TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 W237 1410700-3

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §2
BFA-VG §3 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W237 1410700-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zl. 436871802/1144183, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 2 BFA-VG abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte über seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.04.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, wonach sich der Beschwerdeführer "ununterbrochen rechtmäßig seit 2009 in Österreich aufhält".

Mit Bescheid vom 14.06.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag als unzulässig zurück. Begründend hielt es fest, dass den gesetzlichen Grundlagen keine ausdrückliche Ermächtigung zu entnehmen sei, die die Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheids vorsehe. Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigung sei die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, zumal "die Rechtsverhältnisse zum subsidiären Schutz" des Beschwerdeführers aufgrund der bislang ergangenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl klar und unstrittig seien.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.07.2016 Beschwerde und führte darin aus, dass er sich seit 16.11.2011 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalte. Im Rahmen seines Verfahrens auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gehe die Wiener Magistratsabteilung 35 von der verfehlten Rechtsansicht aus, dass durch die verspäteten Verlängerungsanträge des Beschwerdeführers dessen rechtmäßiger Aufenthalt unterbrochen worden sei. Insoweit sei der verfahrensgegenständliche Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt worden. Dem begehrten Feststellungsbescheid käme die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Mit weiterführenden Aussagen begründete der Beschwerdeführer, warum sein Aufenthalt seit dem genannten Datum ununterbrochen rechtmäßig sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übernahm den angefochtenen Bescheid am 17.06.2019 persönlich; der Beschwerdeschriftsatz wurde am 15.07.2019 bei der Post aufgegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2009 in Österreich und erhielt mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2011 den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine damit einhergehende befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 05.04.2013 und (nachfolgend) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, 07.10.2016 und 15.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Bei der Wiener Magistratsabteilung 35 (MA 35) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Die MA 35 stellte im Zuge der Prüfung des Antrags am 06.04.2018 per E-Mail an die belangte Behörde die Anfrage, seit wann sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte und ob verspätete Anträge auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts darstellten bzw. dadurch überhaupt der subsidiäre Schutz aufgehoben worden sei. Diese Anfrage beantwortete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2019 ebenso per E-Mail dahingehend, dass es die genannten Bescheide betreffend die Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen des Beschwerdeführers anführte und Auskunft darüber gab, ob und wann die zugrundeliegenden Verlängerungsanträge jeweils zu spät gestellt worden waren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten. Dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid am 17.06.2019 persönlich entgegen nahm, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage in der Beschwerde in Zusammenschau mit dem vom Anwalt unterschriebenen Übernahmevermerk im Verwaltungsakt. Das Postaufgabedatum der Beschwerde ist aus dem Vermerk auf dem im Akt aufliegenden Postkuvert ersichtlich.

2.2. Die Feststellungen zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zu den Erteilungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen waren auf Basis der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamts bzw. des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu treffen. Diese Feststellungen sind auch unstrittig und decken sich mit den Ausführungen in der Beschwerde. Ebenso aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der MA 35 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellte. Die die durch die MA 35 gestellte E-Mail-Anfrage vom 06.04.2018 liegt im Akt ebenso auf wie die entsprechende Antwort der belangten Behörde vom 14.06.2019.

2.3. Da diese entscheidungserheblichen Feststellungen aus der klaren Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen getroffen werden konnten, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht von Nöten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid vom 14.06.2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.06.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 15.07.2019 bei der Post aufgegebene und zutreffend an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung eines den ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich feststellenden Bescheid zu Recht zurückwies.

3.2. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung, ob ein strittiges Recht(-sverhältnis) besteht oder nicht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0043). Durch einen Feststellungsbescheid wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren sowie die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg. 2653/1954). Andere Behörden, für welche die betreffende Rechts- eine Vorfrage darstellt, haben diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls - unabhängig von ihrer (vermeintlichen) Richtigkeit (vgl. auch VwSlg. 12.436 A/1987) - zugrunde zu legen.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ist die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen im Prinzip nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung sie ausdrücklich vorsieht (zB VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 25.09.2002, 2000/12/0316; VfSlg. 6050/1969; 6936/1972; 16.979/2003).

Eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung der vom Beschwerdeführer begehrten bescheidmäßigen Feststellung ist dem Gesetz - wie die belangte Behörde zutreffend festhält - nicht zu entnehmen. § 3 Abs. 2 BFA-VG zählt die Zuständigkeiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl taxativ auf: Demgemäß obliegt dieser Behörde die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (Z 1), die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 (Z 2), die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG (Z 3), die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Z 4), die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Z 5), die Kostenvorschreibung nach dem BFA-VG (Z 6) und die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 mit Ausnahme von Verwaltungsstraf-verfahren (Z 7). Auch aus den sonstigen gesetzlichen Grundlagen des BFA-VG oder der relevanten Materiengesetze geht eine Ermächtigung zur Erlassung eines den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden für ein anderes Verfahren feststellenden Bescheids für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hervor. Insbesondere ist im StbG keine Regelung vorgesehen, wonach das Bundesamt für eine Staatsbürgerschaftsbehörde eine verbindliche Beurteilung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts eines Fremden auf Basis des AsylG 2005 zu treffen hätte; in diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass sich § 42 StbG an die dieses Gesetz vollziehenden Behörden richtet.

3.4. Es besteht nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts allerdings auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(sverhältniss)e auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg. 11.764/1988). Vielmehr ist ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall (vgl. insbesondere VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 16.10.1989, 89/10/0117) ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg. 4460/1963, 9993/1984, 11.697/1988) bzw. "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg. 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg. 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist somit jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).

Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Feststellung seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigter seit 16.11.2011, weil dies ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in seinem Verfahren über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor der MA 35 darstelle. Der Beschwerdeführer beabsichtigt damit einen für die MA 35 bindenden Abspruch darüber, ob sein Aufenthalt in Österreich seit 2011 durchgehend rechtmäßig war.

Ein solcher für die Staatsbürgerschaftsbehörde bindender Abspruch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist allerdings nicht nur - wie unter Pkt. II.3.3. dargelegt - gesetzlich nicht vorgesehen, sondern auch kein zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiges Mittel: Der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden in Österreich - in der in den Bestimmungen des StbG jeweils vorgesehenen Dauer - ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, deren Vorliegen von der Staatsbürgerschaftsbehörde selbst zu prüfen ist (dass sich im vorliegenden Fall die MA 35 formlos bei der belangten Behörde erkundigte, seit wann sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte und ob verspätete Anträge auf Verlängerung des subsidiären Schutzes eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts darstellten bzw. dadurch überhaupt der subsidiäre Schutz aufgehoben worden sei, vermag daran nichts zu ändern). Gegen die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung kann sich der Betroffene bei einer negativen Entscheidung über seinen Antrag mittels Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht wenden. Sollte die MA 35 also zum Ergebnis gelangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem 16.11.2011 nicht ununterbrochen rechtmäßig war und deshalb den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abweisen, stünde ihm der Rechtszug zum Verwaltungsgericht Wien offen, welches in der Sache selbst zu entscheiden hätte. Die in der Beschwerde behauptete "Rechtsgefährdung" liegt damit nicht vor.

3.5. Da der vom Beschwerdeführer beantragte Feststellungsbescheid sohin weder gesetzlich vorgesehen noch notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, erweist sich der Antrag als unzulässig. Die belangte Behörde wies ihn mit dem angefochtenen Bescheid daher zutreffend zurück, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden und die vorliegend zu lösende Rechtsfrage wird in dieser klar beantwortet.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W237.1410700.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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