere den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, wo es seither auch in den (vormals sicheren) Hazara-Gebieten zu Angriffen der und Vertreibungen durch die Taliban gekommen ist.
Die individuelle Situation des Beschwerdeführers hat sich, seit mit Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht nachhaltig und wesentlich verändert.
Die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat hat sich, seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht wesentlich und nachhaltig verbessert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Geburts- und Herkunftsort, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers ihrer Beurteilung in den angefochtenen Bescheiden als Feststellungen zugrunde. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat, wobei anzumerken ist, dass die Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache im Zuge der mündlichen Verhandlung möglich war.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zum Aufenthalt der Angehörigen des Beschwerdeführers im Iran beruht auf seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019, wobei der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens im Grunde plausible Reisebewegungen seiner Familie geschildert hat und eine Ausreise auch unter Berücksichtigung der sich zusehends verschlechternden Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (siehe dazu noch unten) plausibel erscheint. Im Übrigen traf auch die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Grundlage dieser Feststellung.
Die Feststellung zu seinen Onkeln ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019. Dass er keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat hat, gab der Beschwerdeführer durchgehend an.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Schule besucht, beruht auf den dazu vorgelegten Bestätigungen. Nachdem der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Berufsausbildung gemacht hat und auch keine Berufserfahrung gesammelt hat - wie auch die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat - und er auch im Bundesgebiet lediglich die Schule besucht, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen und nicht berufstätig war oder eine Berufsausbildung gemacht hat, wurde eine entsprechende Feststellung getroffen.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte das von ihm als unmittelbar ausreisekausal beschriebene Bedrohungsszenario aufgrund seiner detailarmen und vagen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 und in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.09.2017 nicht glaubhaft machen. So beschrieb der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle sehr oberflächlich mit allgemein gehaltenen Sätzen und konnte auf Nachfrage keinerlei Details liefern. Er kannte in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 nicht einmal den Namen oder den Namen der Firma seines angeblichen Verfolgers und konnte keinerlei Anhaltspunkte liefern, sondern gibt nur an, dieser sei Paschtune (Verhandlungprotokoll S. 7). Dies begründet der Beschwerdeführer lediglich damit, sein Vater habe ihm nichts darüber erzählt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer bereits gefragt, wie der "Bedroher" heißt und woher er kam (Einvernahmeprotokoll vom 15.09.2017, S. 6, AS 70), worauf der Beschwerdeführer auch entgegnet hatte, er habe keine Ahnung. Insbesondere schildert der Beschwerdeführer auch keinen konkreten Übergriff gegen den Vater, sondern gibt lediglich allgemein an, der "reiche Paschtune" habe den Vater bedroht, er werde dessen Familie töten (Einvernahmeprotokoll vom 15.07.2017, S.6, AS 70).
Diese Unwissenheit lässt die Schilderung des Beschwerdeführers angesichts der behaupteten Todesgefahr im Fall der Rückkehr allerdings nicht glaubhaft erscheinen. Auch dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise trotz aufrechten Kontaktes zu seinen Angehörigen und insbesondere, nachdem ihm - nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde und deren abweisender Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten - bewusst gewesen sein müsste, dass diese Informationen in seinem Asylverfahren von höchster Relevanz sind, bei seinem Vater dennoch keine Details zum behaupteten Streit in Erfahrung gebracht hat, verstärkt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine reales Bedrohungsszenario schildert.
Wie auch in der Beschwerde gegen den Zuerkennungsbescheid ausgeführt wird, ist bei der Würdigung des Vorbringens zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt, in den er den ausreiseauslösenden Vorfall einordnet, als etwa 15-jähriger noch minderjährig war. Allerdings ist auch von einem Minderjährigen zu erwarten, dass er zu seinem Fluchtvorbringen konkrete und individuelle Erlebnisse - wie etwa den Ablauf eines bestimmten Geschehens - schildert und sich nicht auf allgemeine Äußerungen beschränkt.
