TE Vfgh Beschluss 2019/10/10 E809/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Index

70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
PrivatschulG §21

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) sowie ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Subventionierung gemäß §21 Abs1 Privatschulgesetz, BGBl 244/1962, idF BGBl I 101/2018 zu Recht abgewiesen wurde, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis VfGH 10.10.2019, G152/2019 die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E809.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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