TE Bvwg Beschluss 2019/8/21 W182 2165293-1

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W182 2165267-1/15E

W182 2165293-1/6E

W182 2165279-1/6E

W182 2165286-1/6E

W182 2165289-1/8E

W182 2165283-1/6E

Gekürzte Ausfertigungen der am 18.07.2019 mündlich verkündeten Beschlüsse

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)

XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle staatenlos, vertreten durch Kanzlei MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zlen. ad

1.) 1087547607 - 151366952/BMI-BFA_BGLD_RD, ad 2.) 1087550003 - 151367045/BMI-BFA_BGLD_RD, ad 3.) 1087549601 - 151367015/BMI-BFA_BGLD_RD, ad 4.) 1087549100 - 151366987/BMI-BFA_BGLD_RD, ad 5.) 1087548604 - 151366979/BMI-BFA_BGLD_RD und ad 6.) 1087549503 - 151367002/BMI-BFA_BGLD_RD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheiten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 verkündeten Beschlüsse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18.07.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2165293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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