Zum erstmals mit Stellungnahme vom 28.09.2017 erstatteten und nochmals in der Beschwerde wiederholten Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat die Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2019 keine derartige Rückkehrbefürchtungen äußerte. Zwar ist den mit Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59 ff.) ein Risikoprofil - das im Übrigen in etwa dem in Beschwerde und Stellungnahme zitierten Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2016 entspricht - zu entnehmen, das Grundsätzlich bestätigt, dass es zu Zwangsrekrutierungen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt. Allerdings schildert der Beschwerdeführer keine Situation, in der er selbst von den Taliban oder sonst jemandem aufgefordert worden wäre, sich dem Kampf anzuschließen. Das auf Zwangsrekrutierung bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit allerdings höchst vage und unkonkret und vermag nicht zur Feststellung einer individuellen und konkreten Betroffenheit des Beschwerdeführers von Zwangsrekrutierung im Rückkehrfall zu führen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem zitierten Berichtsmaterial. Insbesondere führt die Beschwerde gleichzeitig aus, der Beschwerdeführer sei als Hazara von den Taliban bedroht, diese würden Hazara schikanieren, einschüchtern und töten (zum diesbezüglichen Fluchtvorbringen sogleich). Warum sie aber den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Ethnie und Religion, die sie grundsätzlich ablehnen, rekrutieren sollte, damit er in ihren Reihen kämpft, bleibt unerläutert. Damit erscheint das gleichzeitige Beschwerdevorbringen einer von den Taliban ausgehenden Zwangsrekrutierungsgefahr neben dem Vorbringen, diese würden den Beschwerdeführer wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ablehnen, allerdings inkonsistent.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würde aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Übergriffe drohen, ist zunächst auszuführen, dass die schiitische Religionszugehörigkeit dem Länderinformationsblatt zufolge wesentlich zum ethnischen Selbstverständnis der Hazara zählt (Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 16.1. Hazara) und bedingt durch diese untrennbare Verbundenheit oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden kann (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 [in der Folge UNHCR-Richtlinien], S. 69-70). Daher scheint in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der Merkmale der Religions- und der Volksgruppenzugehörigkeit geboten.
Weder aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 (in der Folge:
Länderinformationsblatt; Kapitel 15. Religionsfreiheit, insbesondere Unterkapitel 15.1. Schiiten sowie Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, insbesondere Unterkapitel 16.2. Hazara) noch aus den UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Buchstabe a) religiöse Minderheiten [S. 66 ff.], insbesondere Abschnitt Schiiten [S69 f.] und Unterkapitel 13. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Buchstabe b) Hazara [S. 106 f.]), ergibt sich, dass es systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss. Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen, gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede. Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, während sich eine automatische Betroffenheit aller Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage an, wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit sei er im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe im Hazara-Gebiet gelebt und keine Probleme gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 15.09.2017, S. 7, AS 71). Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, konnte daher nicht festgestellt werden.
Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" keine Übergriffe durch private oder staatliche Akteure drohen, ist auszuführen, dass das Länderinformationsblatt in seinem Kapitel 23. Rückkehr keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass es im Herkunftsstaat zu systematischen Übergriffen gegen Rückkehrer (aus dem Westen) kommt. Die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien erwähnen zwar Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Riskoprofile, Unterkapitel 1. Personen die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, litera i) als "verwestlicht" wahrgenommene Personen [S. 52 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer stattfinden. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen individuellen Umstände verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Für eine Verfolgung aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat Verfolgung nach sich zieht.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 (In der Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere wird in den UNHCR-Richtlinien berichtet, die Taliban hätten ihre Angriffe in Kabul und anderen großen Ballungsräumen verstärkt, die afghanischen Sicherheitskräfte hätten große Verluste zu beklagen (S. 15). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Ghazni ist auszuführen, dass die UNHCR-Richtlinien von Angriffen der Taliban im Südosten der Provinz berichten (S. 17). Auch das Länderinformationsblatt berichtet, dass bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen unter anderem in der Provinz Ghazni stattgefunden hätten sowie von einem Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018. Insbesondere auch in Ghaznis Siedlungsgebieten der Hazara hätten sich die Sicherheitsbedingungen verschlechtert, es seien im Zuge von großangelegten Taliban-Angriffen zahlreiche Hazara-Familien vertrieben worden (KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 [relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage]). Für Kabul berichtet das Länderinformationsblatt ebenso von einer Verschlechterung der Sicherheitslage, insbesondere von einem Anstieg von "high-profile"-Angriffen wird berichtet (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. Kabul). Die UNHCR-Richtlinien berichten ebenso von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul (S. 127). Auch die entsprechenden Kapitel zu den Provinzen Balkh und Herat (Länderinformationsblatt, Kapitel. 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und 3.13. Herat) enthalten keine Hinweise auf eine jüngste Verbesserung der Sicherheitslage. Viel mehr wird berichtet, dass unter anderem in der Provinz Balkh eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert und Vorfälle entlang der Ring Road die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen würden. Es gebe Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen (KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 [relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage]. Aus diesen zitierten Berichten ergibt sich klar, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht, nicht wesentlich und nachhaltig verbessert hat, weswegen eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Zur Versorgungslage ist auszuführen, dass auch in diesem Bereich von einer Verbesserung der Situation nicht berichtet wird. Es wird unverändert von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, von fortbestehender Abhängigkeit von Hilfsleistungen wegen der unveränderten Konfliktbetroffenheit berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft) und lässt sich den Informationen zur allgemeinen Rückkehrsituation ebenso (Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr und Kapitel 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) nicht entnehmen, dass es zu einer Entspannung der Situation gekommen wäre. Noch immer zentral ist nach dem Länderinformationsblatt für die erfolgreiche Rückkehr das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes (Kapitel 23. Rückkehrer, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen). Zur medizinischen Versorgungslage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung) eine noch immer deutlich mangelhafte Gesundheitsversorgung, auch wenn grundsätzlich von Fortschritten in den letzten zehn Jahren berichtet wird. Eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat ist jedoch nicht ersichtlich, weswegen eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass eine diesbezügliche nachhaltige und wesentliche Änderung nicht ersichtlich ist und die belangte Behörde im angefochtenen Aberkennungsbescheid eine solche auch nicht aufzeigt. Insbesondere weist die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur veränderten subjektiven Situation des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zum konkreten Fall auf, sondern besteht aus zusammenkopierten Textblöcken ohne jeden Begründungswert.
