TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 W226 1257202-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W226 1257202-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. 830152310-1615075, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien.

1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der Beschwerdeführer am 14.07.2004 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Die Flucht aus dem Herkunftsstaat begründete die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen mit der eigenen Festnahme und der Tötung des eigenen Vaters im Jahr 2004.

Mit Bescheid vom 24.01.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zahl: D9 257202-0/2008/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Wesentlichen fest, dass dem geschilderten Fluchtgrund aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne.

1.2. Am 08.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung von internationalen Schutz.

Diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 dahingehend, dass er sich während des Aufenthaltes in Österreich seit 2004 mehrmals im Krankenhaus wegen psychischer Probleme stationär aufgehalten habe. Er sei dann nach Frankreich gereist, sei in Deutschland und Polen gewesen, sei dann über Frankreich wieder nach Österreich gekommen. Der neue Grund liege darin, dass er von seiner Mutter am Telefon erfahren habe, dass eine Vorladung auf das Polizeirevier gekommen sei. Im Fall der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Sein Bruder werde vermisst, der Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer schilderte im weiteren Verfahren, dass immer wieder polizeiliche Ladungen zugestellt würden, auch die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien aufrecht, denn er habe gekämpft. Sein Vater, sein Onkel und er hätten für XXXX gekämpft, deshalb werde er selbst seit dem Jahr 2004 verfolgt, ein Cousin sei vor zwei Jahren verschwunden.

In diesem zweiten Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2011 mit Bescheid der Behörde vom 07.05.2011 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Eine rechtszeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

1.3. Am 30.07.2012 brachte der sich in Strafhaft befindende Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er nunmehr dahingehend begründete, dass sein Vater als Wachperson beim XXXX gearbeitet habe. Der Vater und ein Bruder hätten gegen die Russen gekämpft, der Vater sei 2004 umgebracht worden, der Bruder im Krieg schwer verletzt worden und lebe der Bruder nunmehr in der Türkei. Auch er selbst habe im Krieg gegen "Russland" teilgenommen. Im dritten Verfahrensgang wurden nunmehr diverse Polizeiladungen vorgelegt, welche dem Beschwerdeführer von seiner Großmutter in die Justizanstalt gefaxt worden seien.

Mit Bescheid der Behörde vom 15.08.2012 wurde auch der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut aus dem österreichischen Gebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2012 wurde in weiterer Folge auch diese dritte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 04.02.2013 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr erneut die Gewährung von internationalem Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag schilderte er, dass er am XXXX nach Russland abgeschoben worden sei, er sei dann in Tschetschenien zwei Wochen lang in einem Gefängnis gewesen. Er habe dort Probleme mit dem Militär und den Leuten von Kadyrow. Die alten Fluchtgründe hätten nur ein wenig mit der Wahrheit zu tun, er werde jetzt die Wahrheit sagen.

Der Beschwerdeführer schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass er im Jahr 2000 gegen die Russen in Tschetschenien gekämpft habe, deshalb habe er nunmehr Probleme. Nach der Abschiebung nach XXXX sei er von der Polizei nach Tschetschenien begleitet worden. In Tschetschenien sei er verhaftet worden und eine andere Person sei seit diesem Zeitpunkt verschollen, den Namen dieser Person kenne er gar nicht. Er selbst habe unterschreiben müssen, dass er Russland nicht verlassen dürfe. Würde er verhaftet werden, würde er in weiterer Folge bei einer erneuten Rückkehr vielleicht getötet werden.

Den neuerlichen Antrag stelle er erst jetzt, weil er Zeit gebraucht habe, um sich einen neuen Reisepass zu besorgen.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen Ehevertrag eines islamischen Zentrums in XXXX über eine erfolgte Eheschließung vor, insbesondere auch eine - behördliche -Bestätigung vom XXXX , wonach er wegen Überprüfung der Teilnahme an illegalen bewaffneten Formationen von einer näher genannten Abteilung des Ministeriums für Inneres einvernommen worden sei. Am XXXX sei er nach der Überprüfung gegen Unterschrift über die Nichtausreise freigelassen worden.

