Entscheidungsdatum
07.08.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2211107-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1206899310-180890345, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2018 in Spanien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 59).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich würden seine Mutter und sein (volljähriger) Bruder leben. Syrien habe er im Jahr 2014 legal mit seinem syrischen Reisepass verlassen und sei in den Libanon gereist, wo er ca. ein Jahr und zwei Monate gelebt habe. In der Folge habe er sich neun Monate im Sudan, fünf Monate in Mauretanien sowie vier Monate in Bolivien aufgehalten und sei dann weiter nach Kuba gereist. Von Kuba aus habe er einen Flug nach Jordanien über Spanien gebucht, sei jedoch in Spanien aus dem Flugzeug ausgestiegen und von XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 dort geblieben. In Madrid habe er eine Gruppe Nordafrikaner getroffen, die den Transport von Spanien über Frankreich und Deutschland nach Österreich organisiert hätten.
In Spanien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe gesagt, er wolle nicht um Asyl ansuchen, da er nach Österreich wolle, weil hier seine Mutter lebe, die Krebs habe. Der Beschwerdeführer sei nur einen Tag bei der Polizei gewesen und habe sich sonst bei einem Freund aufgehalten. Dort sei es ihm gut gegangen. Er habe kein Problem mit Spanien, aber seine Mutter sei krank und daher wolle er hier bleiben.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.09.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Spanien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 5).
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und seine syrische Wehrdienstkarte vor.
Ferner wurde mit Schreiben vom 25.09.2018 ein ambulanter
Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .09.2018 betreffend Frau
XXXX (= Mutter des Beschwerdeführers) vorgelegt, dem zu entnehmen
ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einem multiplen Myelom
(= Krebserkrankung des blutbildenden Systems) und an arterieller
Hypertonie (= Bluthochdruck) leidet (vgl. AS 73).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Spanien.
In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 08.10.2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 93).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Spanien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 131).
1.4. Am 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. In Österreich würden seine Mutter und sein Bruder leben, von denen er jedoch finanziell unabhängig sei. Der Beschwerdeführer lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Spanien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter krank sei und an Knochenmarkkrebs leide. Daher wolle er hier bleiben, um sich um sie zu kümmern. Er habe das Gefühl, dass Spanien nicht so sicher sei wie Österreich, aber konkret sei ihm dort nichts passiert. Einer Überstellung nach Spanien würde er sich nicht widersetzen. Zu den vorgelegten Länderfeststellungen zu Spanien wolle er keine Angaben machen.
Der während der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, dass das Konsultationsverfahren mit Spanien mangelhaft geführt worden sei, da die spanischen Behörden nicht darüber informiert worden seien, dass die krebskranke Mutter des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt sei und seiner Unterstützung bedürfe. Es werde die Wiederholung des Konsultationsverfahrens mit Spanien und die Zulassung gemäß § 16 Abs. 1 Dublin III-VO beantragt. Die Mutter sei auf die Unterstützung angewiesen, ebenso sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine krebskranke Mutter zu unterstützen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich gesund sei. Seine Mutter und ein Bruder würden sich im Bundesgebiet befinden. Festgestellt werde, dass er am XXXX .08.2018 in Spanien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Mit seiner Mutter und seinem Bruder lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zu diesen Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 19 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs, der einen Eurodac-Treffer in Spanien ergeben habe und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren stehe die Antragstellung am XXXX .08.2018 in Spanien fest. Als Folge der Asylantragstellung am XXXX .08.2018 ergebe sich die Zuständigkeit Spaniens im Fall des Beschwerdeführers sowie die Verpflichtung Spaniens zu seiner Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Betreffend die Situation seiner Mutter sei festzustellen, dass nach Erlangung eines Asylstatus in Spanien für den Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit bestehe mit dem Konventionspass legal zu reisen und seine Mutter in Österreich zu besuchen bzw. zu unterstützen. Die Feststellungen zu Spanien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Spanien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Spanien mit Schreiben vom 08.10.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Spanien könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfüllt sei. Mit seiner Mutter und seinem Bruder lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und offensichtlich würden auch keine Abhängigkeiten bestehen. Bei der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, da die Beziehung nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe und auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen würden. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch vermöge die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines unsicheren Aufenthaltsstatus von vornherein nicht davon ausgehen habe können, dass ihm nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten sei auch von Spanien aus möglich. Nach begründeter Interessensabwägung führte das Bundesamt aus, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein geringerer Stellenwert zukomme als dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Spanien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Spanien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Spanien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Am 11.12.