TE Bvwg Beschluss 2019/8/7 W124 2143463-1

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W124 2143463-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.

1.2. Am XXXX erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am XXXX zugestellt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF im Wege seines Vertreters einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu einer Identitätskarte. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Lichtbildausweis in Österreich verfüge, daher keine Post abholen könne und sich auch bei polizeilichen Kontrollen nicht ausweisen könne. Aufgrund erheblicher rechtlicher Nachteile benötige er dringend eine Duldungskarte bzw. eine Identitätskarte. Er habe stets mit den zuständigen Behörden kooperiert und sei durchgehend in Österreich gemeldet. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sei er im Rahmen der Sicherung der Ausreise persönlich erschienen und habe seine Kooperationsbereitschaft gezeigt. Der Antragsteller sei de facto geduldet und benötige daher eine Duldungskarte.

2.2. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher ihm vorgehalten wurde, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz seit XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Seit Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am XXXX halte er sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF gab zu Protokoll, dass ihm sein Anwalt gesagt habe, er mache alles. Er habe nicht gewusst, dass keine Beschwerde eingebracht worden sei. Er habe keinen Reisepass. Im Jahr XXXX sei er mit ca. €

50,-- eingereist und besitze derzeit kein Geld. Seinen Lebensunterhalt würden seine Familienangehörigen finanzieren. Sie würden ihm von Indien aus Geld schicken. Er beziehe keine Grundversorgung und verfüge daher über keinen Versicherungsschutz. In Indien habe er keinen Beruf erlernt, sondern sei Student gewesen. Der BF sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe in Österreich keine Angehörigen. In Indien würden seine Eltern und seine Schwester leben. Auf Nachfrage gab der BF zunächst an, dass er kein Formular zur Erlangung eines Reisedokuments ausfüllen wolle, erklärte sich nach Überlegen jedoch bereit, das Formular auszufüllen.

Anschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesamt bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokuments beantragen werde. Sobald die Behörde im Besitz des Dokumentes sei, werde beabsichtigt, seine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Ferner wurde er auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aufmerksam gemacht.

2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX ersuchte der BF im Wege seines Vertreters von einer allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahme Abstand zu nehmen. Es wurde festgehalten, dass der BF sich den Behördenschritten nicht entziehen werde, jederzeit über den ausgewiesenen Rechtsvertreter geladen werden könne und die Termine persönlich wahrnehmen werde. Ferner wurde ersucht, dem Vertreter bei Bedarf bekanntzugeben, welche weiteren Unterlagen oder Informationen benötigt würden.

2.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom XXXX nicht begründet habe. Sollte keine Antragsbegründung nachgereicht werden, werde die Zurückweisung des Antrags beabsichtigt. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

2.5. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seines Vertreters vor, dass eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FPG nicht erst mit der behördlichen Feststellung, sondern bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eintrete. Da die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen diene, stehe der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenüber. Das subjektive öffentliche Recht des Fremden begründe dessen Parteistellung sowie seinen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung. Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei. Der BF sei gegenüber der Behörde stets kooperativ gewesen und habe gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Diese Angaben seien auch nie bezweifelt worden. Vom Bundesamt sei nicht behauptet worden, dass der BF Vereitelungshandlungen gesetzt habe, die zur Ablehnung seines Antrags führen könnten. Die Abschiebung sei aus tatsächlichen, nicht vom BF zu vertretenden Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Duldungskarte weiter vorliegen.

2.6. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde der BF verpflichtet, binnen vier Wochen € 6,50 an Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

Begründend führte das Bundesamt in seinen Feststellungen sowie in seiner Beweiswürdigung aus, der BF sei indischer Staatsangehöriger. Seine Identität stehe nicht fest. Nach Ansicht der Behörde verschleiere er seit seiner erstmaligen Einreise durch Nichtvorlage von Personaldokumenten seine tatsächliche Identität, damit ihm kein Reisedokument seines Herkunftsstaates zur Durchsetzung seiner Ausreise ausgestellt werden könne. Dies ergebe sich schlüssig aus der Aktenlage.

Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF weder im Asylverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren, bei der Standortverlegung des von ihm angemeldeten Gewerbes oder bei der Botschaft (aktenkundig) Urkunden oder Ausweise vorgelegt habe, die seine Identität bestätigen würden. Die Angaben zu seiner Person würden sich einzig und allein auf seine Aussagen stützen. Indien unterhalte sowohl eine Botschaft, als auch ein Konsulat in Wien. Sofern die Angaben zu seiner Person stimmen würden, erfolge die Ausstellung eines Reisedokuments. Laut den Angaben des BF würden seine Eltern noch im Herkunftsstaat leben. Der BF habe in Indien auch die Schule besucht. Folglich wäre es ihm möglich gewesen, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten, um sich Urkunden oder andere Nachweise aus seinem Herkunftsstaat übermitteln zu lassen. Da seine Verfahrensidentität nicht belegt worden sei, komme seiner theoretischen Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokuments durch Ausfüllen eines "Formerfordernisses" keine Relevanz zu, als unter der Angabe dieser Identität nicht festgestellt werden habe können, dass er indischer Staatsangehöriger sei. Aus der Aktenlage ergebe sich sohin schlüssig, dass er seine Identität verschleiere, um die Ausstellung eines Reisedokuments zu verhindern. Die Voraussetzungen zur Duldung des BF würden sohin nicht vorliegen.

2.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung sowie falscher Auslegung gesetzlicher Grundlagen erstattet und (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, die belangte Behörde verkenne die rechtlichen Grundlagen. Die Ausführungen im Bescheid seien nicht geeignet, die Abweisung des Antrags zu begründen. So habe die Behörde nicht dargelegt, warum die Identitätsangaben des BF unglaubwürdig seien. Eine Verschleierung seiner Identität könne nicht bestätigt werden. Der BF sei stets bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und jegliche Fragen zu beantworten. Gegenteiliges sei weder im Akt ersichtlich, noch sei dies von der belangten Behörde behauptet worden. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der indischen Vertretungsbehörde sei nicht vom BF zu vertreten. Unter Verweis auf die ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 29) sowie die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes wurde ferner ausgeführt, dass eine geklärte oder nachgewiesene Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte sei. Die Argumentation der belangten Behörde stehe sohin in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Weiters wurde ausgeführt, dass kein Heimreisezertifikat existiere und der BF sohin ex lege geduldet sei. Die Duldung sei daher durch Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

2.2.3. Im gegenständlichen Fall stellte der BF mit Schriftsatz vom XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.

§ 46a FPG lautet:

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

[...]

2.2.4. Im vorliegenden Fall war die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Sachverhalt einer Duldung des Beschwerdeführers eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv § 46a Abs. 1 Z 3 FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bildet sohin die Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG (vgl. VfGH 09.12.2014, G160/2014).

Unter Verschleierung ist eine bewusste Täuschung zu verstehen, etwa im Sinne einer qualifizierten Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 13 BFA-VG und gegebenenfalls § 15 AsylG). Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass das Feststehen der Identität des Fremden keine materielle Voraussetzung für die Ausstellung einer Karte für Geduldete darstellt, deren Ausstellung kann auf Grundlage einer Verfahrensidentität erfolgen, zumal es einer der zentralen Zwecke der Duldungskarte ist, Probleme, die mit einer Nichtfeststellbarkeit der Identität des Fremden einhergehen, zu vermeiden. Lediglich eine vom Fremden zu vertretende Verschleierung seiner Identität soll einer Duldung seiner Person entgegenstehen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand 15.01.2016, § 46a FPG, K9; vgl. auch VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2010/21/0231).

Das Bundesamt hat sich im gegenständlichen Fall bezüglich der Frage, ob der BF seine Identität bewusst verschleiert hat, nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. So lässt die Tatsache, dass er weder im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, noch im gegenständlichen Verfahren oder einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren Personaldokumente in Vorlage gebracht hat, für sich alleine betrachtet nicht den Schluss zu, dass er seine Identität bewusst verborgen hat. Diese Annahme würde insbesondere voraussetzen, dass der BF im Bundesgebiet tatsächlich über Personaldokumente verfügt. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch vom Bundesamt nicht dargelegt. Das Bundesamt stützt seine Argumentation lediglich auf den Akteninhalt, aus welchem allerdings hervorgeht, dass der BF im gesamten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz angab, er verfüge über keine Dokumente (Niederschrift der LPD Kärnten vom 19.09.2013, AS 7: "[...] Für die Flugreise hatten wir Dokumente, die uns der Schlepper abgenommen hat. Mehr können wir nicht angeben. [..]; Erstbefragung am 19.09.2019, AS 32: "Der Schlepper hat mir den Reisepass wieder abgenommen"; Einvernahme am 29.09.2014 "Nach der Landung an den von mir unbekannten Flughafen hat der Schlepper mir den Reisepass wieder abgenommen"; Einvernahme am 10.04.2015, AS 194: "Ich habe keinen Reisepass"). Die Argumentation des Bundesamtes ist sohin nicht nachvollziehbar und findet keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen.