Vorgelegt wurden weiters angebliche Ladungen einer Zweigstelle des Ministeriums für Inneres für XXXX und XXXX sowie die Kopie eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.

Laut Aktenlage bestätigte Polen seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut wegen einer Straftat in Untersuchungshaft genommen wurde.

Erst am 02.04.2019 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz vom 04.02.2013. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, dass er 2004 erstmals die Heimat verlassen habe, damals sei sein Vater umgebracht worden, es sei Krieg gewesen. Er sei in Frankreich und in Belgien bei seiner Tante gewesen, das letzte Mal sei er 2013 nach Österreich eingereist. Er habe auch einen Reisepass besessen, dieser sei ihm in Polen abgenommen worden. Im Heimatland habe er keine Angehörigen mehr, der kleine Bruder sei in Frankreich, die Mutter sei in Belgien. Die anderen Familienmitglieder seien verstorben. Er habe einen Bruder, der andere Bruder sei umgebracht worden.

Hier in Österreich habe er traditionell geheiratet, er habe auch eine Tochter, diese sei sechs Jahre alt.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, darzulegen, warum er nunmehr den vierten Folgeantrag stelle. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er mit seinem Vater gegen Russland gekämpft habe, er sei gesucht worden, als seine Mutter noch zu Hause gewesen sei. Er habe oft Vorladungen zur Polizei bekommen. Die Tschetschenen und die Russen hätten ihn gemeinsam gesucht, diese würden ihn immer noch suchen. Er sei 2004 und 2013 bis jetzt gesucht worden. Die russischen Polizisten hätten ihm ein Papier gegeben, dass er illegal gekämpft habe.

Auf die Aufforderung, die Vorfälle nach der Abschiebung im Jahr 2013 genauer zu erklären, wer ihn wann und wie bedroht habe, wurde folgende Aussage protokolliert: "Russland sie haben mich genommen. Dann hat mein Onkel Ihnen Geld gegeben."

Zu diesem Satz führte der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus, dass er in XXXX mitgenommen worden sei, man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und sei mit einem Hubschrauber an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er sei dann dort eingesperrt gewesen, dann sei sein Onkel gekommen. Es sei gesagt worden, dass er gemeinsam mit seinen Freunden gekämpft habe und er sei gefragt worden, wo die Freunde seien. Er aber habe nicht gekämpft, er habe nur geholfen. Die anderen hätten gekämpft, sein Vater auch. Er sei am Flughafen in XXXX festgenommen worden, innerhalb von zwei Wochen habe der Onkel dann Geld gegeben. Man habe ihm einen Zettel gegeben, dass er Russland nicht verlassen dürfe. Die Mutter und auch der Onkel seien verschwunden. Dann hätten sie die Mutter nicht in Ruhe gelassen und immer gefragt, wo der Sohn sei. Auf die Frage, warum er von der Polizei am Flughafen in XXXX verhaftet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn schon lange gesucht hätten, der Vater habe gekämpft, die Freunde hätten gekämpft und er habe geholfen. Die Freunde und Nachbarn, den Cousin und den Bruder hätten sie getötet. Es sei richtig, dass er im Jahr 2013 durch die Polizei am Flughafen von XXXX wegen der Aktivitäten im Krieg 2004 verhaftet worden sei.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, erneut wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt, zugleich wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde stellte in der angefochtenen Entscheidung den Verfahrensgang dar und verwies insbesonders auch auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Nach der erneuten Einreise in das Bundesgebiet sei dieser mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. In der Justizanstalt sei er nach einem Vorfall erneut zur Anzeige gebracht worden und mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 und 87 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Aufgrund einer ebenfalls während der Haft begangenen gefährlichen Drohung sei der Beschwerdeführer am XXXX durch das XXXX nach § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, für diesen sei bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits zehn Mal von österreichischen Gerichten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich soziale Anknüpfungspunkte durch die traditionell angetraute Ehegattin und eine minderjährige Tochter.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Ereignisse nach der Abschiebung Ende 2012 dahingehend, dass der Beschwerdeführer "im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe anführt, die er bereits im Vorverfahren angegeben hat." Damit würde sich das Parteibegehren im gegenständlichen Antrag mit den drei bereits zuvor gestellten Anträgen auf internationalen Schutz decken. Da der Beschwerdeführer "sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei".

