TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/28 98/19/0116

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1962 geborenen MT in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1997, Zl. 121.383/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1997 wurde der - nach seinen Behauptungen am 10. September 1996 gestellte - Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei während der Dauer eines von ihm angestrebten Asylverfahrens bis 20. August 1996 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergebe, sei aber die Überleitungsbestimmung des § 13 Abs. 1 leg. cit. auf Fremde, die - wie Asylwerber während der Dauer ihrer Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt - gemäß § 1 Abs. 3 AufG zum Aufenthalt berechtigt waren, nicht anzuwenden. Beim Antrag des Beschwerdeführers handle es sich daher um einen Erstantrag, für dessen Beurteilung § 6 Abs. 2 erster Satz AufG maßgeblich sei. Nach dieser Bestimmung sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Eine Antragstellung im Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen hier nicht vorliegenden Fällen zulässig. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 6, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AufG

lauteten (auszugsweise):

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 28 und § 29 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) lauteten (auszugsweise):

"§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(2) EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.

(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

...

§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde, aber nicht EWR-Bürger (Drittstaatsangehörige) sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5.

(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. ...

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind

Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;

..."

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Er erstattet jedoch folgendes Vorbringen:

"Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und am 13.09.1992 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 15.09.1992 wurde vom Beschwerdeführer ein Asylantrag gestellt und in der Folge die vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung bescheinigt. Am 02.10.1995 verehelichte sich der Beschwerdeführer mit der bosnischen Staatsangehörigen ..., welcher gem. § 2 AsylG 1991 Asyl gewährt wurde.

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet endete am 20.08.1996 durch Beendigung des Asylverfahrens aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes.

Am 10.09.1996 beantragte der Beschwerdeführer ... eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ..."

Ausgehend von diesem Sachverhaltsvorbringen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen. § 13 Abs. 2 AufG verweise auf § 6 Abs. 2 AufG. Dieser Verweis umfasse auch den letzten Satz der letztgenannten Bestimmung. Der am 1. Juli 1993 nach dem Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls bis zum Ablauf dieser Berechtigung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG zur Antragstellung im Inland berechtigt gewesen. Zwar habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst nach Ablauf seiner vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt am 20. August 1996, nämlich am 10. September 1996 gestellt. Diese kurze Fristversäumnis falle jedoch, auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, nicht ins Gewicht.

Dieser Auffassung ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Verweis des § 13 Abs. 2 AufG auf § 6 Abs. 2 AufG schon deshalb nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG führen kann, weil mit "Bewilligung" im Sinne der letztgenannten Bestimmung die in § 1 Abs. 1 AufG genannte Bewilligung, und nicht etwa - wie es dem Beschwerdeführer vorschwebt - eine Berechtigung zum Aufenthalt im Sinne des § 13 Abs. 2 AufG gemeint ist.

Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen und eine Berechtigung zum Aufenthalt im Sinne des § 13 Abs. 2 AufG einer "Bewilligung" im Sinne des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG gleichhalten, so erwiese sich die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 AufG vom Grundsatz des § 13 Abs. 1 AufG als unnötig. Nach § 13 Abs. 1 AufG kann ein Fremder nämlich mit Ablauf der Geltungsdauer seiner Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Unter "mit Ablauf" ist "bis zum Ablauf" zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0631). Wäre auch eine Berechtigung zum Aufenthalt gemäß § 1 Abs. 3 AufG einer Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG gleichzuhalten, bewirkte die in § 13 Abs. 2 AufG enthaltene Verweisung auf § 6 Abs. 2 AufG für die in § 1 Abs. 3 AufG genannten, am 1. Juli 1993 zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden die gleiche Regelung wie für den übrigen in § 13 Abs. 1 AufG genannten Personenkreis. Die Sonderbestimmung des § 13 Abs. 2 AufG wäre bei einem derartigen Verständnis des Verweises obsolet.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995 keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 ausgesprochen, daß Fremde, die sich schon jahrelang rechtmäßig im Inland befanden und deren Aufenthaltsbewilligung durch Ablauf geendet habe, analog zur in § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG geregelten Fallgruppe der Verlängerungsanträge ihren Antrag auf weiteren Aufenthalt im Inland stellen könnten.

Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 gilt jedoch § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG, wonach eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig ist. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs. 2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Die für Analogieschlüsse vorauszusetzende Lücke (in Ansehung von bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Inland bereits aufhältiger Personen) liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung einer solchen Lücke verbietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Ausgehend von diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer aber auch mit seiner Verfahrensrüge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Im übrigen sei ihm zu dieser Frage auch entgegen § 45 Abs. 3 AVG das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Auch sei die im Bescheid getroffene Feststellung, er halte sich seit Ablauf seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines Asylverfahrens nunmehr bereits ein Jahr lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Hinblick auf seine Antragstellung vom 10. September 1996 aktenwidrig.

