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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Gefährdung von Journalisten und in der Medienbranche tätige PersonenRechtssatz
Im Lichte der in Afghanistan bestehenden Gefährdungssituation für Journalisten durch nichtstaatliche Akteure, deren Gewaltakte häufig nicht geahndet würden, ist UNHCR der Auffassung, dass "für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz auf Grund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung [...] in Verbindung mit der Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann".
Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gerade im vorliegenden Fall, in dem sich eine einschlägige, von UNHCR beschriebene Gefährdungssituation bereits manifestiert hat, und der Beschwerdeführer einer journalistischen Tätigkeit im Falle der Rückkehr auch weiterhin nachgehen würde, zu dieser Beurteilung gelangt, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar. Allein der Verweis auf eine Zeitspanne von einem Jahr, in dem es dem Beschwerdeführer gelang, sich unbehelligt in Kabul aufzuhalten, vermag - schon angesichts der Tatsache, dass auch der vom BVwG als glaubhaft beurteilte Übergriff auf den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der einschlägigen Berichterstattung erfolgte - eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der von UNHCR aufgezeigten Gefährdungssituation für Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E969.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019