Der Feststellungen des Zuerkennungsbescheides zur Rückkehrsituation ist allerdings zu entnehmen, dass die belangte Behörde die geringe Lebenserfahrung des Beschwerdeführers, seine fehlende Berufserfahrung und seine fehlenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat für maßgeblich erachtet. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch mit nunmehr 19 Jahren noch sehr jung ist und über wenig Lebenserfahrung verfügt. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer unverändert über keine Berufsausbildung und -erfahrung und hat keine sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Zwar besucht der Beschwerdeführer aktuell im Bundesgebiet die Schule, um den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Das deshalb allerdings nicht mehr davon gesprochen werden könnte, dass der Beschwerdeführer über geringe Schulbildung verfügt, ist nicht ersichtlich, verfügt doch der Beschwerdeführer unverändert über keinen Schulabschluss und handelt es sich beim Pflichtschulabschluss nicht um einen objektiv hohen Bildungsabschluss. Folglich ist weiterhin von geringer Schulbildung auszugehen.
Zwar trifft die belangte Behörde im Zuerkennungsbescheid die "Feststellung" dass die Voraussetzung für die Zuerkennung wegfallen würden, falls sich in Zukunft Reintegrationsprogramme in andere Landesteilen ergäben (Zuerkennungsbescheid S. 12) und hat auch im Aberkennungsbescheid einen Textblock zur finanziellen Rückkehrhilfe eingefügt (Aberkennungsbescheid S. 151). Allerdings enthält bereits der Zuerkennungsbescheid Feststellungen zu den verfügbaren nationalen und internationalen Reintegrationsprogrammen (Zuerkennungsbescheid S. 111) und wird im aktuellen Länderinformationsblatt auch nicht von jüngst, seit dem Jahr 2017 etablierten Rückkehrunterstützungsprogrammen berichtet (Kapitel 23. Rückkehr). Auch darin ist folglich keine wesentliche Sachverhaltsänderung zu erblicken und dies unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht - wie von der belangten Behörde - um ein Sachverhaltselement handelt, das die individuelle Person des Beschwerdeführers beträfe.
Soweit die belangte Behörde im Aberkennungsbescheid ausführt, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt worden, so erweist sich dies schlicht als aktenwidrig. Die belangte Behörde trifft im Zuerkennungsbescheid sogar die im damaligen Zeitpunkt ebenso aktenwidrige Feststellung, der Beschwerdeführer sei volljährig (Zuerkennungsbescheid S. 10) und führt ansonsten in ihrer Beweiswürdigung die oben angeführten Aspekte an, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers blieb unerwähnt. Damit ist eine Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, seit ihm mit Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht ersichtlich und wurde eine entsprechende Feststellung getroffen.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der bereits oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Verpflichtung finde ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Zur Aktualität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass neuere Berichte und Informationen, denen zufolge es zu einer verfahrensrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist, nicht amtsbekannte sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 m.w.N.).
3.1.1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seines Vaters:
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 m.w.N.).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer die Bedrohung seiner Familie bzw. seiner Person durch einen Auftraggeber des Vaters nicht glaubhaft machen, weswegen eine Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters im Sinne der oben zitierten Judikatur zu verneinen ist.