Der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass es dem BF nach Ansicht der Behörde möglich gewesen wäre, sich von seinen Eltern Dokumente zum Nachweis seiner Identität zukommen zu lassen. Auch diese Annahme entbehrt einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen. Aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 10.04.2015 ergibt sich zwar, dass seine Eltern sowie seine Schwester in Indien leben und seine Familienangehörigen seinen Lebensunterhalt finanzieren; allerdings verabsäumte es die Behörde den BF konkret zu befragen, ob seine Angehörigen im Herkunftsstaat Zugang zu seinen Personaldokumenten haben, und er bereits versucht hat, sich diese postalisch zusenden zu lassen.

Das Bundesamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung ferner aus, dass der "theoretischen Mitwirkung" des BF an der Erlangung eines Reisedokuments durch Ausfüllen des "Formerfordernisse", gemeint wohl eines Formulars, keine Relevanz zukomme, da seine Staatsbürgerschaft unter Heranziehung der Angaben zu seiner Identität bisher nicht festgestellt werden konnte. Aus diesen Ausführungen geht nicht abschließend hervor, auf welches "Formerfordernis" sich die Ausführungen beziehen. Welche Handlungen oder Angaben des BF von der belangten Behörde als "theoretische Mitwirkung" gewertet wurden, ergibt sich aus der Bescheidbegründung ebenso wenig. Insofern die Behörde darauf anspielt, dass sich der BF bereit erklärt hat, ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen (vgl. Einvernahme am 10.04.2015, AS 194), so ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt weder hervorgeht, ob der BF das Formular vollständig sowie unter Angabe seiner bisher im Verfahren angeführten Personaldaten ausgefüllt hat, noch ob die belangte Behörde das Formular an die indische Vertretungsbehörde weitergeleitet hat. Auch zur Frage, ob sich der BF zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments eigenständig mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt hat, liegen keine konkreten Ermittlungsergebnisse vor. Im Übrigen kann eine allfällige Weigerung der Vertretungsbehörde, ein (Ersatz-) Reisedokument auszustellen, nicht zwingend darauf zurückgeführt werden, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität erstattet hat, zumal es auch denkbar ist, dass die Probleme bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der indischen Botschaft in Österreich zu vertreten sind.

2.2.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich im konkreten Fall die vom Bundesamt in der Einvernahme am 10.04.2015 gewählten Fragestellungen nicht als geeignet, um den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu klären. Auch die weitere Vorgehensweise, von einer (zweiten) mündlichen Einvernahme Abstand zu nehmen und den BF lediglich aufzufordern seinen Antrag schriftlich zu begründen, ohne näher darzulegen, welche konkreten Informationen zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, erweist sich als nicht ausreichend.

Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint, da das Verfahren mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, da diese Ermittlungen grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Gefahr, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Druck sehr hoher Antragszahlen ungenaue Verfahren durchführt und demnach eine genaue Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht überlassen bleibt, besteht und gefährdet das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Ganzes.

2.2.5. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine (allfällige) Unmöglichkeit seiner Abschiebung selbst zu vertreten hat, im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu klären haben, inwieweit der BF nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz versucht hat, sich ein (Ersatz-) Reisedokument zu beschaffen. Auch zur Frage, ob bzw. aus welchem Grund die Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bisher verweigert hat, sind konkrete Ermittlungsschritte zu setzen. Besonders zu berücksichtigen wird sein, ob der BF seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Ausstellung eines (Ersatz-) Reisedokuments nachgekommen ist. Ferner wird abzuklären zu sein, ob es dem BF möglich ist oder zwischenzeitlich möglich war, sich Dokumente zum Nachweis seiner Identität, wie beispielsweise seine Geburtsurkunde, von seinen Angehörigen zusenden zu lassen.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.

2.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2143463.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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