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die spanischen Behörden nicht darüber informiert worden seien, dass sich die krebskranke Mutter des Beschwerdeführers seit Oktober 2015 als Begünstigte internationalen Schutzes und sein Bruder im laufenden Asylverfahren in Österreich befinden würden. Der Beschwerdeführer habe nie vorgehabt nach Spanien zu flüchten. Sein Zielland sei familiär bedingt immer Österreich gewesen. Dem Beschwerdeführer gehe es emotional sehr schlecht, wenn er daran denke, von seiner krebskranken Mutter getrennt zu werden. Die Behörde stütze ihre Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich Spanien ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Hier müsse neuerlich darauf hingewiesen werden, dass Spanien nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Den spanischen Behörden sei somit die Möglichkeit genommen worden zu erkennen, dass sie gar nicht nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig seien, weil eine vorrangige Zuständigkeit Österreichs nach Art. 9 Dublin III-VO bestehe. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit gehabt, eine Anwendung von Art. 16 Dublin III-VO zu prüfen. In Österreich wohne die Mutter des Beschwerdeführers, die seit Oktober 2015 asylberechtigt sei. Da sich der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren befinde, sei es ihm nicht möglich gewesen, zu ihr nach Wien zu ziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers leide unter einer schweren Krebserkrankung und benötige eine 24 Stunden Pflege. Es gehe ihr psychisch deutlich besser, wenn sie den Beschwerdeführer sehen und er sie unterstützen bzw. betreuen könne. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Schreiben einer [namentlich genannten] Psychologin hervor.
Dass die Behörde auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von telefonischen Kontakt von Spanien aus hinweist, mute angesichts der Krebserkrankung der Mutter äußerst geschmacklos an. Der Beschwerdeführer treffe sich so oft wie möglich mit seiner Mutter und sie würden täglich telefonieren. Aufgrund es vorliegenden Sachverhaltes wäre es die Verpflichtung der Behörde gewesen, die Anwendung von Art. 9 Dublin III-VO zu prüfen. Auch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seine Mutter. Österreich hätte somit gemäß Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die familiäre Anknüpfung an den Beschwerdeführer sei für das seelische Wohlbefinden seiner Mutter unentbehrlich. Die Mutter bekomme Pflegegeld und sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers in Zukunft angewiesen. Dies bringe die Mutter im beiliegenden Brief vom XXXX .12.2018 zum Ausdruck.
Der Beschwerde beigelegt war ein vorläufiger ambulanter Patientenbrief betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX .12.2018, in welchem (neben den bereits im Patientenbrief vom XXXX .09.2018 angeführten Diagnosen) darauf verwiesen wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach Chemotherapie unter den Folgen dieser Therapie und des Intensivaufenthalts zu leiden habe und eine 24 Stunden Betreuung unerlässlich sei, die im besten Fall von Angehörigen, insbesondere vom Beschwerdeführer, bewerkstelligt werde (vgl. AS 193).
Die weiteren, in der Beschwerde angeführten Unterlagen (Schreiben der Psychologin, Brief der Mutter) waren der Beschwerde hingegen nicht beigelegt.
4. Am 10.01.2019 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er hat Syrien im Jahr 2014 verlassen und ist zunächst in den Libanon gereist, wo er ca. ein Jahr und zwei Monate gelebt hat. In der Folge hielt er sich im Sudan, in Mauretanien und in Bolivien jeweils mehrere Monate auf und reiste dann weiter nach Kuba. Von Kuba aus buchte er einen Flug nach Jordanien über Spanien, hat jedoch in Spanien das Flugzeug verlassen. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über Spanien, wo er von XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 geblieben war und am XXXX .08.2018 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Spanien zu warten, begab er sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Spanien, welches von der spanischen Dublinbehörde am 08.10.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Ca. seit Oktober 2015 lebt die Mutter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte im österreichischen Bundesgebiet. Seine Mutter leidet an einer Krebserkrankung des blutbildenden Systems und steht nach einer Chemotherapie in medizinischer Behandlung. Sie erhält Pflegegeld und benötigt auch zu Hause eine Betreuung. Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt, hat sie jedoch regelmäßig getroffen und täglich mit ihr telefoniert. Dass der Beschwerdeführers seine Mutter darüber hinaus - im Sinne einer 24 Stunden Pflege - betreut hat, kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter keinerlei Abhängigkeiten - und zwar weder finanzieller noch sonstiger Natur - bestehen. Ferner lebt noch ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet. Mit diesem Bruder lebte der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Am 10.01.2019 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.
1.2. Zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien:
Zum spanischen Asylverfahren sowie zur Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien, auch in Bezug auf Rückkehrer gemäß der Dublin III-VO, wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium. [...] (AIDA 15.3.2018).
b). Dublin-Rückkehrer:
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).
b). Versorgung:
Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
1. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
2. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität 700 Plätze).
