Index
70/08 PrivatschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des PrivatschulG betreffend die Ungleichbehandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut; Beschränkung staatlicher Subventionierung auf konfessionelle Privatschulen, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen und eine besondere Stellung im österreichischen Schulwesen haben, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "gleicher Art und" in §21 Abs1 litd PrivatschulG, BGBl 244/1962, idF BGBl I 336/2012.
Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl 289/1972, geändert wurde, deutlich.
Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art2 1. ZPEMRK iVm Art14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden.
Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des §18 PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §21 PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.
(Anlassfall E 809/2018, E v 10.10.2019, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Schlagworte
Schulen, Privatschulen, Subventionen, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G152.2019Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021