TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 W240 2221870-1

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2221870-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2019, Zl. 1202693503-190627846, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 22.06.2019 von österreichischen Polizeibeamten festgenommen, nachdem im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, sein illegaler Aufenthalt festgestellt worden war. Er war im Besitz eines Reisepasses aus Gambia und eines italienischen Permesso (italienischer Aufenthaltstitel). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme nicht im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer führte 150 Stück Ecstasytabletten mit sich, welche sichergestellt wurden.

Der Beschwerdeführer wurde vom BFA am 23.06.2019 einvernommen. Er führte aus, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Er verneinte, Medikamente einzunehmen.

Auf Vorhalt, dass bei ihm 150 Stück Ecstasytabletten sichergestellt wurden, gab er an, er benutze die Drogen lediglich selbst zum Spass [sic]. Er sei seit 21.06.2019 in Österreich. Es sei sein erster Besuch in Österreich.

Auf Vorhalt, dass er am 12.08.2018 in einem österreichischen Polizeianhaltezenrum aufhältig gewesen war und am selben Tag entlassen wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei etwas durcheinander, er habe gemeint, die Frage ziele nur auf das jetzige Jahr ab.

Befragt, was er nachweisen könne, gab er an, er glaube, er habe eine Fahrkarte bei sich in seinem Rucksack, dieser befinde sich jedoch bei seiner Freundin. Die Adresse der Freundin konnte er nicht nennen, weil er diese laut eigenen Angaben nicht kenne.

Befragt, weshalb er zuletzt nach Österreich gereist war, gab er an, er habe am Donauinselfest teilnehmen wollen.

Befragt, ob er im Besitz einer Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung sei, bejahte er, dass er eine Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung in Italien habe. In Österreich habe er keine Kranken- oder Unfallversicherung.

Derzeit wohne er bei der Adresse seiner Freundin, die Adresse kenne er nicht.

Auf Nachfrage zu Details der Wohnung der Freundin in Österreich nannte der Beschwerdeführer lediglich eine U-Bahnstation, mehr könne er laut eigenen Angaben nicht zur Adresse der Freundin angeben.

Nach Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer die Personalien der in Österreich lebenden Freundin auf. Er gab an, über keinen Schlüssel für die Wohnung der Freundin zu verfügen.

Befragt, weshalb er nicht an der Adresse der Freundin gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nicht gewusst. Er arbeite in Italien und sei erst in Österreich angekommen, er habe noch keine Zeit dafür gehabt.

Auf Vorhalt, dass er sich spätestens drei Tage nach Beziehung einer Unterkunft bei der für ihn zuständigen Gebietskörperschaft melden bzw. obdachlos melden müsse, bejahte der Beschwerdeführer, dass er dies verstanden habe.

Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und nur seine Freundin sei ein Anknüpfungspunkt in Österreich für ihn. Er sei kein Mitglied in einem österreichischen Verein oder einer Organisation in Österreich.

Zuletzt sei er im März 2015 in Gambia gewesen.

Auf Vorhalt, dass sein Reisepass im November 2016 in Gambia ausgestellt wurde, gab er an, er sei minderjährig gewesen, der Reisepass sei für ihn beantragt worden, er kenne die Details nicht.

Er habe in Italien eine Wohnadresse, Angehörige habe er jedoch nicht in Italien. In Gambia sei er Erntehelfer gewesen, damit habe er seinen Lebensunterhalt bestritten.

Habseligkeiten von ihm würden sich bei seiner österreichischen Freundin befinden. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er selbstverständlich damit einverstanden sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und er im Rahmen einer Amtshandlung festgenommen wurde. Da er für die Behörde nicht greifbar ist, wurde ihm mitgeteilt, dass er zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens in Schubhaft genommen werde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er zeitnah abgeschoben werde.

