Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W142 2201565-1/12E
W142 2201566-1/11E
W142 2201568-1/10E
W142 2201570-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , (BF1), 2.) XXXX , (BF2), 3.) XXXX , (BF3) 4.) XXXX , (BF4), Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 1.) Zl.1088967301-151439135,
2.) Zl.1088967704-151439194, 3.) Zl.1088967802-151439208, 4.) Zl.1088967900-151439216, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF1) reiste illegal mit ihren sechs Kindern (vier Töchtern und zwei Söhne) in das österreichische Bundesgebiet ein. Lediglich die Verfahren hinsichtlich zwei der Töchter und hinsichtlich eines Sohnes wurden der Gerichtsabteilung W142 zugeteilt und sind Inhalt der gegenständlichen Entscheidung (BF2 bis BF4). Die Anträge auf internationalen Schutz wurden am 27.09.2015 eingebracht.
2. Nach niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017
1.) Zl.1088967301-151439135, 2.) Zl.1088967704-151439194, 3.) Zl.1088967802-151439208, 4.) Zl.1088967900-151439216, den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
3.
Laut Übernahmebestätigung wurden die Bescheide vom 24.11.2017,
1.)
Zl.1088967301-151439135, 2.) Zl.1088967704-151439194, 3.) Zl.1088967802-151439208, 4.) Zl.1088967900-151439216, am 29.11.2017 vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in dessen Büroräumlichkeiten übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.
4. Am 15.01.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden mit einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 24.11.2017 ein.
5. Mit Bescheiden vom 28.05.2018, 1). Zl.1088967301-151439135, 2). Zl.1088967704-151439194, 3). Zl.1088967802-151439208, 4). Zl.1088967900-151439216, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W142 2201565-2/2E, W142 2201566-2/2E, W142 2201568-2/2E, W142 2201570-2/2E als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 zur Gänze abgewiesen. Diese Bescheide wurden vom ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer in dessen Büroräumlichkeiten am 29.11.2017 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Bescheide endete demnach am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 langte der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheiden vom 28.05.2018, 1). Zl.1088967301-151439135, 2). Zl.1088967704-151439194, 3). Zl.1088967802-151439208, 4). Zl.1088967900-151439216, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W142 2201565-2/2E, W142 2201566-2/2E, W142 2201568-2/2E, W142 2201570-2/2E als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die bekämpften Bescheide wurden dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung in dessen Kanzleiräumlichkeiten am 29.11.2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 27.12.2017.
Die am 15.01.2018 mittels Faxnachricht an das Bundesamt übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W142 2201565-2/2E, W142 2201566-2/2E, W142 2201568-2/2E, W142 2201570-2/2E, abgewiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W142.2201566.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019