Nach dem Vorgesagten handelte es sich aber bei dem Antrag vom 10. September 1996 nicht um einen Verlängerungsantrag, welcher geeignet gewesen wäre, die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 AufG (Berechtigung zum Aufenthalt bis zur Entscheidung der ersten Instanz) herbeizuführen. Wie oben dargelegt, ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 AufG auch unter der Voraussetzung zutreffend, daß der in Rede stehende Antrag am 10. September 1996 gestellt wurde. Den behaupteten Verfahrensmängeln fehlt es daher an Relevanz.

Demnach wertete die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. September 1996 zu Recht als Erstantrag. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.

Weiters folgt aus dem Vorgesagten, daß die belangte Behörde zutreffend davon ausging, daß der Antrag des Beschwerdeführers an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen war. Der Feststellung der belangten Behörde, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung und auch danach weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Damit ist aber der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht Genüge getan. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/0701, 1010).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen, ist ihm zu entgegnen, daß dieser Umstand nicht dazu zu führen hat, daß ihm trotz Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 AufG eine Bewilligung zu erteilen wäre. Das Vorliegen solcher Umstände hätte etwa mit einem Antrag nach § 54 FrG geltend gemacht oder bei einem Verfahren nach § 8 AsylG 1991 von Bedeutung sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zlen. 96/19/3402, AW 96/19/1873).

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er verfüge über einen gesicherten Lebensunterhalt und eine gesicherte für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich, kann nicht dazu führen, daß ihm entgegen § 6 Abs. 2 AufG eine Bewilligung zu erteilen wäre. Die letztgenannte Bestimmung umschreibt eine Erfolgsvoraussetzung, die zusätzlich zu der in § 5 Abs. 1 AufG genannten vorliegen muß, damit eine Bewilligung erteilt werden kann.

Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ins Treffen führte, der vorliegende Bescheid verletze ihn in seinen Rechten gemäß Art. 8 MRK, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, hat bereits auf die privaten und familiären Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen. Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung nur auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber, in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eine Einschränkung eines gedachten, durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehegattin durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Insoweit der Beschwerdeführer aber auf § 29 FrG verweist, wonach Ehegatten von EWR-Bürgern, die zwar Fremde, aber nicht EWR-Bürger sind, einen Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes besitzen (und gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG von der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen sind) und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es sei aus Gründen der Sachlichkeit geboten, Ehegatten in Österreich asylberechtigter Fremder solchen von EWR-Bürgern gleichzustellen, ist er auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1526, zu verweisen. Aus den dort für Angehörige von Österreichern angeführten Gründen kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 14 MRK oder das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen in Österreich asylberechtigter Fremder mit solchen von EWR-Bürgern, verlangt. Auch bejahendenfalls läge der Grund für die Ungleichbehandlung nicht in § 6 Abs. 2 AufG. Eine allenfalls gebotene Gleichbehandlung zwischen Angehörigen in Österreich asylberechtigter Fremder und solchen von EWR-Bürgern, die jeweils Drittstaatsangehörige sind, hätte zur Folge, daß die - für Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern geltenden - Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG und des § 29 FrG allenfalls verfassungswidrig (weil zu eng) oder aber verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, daß sie auch auf Drittstaatsangehörige von in Österreich asylberechtigten Fremden anzuwenden sind (zur Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Interpretation des § 29 FrG in Ansehung von Drittstaatsangehörigen von Österreichern vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, B 592/96-6).

Diese Normen sind hier aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, weil "Sache" des Verwaltungsverfahrens nicht die Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 29 FrG, sondern die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war. Schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, zeigt, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob einem gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG Niederlassungsfreiheit genießenden Fremden (dem der Beschwerdeführer bei Zutreffen seiner Argumentation allenfalls gleichzuhalten wäre) eine Bewilligung nach dem AufG erteilt werden dürfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorlagen oder nicht.

Selbst wenn der Beschwerdeführer Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern gleichstehen sollte, fiele er aus den im hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897, genannten Gründen nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 3 der im Beschwerdefall maßgeblichen Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996 (diese Verordnungsbestimmung ist inhaltsgleich mit dem dem Erkenntnis vom 25. April 1997 zugrundeliegenden § 3 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995), weil auf ihn die Voraussetzungen, er sei aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrages aufenthaltsberechtigt, nicht zuträfen. Für ihn wäre daher auch aus diesem Grunde keine Antragstellung vom Inland aus möglich gewesen.

Analoge Überlegungen hätten zu gelten, wenn der Beschwerdeführer - wie er es für geboten hält - aus Sachlichkeitserwägungen als irakischer Staatsangehöriger EWR-Bürgern gleichzuhalten wäre. Diesfalls würde er gemäß § 28 Abs. 2 und 3 FrG Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen. Er wäre dann ebenfalls gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190116.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten