Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G306 2220256-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, tschechische Staatsangehörige, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Eingabe vom 02.08.2019 (OZ 3) legte die Beschwerdeführerin (durch ausgewiesenen Rechtsvertreter) die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2220256.1.01Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019