Auf Nachfrage bejahte der Beschwerdeführer, dass er alles verstanden habe und keine weiteren Fragen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Im Mandatsbescheid vom 23.06.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im Bescheid vom 23.06.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Österreichischer Staatsbürger, sondern Bürger der Republik Gambia, somit Drittstaatsangehöriger, sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit einem - mangels Mitwirkung bzw. aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers - nicht feststellbaren Zeitpunkt in Österreich auf. Er habe keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts glaubhaft machen können, er habe widersprüchliche Angaben zu seiner Meldung getätigt. Obwohl die gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe, habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Stattdessen habe er seine sichtvermerksfreie Zeit für touristische Zwecke überschritten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er behaupte, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, deren Personalien er nicht glaubhaft zu nennen vermochte. Die Feststellungen würden sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie aus seinem gambischen Reisepass und seinen italienischen Aufenthaltstitel ergeben.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.06.2019, im Anschluss an seine Einvernahme gem.

§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Am 24.06.2019 langte ein mit 24.06.2019 datiertes Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe betreffend den Beschwerdeführer beim BFA ein. Er gab im Formular an, dass er am 21.06.2019 nach Österreich gelangt sei und als Zieldestination wurde Italien angeführt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein am 08.11.2016 datierter gambischer Reisepass und eine mit 05.09.2018 ausgestellte "Permesso di Soggiorno", (samt bis XXXX ) vorgelegt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2019 wurde dem Beschwerdefüh-rer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsbürger aus Gambia sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge über einen Aufenthaltstitel in Österreich, konkret verfüge er über einen subsidiären Schutzstatus. Der Beschwerdeführer habe keine schützenswerten sozialen oder familiären Bindungen in Österreich, im Bundesgebiet lebe lediglich seine Freundin, mit welcher er eine Fernbeziehung führe. Der Beschwerdeführer verfügt in Italien über eine Wohnadresse und sei dort berufstätig. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen, wann er nach Österreich gelangt sei, es seien bei ihm 150 Stück Ecstasy-Tabletten sichergestellt worden und stelle sein Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er verfüge in Österreich über keine besonderen Verankerungen und sei keine Integration des Beschwerdeführers feststellbar. Der Beschwerdeführer würde im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels sein, in Italien leben und arbeiten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bindungen nach Italien nicht erloschen seien, sondern weiterhin bestehen. Es sei nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer behauptet worden. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Anzeige erhoben worden, weil er mit 150 Stück Ecstasy von Beamten einer österreichischen LPD betreten worden sei. Da der Beschwerdeführer im Mitgliedstaat Italien ein Begünstigter internationalen Schutzes sei und sein dortiges Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, bestehe aufgrund des zwischen Österreich und Italien abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens eine Ausreiseverpflichtung nach Italien. Aus der Rechtsprechung des EGMR und aus dem sonstigem Amtswissen würden keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennbar sein. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekonmen.

Durch die ausgewiesene Vertretung wurde am 26.06.2019 dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren wolle.

5. Am 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung im österreichischen Polizeianhaltezentrum nachweislich in die Obhut eines Mitarbeiters des VMÖ entlassen.

6. Laut Ausreisebestätigung vom 01.07.2019 des VMÖ reiste der Beschwerdeführer mittels Flugzeug am 28.06.2019 von Österreich nach Italien aus.

7. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses und eines italienischen Aufenthaltstitels, nämlich verfüge er über einen subsidiären Schutzstatus, in das Bundesgebiet eingereist. Am 22.06.2019 sei der Beschwerdeführer eine Sicherheitskontrolle unterzogen worden und dabei sei sein Reisepass samt italienischem Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Am 23.06.2019 sei der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und die Schubhaft sei über ihn verhängt worden. In Österreich lebe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2019 freiwillig mit Unterstützung des VMÖ nach Italien ausgereist. Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung zur Außerlandesbringung zu Unrecht erlassen worden, weil die Dublin III-VO keine Anwendung finde. Die Anordnung der Außerlandesbringung sei daher nicht rechtmäßig. Weiters sei in eventu die aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMR im gegenständlichen Fall unzulässig. Entgegen der Behauptung des BFA habe der Beschwerdeführer durchaus das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei bereits seit längerem mit einer namentlich bezeichneten Österreicherin, welche in Wien wohnt, liiert. Der Beschwerdeführer und seine Freundin würden eine intensive Beziehung führen und eine gemeinsame Zukunft anstreben. Der Beschwerdeführer verfügte daher in Österreich über ein Familienleben. Das BFA habe die genauen Umstände und die Intensität dieses Familienlebens nicht ermittelt. Die erlassene Anordnung und insbesondere ihre 18monatige Gültigkeit würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Es werde die Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers beantragt. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine sehr enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin pflege, könne eine Verletzung der in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Laut aktuellem ZMR-Auszug war der Beschwerdeführer am 12.08.2018 und in weiterer Folge ab 23.06.2019 bis 28.06.2019 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig. Aktuell verfügt er über keine offizielle Meldeadresse in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich am 22.06.2019 von österreichischen Polizeibeamten festgenommen, nachdem im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle sein illegaler Aufenthalt festgestellt worden war. Wann der Beschwerdeführe nach Österreich gelangte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme nicht im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer führte 150 Stück Ecstasytabletten mit sich, welche sichergestellt wurden und er wurde deshalb in Österreich angezeigt. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug strafrechtlich unbescholten in Österreich.

Laut aktuellem ZMR-Auszug war der Beschwerdeführer einzig am 12.08.2018 und in weiterer Folge ab 23.06.2019 bis 28.06.2019 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig. Auch aktuell verfügt er über keine offizielle Meldeadresse in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Dem Beschwerdeführe wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt und dieser hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden, er verfügt über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Italien.

Im Mandatsbescheid vom 23.06.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten, bzw. lebensbedrohlich schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Konkrete, in der jeweiligen Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Der Beschwerdeführe führt eine Beziehung mit einer in Wien lebenden österreichischen Staatsbürgerin. Eine besondere Beziehungsintensität ist nicht feststellbar. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Freundin und eine Überstellung des in Italien subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführers nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.

Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wird festgestellt:

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

In Summe betrachtet ist festzustellen, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zahlreiche Rechte zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird, dass sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Italien eine Wohnung und eine Arbeitsstelle hat.

Laut Ausreisebestätigung vom 01.07.2019 des VMÖ reiste der Beschwerdeführer mittels Flugzeug am 28.06.2019 von Österreich nach Italien aus.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2018 und in weiterer Folge ab 23.06.2019 bis 28.06.2019 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig war und auch aktuell über keine offizielle Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von subsidiärem Schutz in Italien und dass der Beschwerdeführer in Italien eine Wohnung und eine Arbeitsstelle hat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers und die Einsicht in den Reisepass des Beschwerdeführers sowie in das italienische Permesso (italienischer Aufenthaltstitel).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich festgenommen wurde und zum Zeitpunkt der Festnahme nicht im Bundesgebiet amtlich gemeldet war sowie dass der Beschwerdeführer 150 Stück Ecstasytabletten mit sich führte, weshalb er in Österreich auch angezeigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine ihn konkret treffende Bedrohung in Italien nicht dargelegt hat ergeben sich aus seinen eigenen Ausführungen. So hat der Beschwerdeführer etwa selbst ausgeführt, dass er in Italien einen Wohnsitz habe und einer Arbeit nachgehe, er war auch bereit freiwillig nach Italien zurückzukehren.

Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf die überaus vagen, teilweise widersprüchlichen und unglaubwürdigen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren zu seiner angeblichen Beziehung mit einer in Wien lebenden österreichischen Staatsbürgerin, diesbezüglich ist auch auf den eingeholten ZMR-Auszug zu verweisen. Der Beschwerdeführer behauptete auf wiederholte Nachfrage vor dem BFA, dass er die Adresse seiner Freundin nicht nennen könne, was bereits in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Auf Nachfrage zu Details der Wohnung der Freundin in Österreich nannte der Beschwerdeführer lediglich eine U-Bahnstation, mehr könne er laut eigenen Angaben nicht zur Adresse der Freundin angeben. Nach Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer die Personalien der in Österreich lebenden Freundin auf. Er gab an, über keinen Schlüssel für die Wohnung der Freundin zu verfügen. Befragt, weshalb er nicht an der Adresse der Freundin gemeldet sei, behauptete der Beschwerdeführer lediglich, er habe dies nicht gewusst. Er arbeite in Italien und sei erst in Österreich angekommen, er habe noch keine Zeit dafür gehabt. Aufgrund dieser überaus unkonkreten Angaben zu seiner Freundin und deren Wohnung in Österreich, kann eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden. Die beantragte Einvernahme der in Wien lebenden Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte insbesondere aufgrund der völlig vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des eingeholten ZMR-Auszuges und der erstatteten Anzeige unterbleiben. In der Einvernahme am 23.06.2019 gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, dies sei sein erster Besuch in Österreich. Auf Vorhalt, dass er am 12.08.2018 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig gewesen war und am selben Tag entlassen wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei etwas durcheinander, er habe gemeint, die Frage ziele nur auf das jetzige Jahr ab. Befragt, wann er zuletzt in Gambia gewesen sei, gab er an, er sei im März 2015 in Gambia gewesen, auf Vorhalt, dass sein Reisepass im November 2016 in Gambia ausgestellt wurde, gab er lediglich an, er sei minderjährig gewesen, der Reisepass sei für ihn beantragt worden, er kenne die Details nicht. Aus diesen unbrauchbaren Schutzbehauptung auf Vorhalt seiner zahlreichen widersprüchlichen und damit unglaubhaften Angaben und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer 150 Stück Ecstasytabletten sichergestellt wurden, welche er auf Nachfrage lediglich selbst zum Spass benutze, ergibt sich auch für die erkennende Richterin die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Es kann auch unter Berücksichtigung der völlig vagen Beschwerdebehauptung "der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit mit der österreichischen Staatsbürgerin liiert" keine hohe Intensität der Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin festgestellt werden.

Die Feststellung betreffend des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §57 AsylG stützt sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeschrift sind keine hierauf bezogen relevanten Ausführungen zu entnehmen, die eine andere Entscheidung indizieren würden.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es ist dem Beschwerdeführer als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann, bei dem es sich noch dazu um einen subsidiär Schutzberechtigten in Italien handelt, unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, dort seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer substantielle Ausführungen betreffend die Lage in Italien im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, sondern ausdrücklich angab, in Italien über eine Wohnung zu verfügen und über eine Arbeitsstelle.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittels Flugzeug am 28.06.2019 von Österreich nach Italien ausgereist ist, ergibt sich aus der Ausreisebestätigung vom 01.07.2019 des VMÖ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung") fällt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. ...

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in Österreich hier nicht um Asyl angesucht hat und weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügt. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.

Wie das BFA zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Wie das BFA in seiner Bescheidbegründung zu Recht ausführt, wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände geltend gemacht, die sich auf die vorstehend angeführten gesetzlichen Tatbestände beziehen würden. Die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" durch die Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen erstattet.

Zu den Beschwerdeeausführungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe und die Dublin III-VO im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 10 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden ist, wenn sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen ist. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien, wo er über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, ist im gegenständlichen Fall anzuordnen, weil ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 in Österreich erteilt wird, er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die Zuständigkeit des Mitgliedstaates feststeht. Italien ist aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit Österreich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verpflichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Laut Ausreisebestätigung vom 01.07.2019 des VMÖ reiste der Beschwerdeführer mittels Flugzeug am 28.06.2019 von Österreich nach Italien aus. Laut aktuellem ZMR-Auszug war der Beschwerdeführer in Österreich einzig am 12.08.2018 und in weiterer Folge ab 23.06.2019 bis 28.06.2019 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig. Aktuell verfügt er über keine offizielle Meldeadresse in Österreich und wurde in Österreich angezeigt, weil er mit 150 Stück Ecstasy von Beamten einer österreichischen LPD betreten wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war nie geduldet und er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt gewesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

