TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 G314 2221628-1

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3

Spruch

G314 2221628-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zahl XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt

Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids, dessen Punkte I. und II. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in den Punkten

III. und V. richtig zu lauten hat:

"III. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

V. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2019, XXXX, zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.05.2019 wurde der BF aufgefordert, zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen der Behörde beantwortete und sich unter Hinweis auf seine insbesondere berufliche Integration in Österreich für den Verbleib im Bundesgebiet aussprach.

Das BFA erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein sechsjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise werden die Behebung bzw. die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit 2010 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte, in Februar 2016 erstmals einen Hauptwohnsitz begründete und seit Mai 2016 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt. Er ist erwerbstätig (monatliches Nettoeinkommen ca. EUR 1.500) und krankenversichert. Er bereue seine Straftaten; die Emotionen in seiner mittlerweile zerrütteten Ehe hätten ihn übermannt. Ein Verfahren zur Scheidung von seiner Ehefrau sei anhängig; er habe auch vor, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Er sei zuvor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und werden nun auch keine Straftaten mehr begehen. Es bestünde keine Wiederholungsgefahr, zumal seine Straftaten auf Eheprobleme zurückzuführen seien.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im kosovarischen Ort XXXX zur Welt. Er betrieb bis 2016 ein Unternehmen (Autowaschanlage und Parkplatz) im Kosovo, wo er in einem Haus, das ihm gemeinsam mit seinen Brüdern gehört, in der Stadt XXXX lebte. Er spricht Albanisch. Seine Geschwister (drei Brüder und eine Schwester), zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben nach wie vor im Kosovo.

Ab 2010 hielt sich der BF immer wieder besuchsweise im Bundesgebiet auf. Anfang 2016 übersiedelte er endgültig in das Bundesgebiet, wo er seither durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er heiratete eine aus dem Kosovo stammende Österreicherin, mit der er ab Februar 2016 in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, und verkaufte sein Unternehmen im Kosovo. Am 06.05.2016 stellte er einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", der ihm mit Gültigkeit ab 10.05.2016 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis 11.05.2019. Über seinen Verlängerungsantrag vom 02.05.2019 wurde noch nicht entschieden. Er besitzt einen am 08.11.2018 ausgestellten und bis 07.11.2028 gültigen kosovarischen Reisepass und einen am 01.04.2019 ausgestellten österreichischen Führerschein. Abgesehen von einer medikamentös behandelten Diabeteserkrankung ist er gesund und grundsätzlich auch arbeitsfähig.

Seit seiner Eheschließung hält sich der BF kontinuierlich im Bundesgebiet auf und war nur noch im Rahmen von Urlauben und Besuchen im Kosovo, zuletzt für drei Wochen Ende 2018.

Der BF ist seit 10.04.2019 als Arbeiter bei einem Unternehmen in Oberösterreich beschäftigt und verdient ca. EUR 1.500 netto pro Monat. Davor war er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.

Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen Juli und Dezember 2018 durch zumindest einmal pro Woche stattfindende Misshandlungen und Körperverletzungen sowie Drohungen mit dem Tode fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau ausübte. Er schlug sie (mit der Faust oder der flachen Hand) gegen Kopf und Oberarme, würgte sie, packte sie fest an den Haaren und schlug ihren Kopf gegen die Wand, wodurch sie blaue Flecken, Beulen, Kopf- und Nackenschmerzen erlitt. Im Juli 2018 schlug er mit einem Holzscheit gegen ihren Kopf und hielt ihr danach ein Messer an den Hals, rammte ein anderes Messer neben ihrem Gesicht in die Wand und sagte, dass er sie umbringen werde. Ende Oktober 2018 richtete er ein Küchenmesser auf ihren Halsbereich und nötigte sie mit den Worten "Wenn du nicht sofort ruhig bist, dann bringe ich dich um, wenn du dich von mir trennst oder mich verlässt, dann bringe ich dich auch um, ich habe nichts zu verlieren", schlug ihr danach ins Gesicht, sodass ihre Nase blutete, schnitt ihr das T-Shirt vom Körper, schlug das Messer wuchtig auf einen Holztisch und erklärte, er werde sie mit diesem Messer umbringen. Ende Dezember 2018 würgte er sie, schlug ihr mit der Faust gegen Kopf und Gesicht, wodurch sie einen blauen Fleck am Kinn und mehrere Beulen am Kopf verbunden mit mehrere Tage andauernden Kopfschmerzen und Schwindelgefühl erlitt, und sagte, dass er sie umbringen werde und nichts zu verlieren habe. Er beging dadurch einerseits das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB sowie andererseits das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 106 Abs 1 StGB - zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 1.000 an seine Ehefrau verurteilt. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen dagegen als erschwerend. Eine Diversion scheiterte am hohen Gesinnungsunwert und an der mit erheblicher Intensität ausgeführten Tatbegehung; außerdem standen spezialpräventive Überlegungen entgegen, weil er nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme zeigte.

Der BF lebt seit Februar 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Er hat vor, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Er hat weder Schulden noch Sorgepflichten und auch keine weiteren familiären, privaten, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widerspüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil. Albanischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine bis 2016 im Kosovo ausgeübte Erwerbstätigkeit geht aus seiner Stellungnahme an das BFA hervor, in der er auch angab, dass seine Geschwister im Kosovo leben und der Kontakt zu ihnen aufrecht ist.

Ab 2010 war der BF laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) immer wieder mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet; Unterkunftgeberin war seine nunmehrige Ehefrau. Aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass ihm 2013 ein Visum mit einjähriger Gültigkeitsdauer für eine 90-tägigen Aufenthalt erteilt wurde. Es ist daher glaubhaft, dass er sich schon vor 2016 immer wieder im Bundesgebiet aufhielt, aber sein Lebensmittelpunkt (allein schon wegen seines Unternehmens) zunächst noch im Kosovo war.

Die Eheschließung des BF, die Daten seines Reisepasses, die ihm erteilten Aufenthaltstitel und die (Verlängerungs-) Anträge gehen aus dem IZR hervor, der gemeinsame Wohnsitz mit seiner Frau zwischen Februar 2016 und Februar 2019 aus dem ZMR. Der BF gab an, dass sein kosovarischer Führerschein "umgeschrieben" und ihm im April 2019 ein österreichischer ausgestellt wurden sei. Seien Erwerbstätigkeit wird anhand seiner Angaben dazu, die durch den Versicherungsdatenauszug untermauert werden, festgestellt. Vor 10.04.2019 sind keine Beschäftigungsverhältnisse des BF dokumentiert. Damit im Einklang steht, dass aus dem Strafurteil seine damalige Einkommens- und Beschäftigungslosigkeit hervorgeht.

Die Besuche des BF im Kosovo werden anhand seiner schlüssigen Angaben dazu festgestellt.

Es ist aufgrund des Aufenthalts des BF im Inland nachvollziehbar, dass er hier soziale Kontakte hat, wobei der von ihm angegebene Freund XXXX im ZMR nicht gefunden werden konnte.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF auf seiner Stellungnahme sowie darauf, dass er aktuell erwerbstätig ist. Es sind keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Einschränkungen oder Probleme hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Damit übereinstimmend wird im Strafurteil die Unbescholtenheit des BF hervorgehoben. Es gibt keine Indizien für strafrechtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs 4 FPG fallbezogen voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Konkret kommt dafür gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Hier würde der weitere Aufenthalt des BF in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Er war zwar bis zu seiner nunmehrigen Verurteilung durch das Landesgericht Linz unbescholten; die massive fortgesetzte Gewaltausübung gegen seine Ehefrau indiziert aber trotz der mittlerweile erfolgten Trennung von ihr, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird. Die wiederholten Gewaltausbrüche unter Verwendung von Messern und die häufigen Verletzungen der Ehefrau des BF lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen, zumal keine isolierten Vorfälle vorlagen, sondern über Monate hinweg zumindest wöchentliche Körperverletzungen, Misshandlungen und Todesdrohungen. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem BF daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und er mit dem beabsichtigten Anti-Gewalt-Training noch nicht begonnen hat.

Die Rückkehrentscheidung greift zwar nicht in das Familienleben des BF ein, da er mit seiner Ehefrau nicht mehr zusammenlebt und die Scheidung der Ehe beabsichtigt ist, wohl aber in sein Privatleben. Er hält sich seit über drei Jahren aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger rechtmäßig in Österreich auf, wobei einem unter fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191).

Im Rahmen der Kriterien des § 9 Abs 2 Z 3 und 4 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich - allerdings erst seit wenigen Monaten - erwerbstätig ist und soziale Kontakte zu hier lebenden Freunden und Bekannten pflegt. Er hat aber auch nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigende Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, eine Wohnmöglichkeit in seinem Haus hat, eine dort übliche Sprachen beherrscht und über ein soziales Netzwerk verfügt, zumal seine Geschwister dort leben. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG oder der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG wirken sich die vom BF begangenen Straftaten entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal ihm über eine längeren Zeitraum hinweg massive häusliche Gewalt anzulasten ist.

Da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Der BF kann die in Österreich geknüpften Sozialkontakte durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet oder Besuche im Kosovo oder anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse des BF überwiegt.

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer trotz seiner bedeutsamen privaten und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet dringend geboten.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich stabilen Situation im Kosovo und der Lebensumstände des BF, der arbeitsfähig ist und dort eien Wohnmöglichkeit sowie familiäre Anknüpfungen hat, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.

Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich über einen längeren Zeitraum häuslicher Gewalt gegen seien Ehefrau schuldig machte und seine Gefährlichkeit durch den mehrfachen Einsatz von Messern unterstrich.

Das Strafgericht blieb bei der Strafbemessung aber im unteren Bereich des Strafrahmens und fand mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen, deren Dauer die Grenze des § 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG knapp überschreitet. Das vom BFA ausgesprochene sechsjährige Einreiseverbot daher als unverhältnismäßig, zumal der BF zuvor unbescholten war. Die Dauer ist auf ein seinem Fehlverhalten und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der Straftaten unter Berücksichtigung der Probezeit ein dreijähriges Einreiseverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Die Dauer des Einreiseverbots ist somit in Stattgebung des entsprechenden Beschwerdeantrags auf drei Jahre zu reduzieren.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).

Solche besonderen Umstände liegen hier trotz der vom BF ausgeübten Gewalt gegen seine Ehefrau nicht vor, zumal er sich bereits (auch räumlich) von seiner Ehefrau getrennt hat, über eine Wohnsitzmeldung verfügt und erwerbstätig ist.

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die kurze, schablonenhafte Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde, die im Wesentlichen nur auf die vom BF begangenen Delikte Bezug nimmt und die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise darüber hinaus nicht begründet, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der vom BF aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221628.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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