3.1.2. Zur behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers von Zwangsrekrutierung:
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert in ständiger Judikatur zwischen der per se nicht asylrelevanten Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei von der Verfolgung, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist daher, mit welcher Reaktion durch die Milizen aufgrund einer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, gerechten werden muss und ob in ihrem Verhalten eine (unterstellte) politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (19.04.2016, VwGH Ra 2015/01/0079 m.w.N.).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Zwangsrekrutierung bedroht wäre. Eine Auseinandersetzung damit, welche Folgen eine Weigerung nach sich ziehen würde - etwa ob regierungsfeindliche Gruppierungen Personen, die sich der Rekrutierung verweigern, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen - konnte damit unterbleiben.
3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer konnte wie festgestellt seine Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara glaubhaft machen.
Zur behaupteten Gruppenverfolgung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht glaubhaft machen konnte, dass schiitische Hazara im Herkunftsstaat allein aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ohne hinzutreten konkreter individueller Gefährdungsmomente gleichsam automatisch Übergriffen ausgesetzt sind.
Der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (zuletzt VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten.
3.1.4. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "Rückkehrer"-Eigenschaft des Beschwerdeführers:
Da es wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt im Herkunftsstaat nicht gleichsam systematisch zu Übergriffen gegen Personen kommt, die - wie es auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre - aus dem westlichen Ausland bzw. dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" automatisch Verfolgung droht. Eine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Übergriffen, wie sie gegen manche "Rückkehrer" vorkommen können, konnte dieser - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft machen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen GFK-Gesichtspunkt die behauptete Verfolgungsgefahr allenfalls zu subsumieren wäre, erübrigt sich damit.
Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Aberkennungsbescheid:
3.2.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sich "jedenfalls grundlegend geändert" hätten (Aberkennungsbescheid S. 156) sowie den sonstigen Ausführungen, ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex-lege zukommt; Vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 Rn 75 ff.).
Nach dem mit "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Wie aus dem Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 hervorgeht, waren die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Umstände dafür die schlechte Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sowie die subjektive Unzumutbarkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative wegen der kurzen Schulausbildung, dem Fehlen jeglicher Berufserfahrung und Berufsausbildung sowie dem fehlenden sozialen Netzwerk in Afghanistan.
Hierzu lässt sich dem festgestellten Sachverhalt zunächst entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hat. Zu den Umständen, auf deren Grundlage die belangte Behörde die Zumutbarkeit der innerstaatliche Fluchtalternative verneint hat, ist auszuführen, dass sich - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - auch in hinsichtlich der individuellen Sachverhaltselemente Änderungen nicht ergeben haben. So verfügt der Beschwerdeführer unverändert über keine Berufserfahrung oder Berufsausbildung, sind seine Angehörigen unverändert nicht im Herkunftsstaat aufhältig, sodass der Beschwerdeführer weiterhin über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt und ist die Schuldbildung des Beschwerdeführers unverändert gering.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis seit dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht geändert.
Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführe sei nunmehr volljährig, ist - wie bereits beweiswürdigend aufgegriffen - darauf hinzuweisen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung des Zuerkennungsbescheides zufolge keine Rolle gespielt hat, wird diese doch in die rechtlichen (und beweiswürdigenden) Erwägung im Zuerkennungsbescheid nicht einbezogen. Damit stellt die belangte Behörde auf Umstände ab, die - wie sich dem Zuerkennungsbescheid vom 11.10.2017 entnehmen lässt - für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht maßgeblich waren. Anders als im der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, zugrundeliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenständlich nicht aufgrund der Minderjährigkeit und der sich daraus ergebenden spezifischen Vulnerabilität des Beschwerdeführers (der im Übrigen über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt), sondern weil der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und -erfahrung verfügt, über geringe Schuldbildung und keinerlei soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat.
Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).
Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen zur Begründung einer i. S.d. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG maßgeblichen Änderung der Umstände damit nicht dargetan und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheids damit ersatzlos zu beheben.
3.2.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des Aberkennungsbescheides:
Nach § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides - mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde - ersatzlos behoben wurde, ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen wurde, ersatzlos zu beheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 5 FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III., V. und VI.) ersatzlos zu beheben.
Unabhängig davon ist zur von der belangten Behörde mit Spruchpunkt IV. des Aberkennungsbescheides erlassenen Rückkehrentscheidung im Übrigen anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu den § § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN). Angesichts des im Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides vom 31.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Zuerkennungsbescheides) und des damit in jedem Fall verbundenen Aufenthaltsrechtes bis zur rechtskräfti