Betreffend seinen Aufenthalt in Italien ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer das Asylverfahren in Italien nie kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Italien Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden gehabt habe oder dass ihm der Zugang zu Unterkunft und/oder Versorgung verwehrt worden wäre. Vielmehr gab er an, dass er über eine Wohnung und eine Arbeitsstelle in Italien verfügt und er gab ausdrücklich an, dass er selbstverständlich bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren, was er auch tat. Als einzigen Grund, weshalb er nach Österreich komme, behauptete er, dass seine Lebensgefährtin in Österreich lebe, wobei der Beschwerdeführer angezeigt wurde, weil er mit 150 Stück Ecstasytabletten betreten wurde. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Offenbar - das zeigen auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach dieser in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt - die Ausstellung der oben erwähnten Dokumente - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber und in der Folge als subsidiär Schutzberechtigter durch die italienischen Behörden zu beanstanden.

Wie im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte. Diese erhalten (ebenso wie anerkannte Flüchtlinge) eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, die dem Beschwerdeführer offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Berichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein bis zum XXXX .2019 gültiges Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet bzw. diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und sich Personen mit einem Schutzstatus beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst melden müssen und dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger haben. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Italien ausgereist ist.

Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Italien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.

Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 und VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Der Beschwerdeführer behauptete im vorliegenden Fall, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin zur Folge habe. Die den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen behaupteten Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Allerdings führt die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC - insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes - zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet ist die angebliche Beziehungsintensität mit einer in Wien lebenden österreichischen Staatsbürgerin insbesondere auf den eingeholten ZMR-Auszug und wegen der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptete auf wiederholte Nachfrage vor dem BFA, dass er die Adresse seiner Freundin nicht nennen könne, was bereits in keiner Weise nachvollziehbar erscheint. Auf Nachfrage zu Details der Wohnung der Freundin in Österreich tätigte der Beschwerdeführer völlig vage sowie unkonkreten Angaben zu seiner Freundin und deren Wohnung in Österreich, weshalb auch vor den Hintergrund der zahlreichen anderen widersprüchlichen Angaben eine besondere Beziehungsintensität nicht festgestellt werden kann. Die beantragte Einvernahme der in Wien lebenden Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte insbesondere aufgrund der völlig vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des eingeholten ZMR-Auszuges und der in Österreich gegen ihn erstatteten Anzeige aufgrund des Besitzes von 150 Stück Ecstasytabletten unterbleiben. In der Einvernahme am 23.06.2019 gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, dies sei sein erster Besuch in Österreich. Auf Vorhalt, dass er am 12.08.2018 in einem österreichischen Polizeianhaltezentrum aufhältig gewesen war und am selben Tag entlassen wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei etwas durcheinander, er habe gemeint, die Frage ziele nur auf das jetzige Jahr ab. Befragt, wann er zuletzt in Gambia gewesen sei, gab er an, er sei im März 2015 in Gambia gewesen, auf Vorhalt, dass sein Reisepass im November 2016 in Gambia ausgestellt wurde, gab er lediglich an, er sei minderjährig gewesen, der Reisepass sei für ihn beantragt worden, er kenne die Details nicht. Aus diesen Widersprüchen und unbrauchbaren Schutzbehauptung auf Vorhalt seiner zahlreichen widersprüchlichen und damit unglaubhaften Angaben und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer 150 Stück Ecstasytabletten sichergestellt wurden, welche er auf Nachfrage lediglich selbst zum Spass benutze, ergibt sich auch für die erkennende Richterin die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Bereitschaft wiederholt Falschangaben vor Behörden zu tätigen. Es kann keine hohe Intensität der Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin festgestellt werden.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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