TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W211 2191703-4

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W211 2191703-4/15E

W211 2191703-2/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gekürzte Ausfertigung des am 29.07.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als

Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , StA:

Somalia, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , abgeschlossenen Verfahrens nach der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrags eingestellt.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.07.2019 verkündeten Erkenntnisses bzw. Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde:

Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung(en) wurde durch die belangte Behörde am 16.08.2019 per Fax gestellt und langte am selben Tag beim BVwG ein. Daraus geht hervor, dass der belangten Behörde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zu den Zahlen W211 2191703-4 und W211 2191703-2 am 14.08.2019 per Bote übermittelt worden sei.

Dabei wird jedoch übersehen, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 29.07.2019 dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde bereits am 29.07.2019 ausgefolgt wurde, womit die Frist zur Beantragung einer Ausfertigung des Erkenntnisses (und Beschlusses) mit Ablauf des 12.08.2019 endete. Der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses ist daher verspätet.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2191703.4.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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