In Ermangelung eines neuen asylrelevanten Vorbringens liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde oder auch nur rechtfertigen würde.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 03.09.2012 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der vorgetragene Sachverhalt wiederholt und die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert wird. Die belange Behörde gehe mit keinem Wort auf die neuen, in Vorlage gebrachten Beweismittel ein, lediglich aus der Einvernahme, wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, würde hervorgehen, dass überhaupt Dokumente übergeben worden seien. Seit der Antragstellung seien mittlerweile sechs Jahre vergangen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber den Vorbescheiden nicht verändert habe.

Beigelegt waren erneut jene Dokumente, welche der Antragsteller großteils nach der erfolgten Abschiebung Ende 2012 im Zusammenhang mit seiner Einvernahme durch russische Polizeiorgane erhalten haben will.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG:

1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Im konkreten Fall ist dies somit das Erkenntnis des AsylGH vom 22.02.2010, mit welchem letztmalig inhaltlich über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005 abgesprochen wurde. Das von der belangten Behörde angenommene Erkenntnis des AsylGH vom 03.09.2012 war eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG, scheidet daher als "Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis)" aus.

1.3. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

1.4. Bezogen auf die angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus Folgendes:

1.4.1. Als Vergleichsentscheidung (hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) ist im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010 heranzuziehen, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben worden und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt worden war.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

1.4.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Wir dargestellt ist der letzte inhaltliche Bescheid einer Asylbehörde jener des Bundesasylamtes vom 24.01.2005 und die letzte inhaltliche Entscheidung einer Beschwerdeinstanz das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.02.2010. Allein durch den enormen Zeitablauf von 14 bzw. 9 Jahren seit Erlassung dieser Entscheidungen kann angesichts der sich stetig veränderten Verhältnisse im Herkunftsstaat eines Asylwerbers nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Sachlage jener entspricht, welche der letzten inhaltlichen Entscheidung in einem vorangegangenen Asylverfahren zugrunde gelegt wurde.

Im gegenständlichen Verfahren ist zudem insbesonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung im Jahr 2013 mehrere Dokumente vorgelegt hat, welche sein Vorbringen betreffend Festnahme am Flughafen in XXXX nach erfolgter Abschiebung und die Überstellung nach Tschetschenien mit dortiger Einvernahme wegen angeblicher Überprüfung seiner Vergangenheit als Unterstützer der Widerstandsbewegung belegen sollen.

Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, dass die belangte Behörde sich mit den im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Dokumenten aus der Russischen Föderation, insbesonders jenen, welche die Ereignisse nach erfolgter Abschiebung aus Österreich betreffen sollen, im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die Argumentation der belangten Behörde reduziert sich im Wesentlichen darauf, dass in der Vergangenheit das - mit Dokumenten nicht belegte - Vorbringen als unglaubwürdig angesehen worden sei, deshalb nach den Denkgesetzen der Logik weiterhin als unglaubwürdig zu werten sei. Diese Argumentation der belangten Behörde findet jedoch keine rechtliche Grundlage, zumal der Beschwerdeführer wie dargestellt Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat, die belangte Behörde sechs Jahre Zeit gehabt hätte, sich mit diesen Dokumenten in Bezug auf deren Beweiswert auseinanderzusetzen, jedoch keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers betreffend die Ereignisse nach erfolgter Abschiebung stattgefunden hat.

Das Bundesamt hat sich somit in der nunmehr angefochtenen Entscheidung erkennbar mit dem vorgebrachten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt und im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt, dass es dem neuen Vorbringen an einem "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH mangeln würde.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einer weiteren inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

1.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

Der Inhalt des Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018), mit einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 VwGVG vorzugehen war. Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005; sowie VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144).

Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung des Spruchpunktes I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben.

1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

1.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Rechtskraft, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W226.1257202.4.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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