CAR und CETi werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
3. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.
Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integralen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
1. Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in der Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönlichen Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlag von Rechnungen abgedeckt.
2. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
3. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.
Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).
Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).
Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Spanien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg samt Aufenthaltsdauer im Libanon, im Sudan, in Mauretanien und in Bolivien, zu seiner Weiterreise nach Kuba, zum gebuchten Flug über Spanien nach Jordanien und letztlich zum Verbleib des Beschwerdeführers in Spanien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung. Die weiteren Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Spanien, zur Dauer seines Aufenthalts in Spanien und zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie auf dem Akteninhalt. Die Aufenthaltsdauer in Spanien von XXXX .08.2018 bis XXXX .09.2018 ist darüber hinaus auch durch die Daten der Asylantragstellungen (Spanien: XXXX .08.2018, Österreich: 19.09.2018) objektivierbar.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2018 in Spanien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Der Beschwerdeführer selbst gab zwar in seiner Erstbefragung an, dass ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und, dass er in Spanien nicht um Asyl habe ansuchen wollen, was allerdings durch den eindeutigen Eurodac-Treffer und durch die Zustimmungserklärung Spaniens widerlegt wurde. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Spanien zu warten nach Österreich begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Spanien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Spaniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Spaniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 15) bzw. dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren (vgl. AS 137). Auch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine Hinweise auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich.
Die Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie in den schriftlichen Beschwerdeausführungen. Dem ambulanten Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .09.2018 ist betreffend die Mutter des Beschwerdeführers die Diagnose multiples Myelom (= Krebserkrankung des blutbildenden Systems) zu entnehmen und gründet die Feststellung zur Chemotherapie, Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auf dem vorgelegten vorläufigen ambulanten Patientenbrief vom XXXX .12.2018. Dass die Mutter des Beschwerdeführers Pflegegeld erhält, wurde in der Beschwerde vorgebracht und ist auch aufgrund der diagnostizierten Erkrankung nachvollziehbar. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der Beschwerde ergibt sich die Feststellung, dass er mit seiner Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, diese jedoch während seines Aufenthalts in Österreich regelmäßig getroffen und täglich mit ihr telefoniert hat. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Mutter darüber hinaus - im Sinne eine 24 Stunden Pflege - betreut hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt hat, dass er tatsächlich eine 24 Stunden Betreuung für seine Mutter übernommen hat bzw. übernehmen will bzw. kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass im Patientenbrief vom XXXX .12.2018 angeführt ist, dass im Fall der Mutter des Beschwerdeführers eine 24 Stunden Betreuung unerlässlich sei und diese im besten Fall von Angehörigen, insbesondere vom Beschwerdeführer, bewerkstelligt werden solle (vgl. AS 193); es ist dem Akteninhalt allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals die Absicht hatte, diese Betreuung zu übernehmen, zumal er nur einen Monat später das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat. Zum Beschwerdevorbringen, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, zu seiner Mutter nach Wien zu ziehen, da er sich selbst im Zulassungsverfahren befunden habe, ist darauf zu verweisen, dass dem Akteninhalt ebenso wenig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einen Versuch unternommen hätte, zu seiner Mutter zu ziehen (beispielsweise durch Stellung eines mit der Pflegebedürftigkeit der Mutter begründeten Antrags). Ferner ist der Beschwerdeführer - wie erwähnt - freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgereist, was ebenso ein deutliches Indiz dafür ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers niemals die Absicht bestanden hat, dass er selbst die Pflege seiner Mutter übernehmen wird. Hinzu kommt, dass die in der Beschwerde angesprochenen Beweismittel (Schreiben einer Psychologin und Brief der Mutter des Beschwerdeführers) lediglich erwähnt, jedoch nicht vorgelegt wurden. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch die weitere Feststellung zum Nichtvorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, wobei an dieser Stelle ferner darauf zu verweisen ist, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich lebt, sodass die Mutter auch nach der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nicht vollkommen alleine auf sich gestellt ist und sohin auch unter diesem Aspekt eine Abhängigkeit der Mutter vom Beschwerdeführer nicht zu erblicken ist. Dass der Beschwerdeführer mit seinem volljährigen Bruder ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 139).
Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2019 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgereist ist, aus der vorgelegten Ausreisebestätigung vom 11.01.2019 (vgl. OZ 6).
2.2. Die Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern sowie der Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Spanien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wollte der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Länderfeststellungen keine Angaben machen (vgl. AS 141). Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderberichten entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum spanischen Asylsystem erstattet. Ebenso wenig wurden alternative Berichte in das Verfahren eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
[...]
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).